Zürcherstrasse 46, 8400 Winterthur | Tel +41 78 214 15 45 | info@anwaltskanzlei-eshrefi.ch

Parteien im Strafprozessrecht – Darlegungen eines Anwalts

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

lic.iur. Anol Eshrefi

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Rechtsvertretung ist Anol Eshrefi als selbstständiger Jurist geübt in Vertretung und Beratung. Darüber hinaus kennt er sich in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen aus, spezialisiert ist er insbesondere im Ausländerrecht.

Es gibt zwei Arten von Verfahrensbeteiligten: Die Parteien (Art. 104 StPO) und die anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO). Je nachdem haben die einzelnen Gruppen verschiedene Prozessrechte.

Die Parteien sind die beschuldigte Partei, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft

Die anderen Verfahrensbeteiligten sind die beschädigte Person, Zeugen, Auskunftspersonen, die anzeigeerstatteten Personen, der Gutachter und Dritte, die durch Verfahrenshandlungen beschwert sind. Sie haben nur dann Verfahrensrechte, wenn sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind.

Nur der Staatsanwalt, der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und der Privatkläger mit seinem Anwalt haben zum Beispiel ein rechtliches Gehör. Das heisst, dass nur der Beschuldigte und der Privatkläger die Akten einsehen, Verfahrenshandlungen vornehmen, sich zu Sache äussern und Beweisanträge stellen können. Nur sie sind fähig an den Prozess sich zu beteiligen.

Wann wird das rechtliche Gehör des Beschuldigten eingeschränkt?

Die Parteien haben Anspruch auf das rechtliche Gehör, dazu gehört Akteneinsichtsrecht, Recht auf formelle Verteidigung, Mitwirkung an Beweiserhebungen, Recht sich zur Sache (Anklage und Beweisergebnis) zu äussern und Belastungszeugen Fragen zu stellen und Recht Beweisanträge zu stellen

Gemäss Art. 101 StPO können Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen. Bevor also der Beschuldigte nicht einvernommen wird und die wichtigen Beweise nicht erhoben wurden, hat er nur ausnahmsweise Akteneinsicht. Es ist verständlich, dass die Strafverfolgungsbehörde die beschuldigte Person mit eigenen Fakten konfrontieren will, bevor dieser weiss, welches Detailwissen die Strafbehörde hat. Dies ist aber problematisch, da für die Vorbereitung der Verteidigung, die Einsicht in den Akten und andere Infos wie die Namen der Zeugen wichtig sind. Verteidigungsrechte stehen somit dem Recht auf Akteneinsicht gegenüber. Daher bestehen gewisse Informationsansprüche des Beschuldigten unabhängig vom Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO und beruhen auf das Recht auf wirksame Verteidigung. Im Gegensatz zum Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO steht dem Beschuldigten das Recht auf wirksame Verteidigung von Beginn der Untersuchung zu. Der Beschuldigte muss sich in der Lage befinden, ab den ersten Untersuchungshandlungen gemeinsam mit seinem Anwalt eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Als Ihr Anwalt für Strafrecht bestehe ich darauf, dass die Staatsanwaltschaft so schnell wie möglich mir Akteneinsicht gewährt, damit ich eine Verteidigungstrategie erarbeiten. So kann ich ziemlich früh im Strafverfahren in Kenntnis bringen, was die Staatsanwaltschaft gegen Sie überhaupt in der Hand hat und dementsprechen meine Strategie dem Verfahren anzupassen.

Gemäss Art. 108 StPO kann die Strafbehörde das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Dieser Verdacht liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Kollusionsgefahren vorliegen. Bei der Kollusionsgefahr handelt es sich um den dringenden Verdacht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person auf Beweismittel einwirken kann (z.B. vernichten oder ändern) oder Zeugen und Mitbeschuldigte in ihren Aussagen beeinflussen könnte. Weiter ist diese Gefahr gegeben, wenn Informationen aus Einvernahmen oder Akteneinsicht für parallele Verfahren benutzt und diese Informationen auch Drittpersonen aus diesen Parallelverfahren mitteilt werden könnten.

Weiter kann das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn öffentliche oder Privatinteressen gegenüber der Akteneinsicht überwiegen. Beispiele dafür sind die Wahrung von Geheimhaltungsinteressen, Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- und Patentgeheimnissen.

Wer gilt als beschuldigte Person?

Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 2 StPO). Es darf jedoch nicht den Privaten überlassen werden mit der Einreichung einer Anzeige oder Klage ein Verfahren auszulösen und die Gegenpartei in eine prozessuale Rolle zu zwingen. Vielmehr steht diese Entscheidung allein den Strafbehörden zu, die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruch zuständig sind. Es muss deshalb verlangt werden, dass die verdächtige Person erst dann den Status einer beschuldigten Person erlangt, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft gestützt auf eine hinreichenden Verdacht ein Ermittlungsverfahren einleiten oder eine Untersuchung eröffnet.

Mit der Schaffung eines Tatverdachts entsteht ein Art Vertrag, ein Prozessverfahrensverhältnis, zwischen dem Beschuldigten und der Strafbehörden. Im Folgenden wird dieser „Vertrag“ erörtert. Die Frage ist, welche Rechte und Pflichten hat die beschuldigte Person nach der Schaffung des Tatverdachts bzw. Entstehung dieses „Strafverfolgungsverhältnisses“.

Mit der Schaffung eines Tatverdachtes verliert der Beschuldigte gewisse Rechte und hat gewisse Pflichten. Diese werden in der Strafprozessordnung geregelt. Sie ist also der Vertrag, der beim Tatverdacht zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Beschuldigten automatisch entsteht.

Die beschuldigte Person muss die Einleitung eines Strafverfahrens und Verfahrenshandlungen unter Einschluss von Zwangsmassnahmen dulden, ist aber nicht verpflichtet, das Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern und sich selbst zu belasten. Ihr steht ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht zu.

Daher rate ich Ihnen als Anwalt für Strafrecht, keine Aussagen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ohne einen Anwalt zu machen. Es sind die Strafbehörden, die sie beschuldigten eine Straftat begangen zu haben und sie sind verpflichtet den Beweis dafür zu erbringen. Sie sind somit nicht verpflichtet Ihre Unschuld zu beweisen. Daher versuchen Sie dies nicht zu tun, ansonsten erzählen Sie Ihnen mehr als es Ihnen liebt ist. Wenn Sie einmal etwas gesagt haben, dann gilt das für das ganze Verfahren und wird gegen Sie verwendet.

Welche Informationsrechte hat der Beschuldigte?

Es sind wie gesehen das Recht auf die Information über seine Prozessrechte. Die Einvernommene Person muss zum Anfang der Einvernahme umfassend über gewisse Rechte informiert werden. Diese ist vor allem das Recht die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu können. Die Aussagen, die ohne vorherige Aufklärung der Rechte gemacht wurden, sind unverwertbar.

Dann das Recht über die Information über die Anschuldigung. Es muss dem Beschuldigten erklärt werden, warum er einvernommen wird. Weiter hat der Beschuldigte das Recht auf die Informationen, die über ihn gesammelt wurden, also das Recht auf die Einsicht in seinen Akten.

Was beinhaltet das Recht auf Information über die Anschuldigungen?

Die beschuldigte Person muss über die Beschuldigung gegen ihn informiert werden. Dies beinhaltet Informationen über Ort, Zeit und Umstände der behaupteten Tat. Das Bundesgericht verlangt, dass der Angeklagte das Recht habe, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekanntzugeben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Auch wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen.

Anhand der erhaltenen Informationen muss sich der Beschuldigte Klarheit über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung verschaffen, um seine Rechte ungeschmälert wahren zu können. Dem Beschuldigten muss der Sachverhalt geschildert und die im Untersuchungsverfahren erhobener Akten erläutert werden.

Das Recht auf Akteneinsicht ist eine qualifizierte Form des Rechts auf Information über die Anschuldigung. Der Beschuldigte soll nicht nur grob über die Beschuldigung informiert werden, sondern über alle Beweise und Akten, die über ihn gesammelt wurden und die zur Begründung der Anschuldigung gedient haben.

Dieses Recht gehört zu den Kerngehalten des rechtlichen Gehörs. Es müssen alle Prozessschritte aktenkundig gemacht werden. Nur was akturiert wurde, kann zur Urteilbegründung verwendet werden. Alle Informationen über eine Prozesspartei müssen in einer Akte zusammengefasst werden. Sie dürfen nicht ausserhalb der Akte sich befinden, sonst hat der Verteidiger keine Gelegenheit diese einzusehen. Geheimakten soll es nicht geben.

Als Anwalt für Strafrecht rate ich Ihnen, dass sie anlässlich einer Anhörung darauf bestehen, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen genau erklären, was Ihnen vorgeworfen wird, damit Sie im Klaren sind gegen welche Vorwürfe Sie sich wehren müssen. Die Strafbehörden sind verpflichtet Ihnen darzulegen, was Sie alles in Erfahrung über Sie gebracht haben. Als Ihr Anwalt für Strafrecht mache ich mir ein Gesamtbild von allen Tatsachen und Beweismitteln, über die die Strafbehörden verfügen und entwerfe darauf beruhend eine Verteidigungsstrategie.

Wer gilt als geschädigte Person?

Die Strafprozessordnung verwendet für die durch eine Straftat verletzte Person drei Fachbegriffe, die je eine andere prozessrechtliche Bedeutung haben: Geschädigter, Opfer, Privatklägerschaft.

Geschädigter, ist die Person die durch die Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde (Art. 115 Abs. 2 StPO). Es muss somit das Recht auf Eigentum, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung usw. verletzt worden sein. Diese sind Tatbestände, die private Interessen schützen.

Wenn aber öffentliche Interessen geschützt werden sollen, dann gibt es keine geschädigte Person (z.B. Irreführung der Rechtspflege). Einzig wenn private Interessen mitbeeinträchtigt worden sind, kann einer betroffenen Privatperson die Geschädigtenstellung zukommen. 

Wenn jemand Geschädigter ist, dann hat er einen Anspruch sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Ohne die dazu nötige Erklärung ist der Geschädigter nur Beweisperson, also Zeuge.

Eine geschädigte Person kann eine natürliche oder juristische Person sein, nicht jedoch deren Mitglieder, Aktionäre oder Aktionärinnen etc.

Welche Person gilt als Opfer?

Dieser Begriff ist ein Unterbegriff des Geschädigten. Es sind Privatpersonen, die in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und nicht nur gefährdet wurden. Gefährdungsdelikte fallen somit ausser Betracht. Entscheidend ist der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person und nicht die Schwere der Straftat. Wenn zum Beispiel ein Polizist in Aussendienst mit Leben bedroht wird, dann erreicht dies nicht den Grad der Betroffenheit, die den Polizisten zum Opfer macht, da er als Polizist mit solchen Situationen klar werden muss. Je härter also jemand ist, desto weniger wird er zum Opfer.

Privatklägerschaft ist der Geschädigte bzw. das Opfer, das erklärt an dem Prozess als Kläger aufzutreten.

Dem Opfer stehen besondere Rechte zu. Siehe Art. 117 StPO.

Als Anwalt für Strafrecht vertrete ich auch Opfer im Strafprozessrecht. Ich begleite Sie auf diesen schwierigen Weg. Als Ihr Anwalt für Opferhilfe können Sie von mir die folgenden Leistungen und Unterstützung erwarten:

  1. Rechtsberatung und Aufklärung: Ich stehe Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu erklären und Sie über den gesamten Prozess zu informieren. Als Anwalt für Opferhilfe werde ich sicherstellen, dass Sie die Informationen haben, die Sie benötigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.
  2. Unterstützung im Strafverfahren: Während des Strafverfahrens stehe ich an Ihrer Seite, begleite Sie zu Gerichtsterminen und unterstütze Sie bei der Vorbereitung auf Zeugenaussagen. Als Ihr Anwalt für Opferhilfe werde ich Ihre Interessen wahrnehmen und sicherstellen, dass Ihre Stimme gehört wird.
  3. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen: Ich werde Ihnen helfen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Ihr Anwalt für Opferhilfe werde ich hartnäckig für Ihr Recht auf Entschädigung eintreten.
  4. Opferschutz und Sicherheit: Ihr Schutz liegt mir am Herzen. Ich werde mich dafür einsetzen, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Sie vor weiteren Übergriffen oder Belästigungen geschützt sind.
  5. Empathie und Unterstützung: Als Ihr Anwalt für Opferhilfe werde ich stets einfühlsam sein und Ihnen emotional beistehen. Ich werde Ihnen bei Bedarf auch den Zugang zu psychosozialen Diensten und anderen Ressourcen ermöglichen, die Ihnen in dieser schwierigen Zeit helfen können.

Insgesamt können Sie von mir als Ihrem Anwalt für Opferhilfe erwarten, dass ich Ihre Rechte und Ihr Wohlbefinden schütze und Sie während des gesamten Prozesses bestmöglich vertrete und unterstütze.

Wie wird man Privatkläger?

Privatkläger und damit Partei im Prozess wird man auf zwei Wegen. Bei Antragsdelikten reicht der Strafantrag aus. Dieser ist gleichzeitig Prozessvoraussetzung. Ohne ihn wird die Strafbehörde nicht tätig. Automatisch mit dem Strafantrag wird der Antragssteller Privatkläger. Er muss nichts weiter erklären, um Partei am Strafverfahren zu sein.

Falls es aber um ein Offizialdelikt handelt, und jemand Geschädigter ist, dann wird er nicht automatisch durch die Anzeige Partei im Strafverfahren. Diese braucht aber auch keinen Antrag, um in Gang zu kommen. Will der Geschädigte aber Partei im Verfahren sein, muss er erklären, dass er die Strafverfolgung wünscht und dass er als Zivilkläger daran teilnehmen wird. Erst jetzt und nicht mit der Anzeige erhält er eine Parteirolle (Art. 118 StPO). Bei Offizialdelikten, wird also jemand nur dann Partei, wenn er dies ausdrücklich erklärt.

Jede geschädigte Person, die noch keinen Strafantrag gestellt hat, ist im Vorverfahren einzuladen, eine Erklärung abzugeben, ob sie die Verfolgung und die Bestrafung der Täterschaft verlangt und/oder privatrechtliche Ansprüche geltend macht. Tut sie dies, gilt sie als Privatklägerschaft. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Erklärung möglichst früh im Verfahren erfolgt. Die entsprechenden Formulare „Konstituierung als Privatklägerschaft und Geltendmachung von Zivilansprüchen“ sind frühzeitig den Geschädigten zuzustellen. Der frühzeitige Bescheid über eine allfällige Konstituierung als Privatklägerschaft ist insbesondere von Bedeutung, wenn die geschädigte Person bzw. Privatklägerschaft staatsanwaltschaftlich einvernommen werden soll, da sie je nachdem als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) oder Zeuge bzw. Zeugin (geschädigte Person) einzuvernehmen ist.

Welche rechtliche Folgen hat die Strafklage?

Mit der Strafklage wird der Geschädigte zur Partei im Strafverfahren (104 Abs. 1 lit. b StPO) und erhält damit die Verfahrensrechte nach Art. 107 StPO (insb. Akteneinsicht, die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, das Beweisantragsrecht) und das Recht einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 127 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist aber auf die Zivilklage beschränkt (Art. 136 Abs. 1 StPO).

Weiter steht der geschädigten Partei offen, gegen eine Nichtanhandnahme, eine Einstellungsverfügung oder gegen einen Freispruch Rechtsmittel zu ergreifen.

Der Privatkläger kann aber einen Entscheid nicht hinsichtlich der Sanktion anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft kann also in Schranken ihrer Konstituierung (je nachdem wie sie sich konstituiert hat, nur Strafkläger oder auch Zivilkläger) den Entscheid nur hinsichtlich der Schuld des Verurteilten oder der Zivilpunkte anfechten. Weiter kann die Privatklägerschaften bei Fragen der Einziehung sowie bezüglich Kosten- und Entschädigungsregelung Rechtsmittel ergreifen, soweit davon ihre Interessen betroffen sind.

Was ist das Adhäsionsverfahren?

Der Adhäsionsprozess ist kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO und nicht nach der ZPO. Generell fliesst aus dem Charakter des Adhäsionsverfahrens, dass im Zentrum des Strafverfahrens die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht und dass die dazu erforderlichen Verfahrensschritte ebenfalls dazu dienen müssen, die Grundlagen für den Entscheid im Zivilpunkt zu liefern. 

Das Motiv des Adhäsionsverfahrens liegt darin, dass in einem einzigen Prozess über Strafe und zivilrechtliche Ansprüche beurteilt wird. Der Strafrichter amtet gleichzeitig als Zivilrichter. Ein separates Verfahren für ihre Zivilansprüche wird ihr erspart.

Bezüglich der Beweiserhebung hat das Adhäsionsverfahren erhebliche Vorteile für den Geschädigten. Denn hier herrscht nicht die Verhandlungsmaxime und die strenge Eventualmaxime. Nicht der Kläger muss die Beweise liefern, dies tut die Staatsanwaltschaft für ihn, wenn es um die Voraussetzung der Schuld geht. Die Beweiserhebung, welche auch der Durchsetzung des Zivilanspruchs dienen kann, wird auf Staatskosten und von Amtes wegen vorgenommen.

Bei der Voraussetzung, die nur den Zivilanspruch beweisen sollen, erhebt die Staatsanwaltschaft auch Beweise für die Privatklägerschaft, wenn diese nicht das Verfahren wesentlich erweitern oder verzögern. Die Staatsanwaltschaft hat also Beweisanträge der Klägerschaft zu berücksichtigen, aber eben nur in Grenzen, wenn es das Verfahren nicht wesentlich verzögert oder erschwert.

Die Adhäsionsklage ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erklären (Art. 118 Abs. 3 StPO). Zudem kann der Kläger die Klage noch vor Abschluss des Vorverfahrens zurückziehen, ohne dass er sich verbaut die Klage nochmals auf dem Zivilweg einreichen zu dürfen, also besteht keine Fortführungslast. Rechtbegehren muss spätestens im Parteivortrag erfolgen (Art. 123 Abs. 3 StPO).

Der Privatkläger hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Klage nicht aussichtslos ist und der Privatkläger mittellos ist (Art. 136 StPO).

Voraussetzungen für Adhäsionsverfahren?

In der Regel soll das Strafgericht, das materiell über die Schuld entscheidet auch zivilrechtlich materiell entscheiden. Das Gericht soll möglichst mit dem Strafurteil auch einen Zivilurteil aussprechen. Ausnahmsweise soll es aber den Privatkläger auf den Zivilweg verweisen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind in Art. 126 StPO geregelt.

Es gibt drei Fälle wo das Zivilverfahren und das Strafverfahren getrennt werden. Diese Fälle haben alle gemeinsam, dass nach Abschluss der Hauptverhandlung zwar die Strafsache spruchreif ist, die Spruchreife im Zivilpunkt aber noch nicht erreicht ist. Hier hat die beschleunigte Behandlung des Strafverfahrens Vorrang. Wenn also der Beschuldigte freigesprochen wird und das Verfahren im Zivilpunkt nicht spruchreif ist, dann wird die Privatklägerschaft auf das Zivilverfahren verwiesen.

Die Voraussetzungen damit das Strafgericht einen materiellen Entscheid in der Zivilsache fällen kann sind: Es muss die Klagelegitimation der Zivilklägerschaft vorliegen. Dies ist gegeben, wenn Zivilkläger Geschädigter ist (Art. 115 StPO). Weiter bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Geschädigten, sich am Strafverfahren als Straf- oder als Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Klage muss weiter rechtzeitig und formgerecht angehoben werden. Dies ist der Fall, wenn die Klage bis zum Abschluss des Vorverfahrens erhoben wurde (Art. 118 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Auch Adhäsionsverfahren müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen der Zivilklage erfüllt sein. Die Klage muss auch rechtzeitig beziffert und begründet werden (Art. 123 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es diese freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO)

Gegen die Einstellung des Verfahrens steht der Zivilklage eine Beschwerde zu (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Anwalt der ersten Stunde?

Ein „Anwalt der ersten Stunde“ spielt eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung, dass die Interessen des Klienten von Anfang an berücksichtigt werden und dass keine wesentlichen Schritte im rechtlichen Verfahren übersehen werden. Dies kann dazu beitragen, rechtliche Probleme effektiver anzugehen und bessere Ergebnisse für den Klienten zu erzielen

Das Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme darauf hingewiesen werden muss, dass er das Recht hat einen Anwalt beizuziehen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m Art. 159 StPO).

Die Rechte, die sich aus dem Anspruch auf einen Anwalt der ersten Stunde ergeben, sind dass der Beschuldige ein Anrecht auf die Anwesenheit des Anwalts bei der ersten Einvernahme (Art. 159 Abs. 1 StPO) hat. Weiter hat er das Recht schon vor der Einvernahme mit dem Anwalt unbeaufsichtigt Verteidigungsgespräche zu führen (Art. 159 Abs. 2 StPO).

Die Strafverfolgungsbehörden sind aber nicht gezwungen, die Befragung des Beschuldigten zu unterbrechen, um das unbeaufsichtigte Verteidigergespräch zu ermöglichen. Die Einvernahme kann also nicht verschoben werden und die Aussagen können verwertet werden, auch wenn kein solches unbeaufsichtigtes Gespräch stattgefunden hat oder der Anwalt nicht anwesend sein kann. Der Beschuldigte aber kann die Aussage verweigern. Es besteht also keine Pflicht der Polizei, Einvernahmen nur in Anwesenheit der Verteidigung durchzuführen.

Wenn Sie somit eine Vorldaung der Polizei für eine Anhörung erhalten oder Sie bereits von der Polizei verhaftet worden sind, dann rufen Sie unbedingt einen Anwalt für Strafrecht an. Dieses Recht haben Sie, wie oben beschrieben, von der ersten Stunde des Strafverfahrens an. Als Anwalt für Strafrecht bin ich auf meine Geschäftshandynummer (078 214 15 45) für sie jederzeit erreichbar und stehe Ihnen als Anwalt der ersten Stunde gegen die Polizei zur Seite. Ich bespreche mit Ihnen noch vor der Anhörung wie Sie sich gegenüber der Polizei verhalten sollen und begleite Sie bei den Anhörungen, wo ich das Recht habe Fragen zu stellen.

Wann ist die Verteidigung notwendig?

Die Anwendungsfälle der notwendigen Verteidigung sind im Art. 130 StPO erwähnt. Zunächst ist eine Strafverteidigung notwendig, wenn die Untersuchungshaft inkl. der Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat. Weiter ist es notwendig, wenn erhebliche Sanktionen, vor allem die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass sie entweder konkret zu erwarten, d.h. wahrscheinlich ist, oder aber von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Weiter kann es nötig sein eine Strafverteidigung zu bestellen, wenn der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahren kann, dies insbesondere aufgrund seines geistigen und körperlichen Zustande, (insb. bei geistigen oder körperlichen Gebrechen oder Interessenskonflikten mit der gesetzlichen Vertretung). Die von der Generalklausel in Art. 130 lit. c StPO erfassten „anderen Gründe“ müssen die Fähigkeit zur ausreichenden Verteidigung in gleichem Masse wie körperliche oder geistige Gebrechen einschränken, damit ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Es ist entscheidend, inwieweit sie in der Lage ist, das Wesen des Strafverfahrens zu erkennen und sich dieser Erkenntnis entsprechend zu verteidigen. Dies ist bei einer bescheidenen Ausbildung nicht der Fall. Allenfalls sind in einer solchen Konstellation die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungs-gericht persönlich auftritt, oder wenn ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird, ist die Strafverteidigung notwendig.

Ab welchen Zeitpunkt muss der Anwalt beigezogen werden?

Bei Einvernahmen bei der Polizei ist diese nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und eine Verteidigung aufzubieten. Da eine notwendige Verteidigung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestellt werden muss, darf die Polizei auch in Fällen erkennbarer notwendiger Verteidigung eine Einvernahme ohne Verteidigung durchführen, falls die beschuldigte Person nicht den sofortigen Beizug einer Verteidigung verlangt.

Bei Staatsanwaltschaft muss unverzüglich die Verteidigung bestellt werden, sobald klar wird, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Dies hat entgegen dem Wortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO üblicherweise bereits vor der ersten Einvernahme zu geschehen, zumal in praktisch allen Fällen die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet worden ist, weil die Staatsanwalts Zwangsmassnahmen (z.B. Haft) anordnet oder es sich ohnehin um schwere Fälle handelt, bei denen die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich informiert.

Klare Aussagen macht das Bundesgericht auch zu Verwertbarkeit von Geständnissen, falls keine notwendige Verteidigung bestellt wird. Diese sind unverwertbar. Selbst, wenn kein absolutes Verwertungsverbot nach Art. 142 Abs. 1 StPO greift, sondern es sich bei Art. 130 StPO nur um eine Gültigkeitsvorschrift i. S. v. Art. 142 Abs. 2 StPO handelt, muss wegen der Verfahrensfairness und den Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung das Geständnis unverwertbar sein.

Die Staatsanwaltschaft darf somit nicht formlos über ihr zur Kenntnis gebrachte Ereignisse hinweggehen. Sie hat sie in die Entscheidung betreffend notwendiger Verteidigung miteinzubeziehen. Wird ohne Verteidiger eine Einvernahme durchgeführt, sind die Aussagen unverwertbar und das Protokoll ist aus den Akten zu entfernen. Es fällt nicht im die Kompetenz der Staatsanwaltschaft über die ihr zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe formlos hinwegzugehen und quasi durch Nichtbeachtung zu erledigen. Generell tut die Staatsanwaltschaft gut daran, im Zweifel eine notwendige Verteidigung anzunehmen, da sie sonst riskiert, dass die Beweise aus der Untersuchung unverwertbar sind. Illegale Beweise dürfen nach neuer StPO nicht mehr in den Akten bleiben.

Wann liegt eine amtliche Verteidigung vor?

Zunächst stellt das Gesetz in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO sicher, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung tatsächlich auch eine Verteidigung bestellt wird, sei es, dass der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestellt hat, oder dass das Mandat entzogen bspw. niedergelegt wurde, ohne eine neue Wahlverteidigung zu bestellen. Wenn also die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung vorliegen und ein nicht-mittelloser Beschuldigter diese nicht bestellt, dann muss die Behörde dies für ihn tun. Die amtliche Verteidigung ist also subsidiär zu der Wahlverteidigung. Wahlverteidigung heisst die Verteidigung, die vom Beschuldigten selbst auf eigene Initiative bestellt wird. Falls er sie nicht selbst bestellt, obwohl ein Notwendigkeitsgrund vorliegt, und daher die Behörde dies tun muss, dann nennt man diese Verteidigung, amtliche Verteidigung.

Falls der Beschuldigte nicht mittellos ist, dann muss er den amtlichen Anwalt selbst bezahlen. Das heisst also, dass der Staat bei den Notwendigkeitsgründen dem Beschuldigten zwingt einen Anwalt zu nehmen, den er selbst bezahlen muss.

Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung sind aber nicht nur, dass bei Notwendigkeitsgründen der Beschuldigte keinen Anwalt hat. Eine alternative Voraussetzung liegt vor, wenn der Beschuldigte mittellos ist. Diesem wird eine Verteidigung auf Kosten des Staates gewährt, wenn die Verteidigung zu Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Mittellosen müssen also die Notwendigkeitsgründe nicht vorliegen, um eine amtliche Verteidigung zu bestellen, sondern kann bereits dann bestellt werden, wenn sie geboten ist. Geboten ist die Verteidigung, wenn es sich bei der Straftat nicht nur um einen Bagatellfall handelt und dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so schwierig ist, dass die beschuldigte Person dem Fall nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 120 Tagessätzen (drei Monate) oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Aber aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Beim Begriff des Bagatellfalles ist massgebend, ob der Ausgang des Verfahrens für den Betroffenen einen schweren Eingriff in seinem Leben hat bzw. ob die Tragweite des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen schwer in sein Leben eingreift.

Schwer für den Beschuldigten ist der Fall, wenn er aufgrund seiner mangelnden Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung in der konkreten Verfahrenshandlung eine Verteidigung benötigt.

Gründe in Person des Beschuldigten, die dazu führen, dass der dem Verfahren nicht gewachsen ist, können in Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung, Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenpartei und der Komplexität des Falles liegen. Komplex ist der Fall, wenn es sich um mehrere Tatvorwürfe handelt, noch Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen und wenn weitere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen wie Aktenstudium, Stellung von Beweisanträge, gezieltes Vortragen von Argumenten usw. Es sind mithin die objektive Schwere des Falls und die persönlichen Fähigkeiten der beschuldigten Person zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung können unter Würdigung der gesamten Umstände beispielsweise bei einer bescheidenen schulischen Ausbildung erfüllt sein, sofern die beschuldigte Person mit den rechtlichen Fragen grundsätzlich überfordert ist. Die Bestellung erfolgt in der Regel nur auf Antrag der beschuldigten Person unter Angabe der finanziellen Verhältnisse auf dem Formular „Erklärung finanzielle Situation“.

Wenn Sie somit nicht über die erfoderlichen Mittel für eine Strafverteidigung verfügen, dann haben Sie auch dann einen Anspruch auf einen bezahlten Anwalt, wenn die Verteidigung gemäss gesetzt nicht notwendig ist, aber das Strafverfahren für Sie stark in Ihrem Leben eingreift und Sie aufgrund ihrer Erfahrung und Kenntnisse nicht in der Lage sind sich selber zu verteidigen. In der Praxis aber sollte bei Strafverfahren jedoch immer ein Anwalt angerufen werden, da auch weniger schwerweigende Tatvorwürfen für Ihr Leben einschneidend sein können. Darum machen Sie sich keine Sorgen, wie Sie den Anwalt bezahlen sollen, wenn Sie sich im Strafverfahren befinden. Bei Kontaktaufnahme zu mir als Anwalt für Strafrecht, stelle ich sofort bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Inhaltsverzeichnis

Unverbindlich Ihren Anwalt in Zürich & Winterthur kontaktieren

Wir verschaffen Ihnen rasch und klar einen Überblick über Ihre Rechtslage.

078 214 15 45

oder

Zürcherstrasse 46, 8406 Winterthur
Tel +41 78 214 15 45