Die Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme in Form einer Haft, die nicht der Bestrafung, sondern der Gewährleistung der Strafverfolgung dient. Mit der Untersuchungshaft wird somit nicht bezweckt, dass der Beschuldigte bestraft wird, sondern dass er daran gehindert wird zu fliehen oder in der Beweisermittlung einzuwirken. Wenn somit die Strafbehörde annimmt, dass der Beschuldigte die Strafverfolgung erschweren könnte, dann verhaftet sie ihn. Mit anderen Worten heisst dies, dass eine Person, die immer noch als unschuldig gilt, da noch keine Verurteilung durch ein Gericht erfolgt ist, verhaftet werden kann.
Die Strafverfolgung kann insbesondere durch zwei Umstände gefährdet sein, falls der Beschuldigte in Freiheit belassen wird. Einerseits kann er fliehen und sich dadurch der Strafbehörde entziehen. Andererseits kann er, falls er nicht durch Haft sichergestellt wird, versuchen die Ermittlungen gegen ihn zu erschweren, indem er Beweismittel verschwinden lässt, er sich mit Zeugen und Mittäter absprechen lässt, diese bedroht oder zu manipulieren versucht. Diese Gefahr, dass er in die Beweisermittlung einwirken könnte, nennt man Kollusionsgefahr. Liegt somit die Prognose vor, dass einer dieser Gefahren, die Flucht- oder die Kollusionsgefahr sich mit grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte, dann liegt ein Haftgrund vor. Neben diesen alternativen Voraussetzungen muss zusätzlich immer ein dringender Tatverdacht vorliegen und die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein.
Es gibt aber auch Haftgründe, die nicht der Strafverfolgung dienen. Diese sind die Wiederholungs- und die Ausführungsgefahr. Die Haft dient hier präventiv eine zukünftige Tathandlung zu verhindern.
Wichtig für Sie ist, dass sie keine Zeit verlieren und bei Untersuchungshaft einen Anwalt kontaktieren oder jedenfalls einen Bekannten damit beauftragen dies für Sie zu erledigt. Ohnen einen Anwalt können Sie Fehler machen, die sich später für Sie sehr negativ auswirken können. Dies unteranderem weil die Beamten der Strafverfolgungsbehörden geschult sind auf Sie auf der Art einzuwirken, dass sie belastende Aussagen gegen Sie selbst machen. Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht stelle ich sicher, dass Ihre Rechte und Interessen geschützt und sichergestellt sind, so dass das Verfahren fair und rechtsstaatlich abläuft. Hier sind einige der Schritte und Maßnahmen, die Ich als Strafverteidiger im Falle einer Untersuchungshaft unternehme:
- Sofortige Kommunikation: Als Ihr Verteidiger stellen Sie sicher, dass ich so bald wie möglich Kontakt zu Ihen in Untersuchungshaft aufnehme. Ich verlange Akteneinsicht und kläre Sie über die Umstände der Inhaftierung auf.
- Überprüfung der Haftgründe: Ich prüfe für Sie, ob die Gründe für die Untersuchungshaft, wie etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr im konkreten Fall zutreffen.
- Verteidigung vor dem Zwangsgericht: Hier argumentiere ich, warum die Untersuchungshaft aufgehoben oder gemildert werden sollte.
Im Folgenden werden die einzelnen Haftgründe näher dargelegt. Zunächst aber wird noch erklärt, wann ein dringender Tatverdacht vorliegt. Dieser muss immer neben einem der Haftgründe als Voraussetzung für die Untersuchungshaft gegeben sein. Ohne dringenden Tatverdacht kann keine Untersuchungshaft angeordnet werden.
Wann liegt ein dringender Tatverdacht vor?
Ein dringender Tatverdacht entsteht, wenn konkrete Anhaltspunkte bzw. Tatsachen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zum Schluss führen, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Straftat vom Beschuldigten begangen wurde. Ein dringender Verdacht ist somit eine Vermutung, dass auf Tatsachen beruht, die darauf hinweisen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Straftat vorliegt. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle und vage Vermutungen sowie die Möglichkeit der Tatbegehung vermögen jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Wann ist Fluchtgefahr gegeben?
Damit ein Beschuldigter wegen der Fluchtgefahr in Untersuchungshaft kommt, muss neben dem oben beschriebenen dringenden Tatverdacht zusätzlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegen. Diese Gefahr wird angenommen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte im Inland untertaucht oder sich in Ausland absetzt und damit versucht sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Flucht muss als sehr wahrscheinlich und nicht nur möglich erscheinen.
Ob eine hohe Gefahr der Flucht besteht, beurteilt sich aufgrund des Bezuges des Beschuldigten zur Schweiz. Dabei spielen die familiäre, berufliche und soziale Bindungen zur Schweiz eine grosse Rolle. Zu fragen ist dabei insbesondere; Hat der Beschuldigte hier Kinder und Frau? Wie sieht seine berufliche Situation aus? Welchen Beruf hat er? Ist sein Freundeskreis in der Schweiz gross? Wird er flüchten und all das hinter sich zurücklassen? Weiter wichtig für die Beurteilung der Fluchtgefahr ist das Alter, die Gesundheit, die Schulden, die Reise- und Sprachgewandtheit des Beschuldigten. Die Schwere der angedrohten Sanktion kann hingegen nur als Indiz gewertet werden. Fluchtpläne und damit konkrete Fluchtabsichten sind für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht erforderlich. Es ist also für die Annahme einer Fluchtgefahr das Augenmerkt auf die individuellen Lebensumständen des Beschuldigten zu werfen. Das Alleinige Abstellen auf die ausländische Herkunft genügt dabei nicht für die Annahme der Fluchtgefahr. Eine Fluchtgefahr ist somit zu verneinen, wenn der Beschuldigte einen familiären, beruflichen und sozialen Bezug zur Schweiz hat.
Neben der Prognose der Fluchtgefahr muss auch eine Prognose gefällt werden, ob der Beschuldigte ernsthaft eine lange Freiheitsstrafe befürchten muss. Dies fliesst aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In diesem Fall müssen weniger einschneidende Massnahmen ergriffen werden, wie der Entzug des Passes oder andere Ersatzmassnahmen.
Was ist Kollusionsgefahr?
Bei der Fluchtgefahr ist das Ziel der Untersuchungshaft, wie wir gesehen haben, dass der Beschuldigte vor der Flucht gehindert wird und damit der Strafbehörden zur Verfügung steht. Ein anderer Grund für die Untersuchungshaft ist, dass die Beweise gesichert werden. Der Beschuldigte soll daran gehindert werden, dass er in Freiheit belassen die Wahrheitsfindung erschwert. Insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte andere Verfahrenspersonen wie Mitbeschuldigte oder Zeugen bedrohen, manipulieren und dadurch sie zu Falschaussagen bewegen könnte, ist Untersuchungshaft anzuordnen. Weiter wird diese verfügt, wenn angenommen werden könnte, dass er Beweismittel verschwinden lassen, verbergen oder verändern würde.
Damit die Gefahr der Beweismanipulation bejaht wird, braucht es konkrete Anhaltspunkte. Solche können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft etc.), aus ihrer persönlichen Merkmalen (Leumund, Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des zu untersuchenden Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen (berufliche, freundschaftliche, familiäre Kontakte) zwischen ihr und den sie belastenden Personen.
In der Anfangsphase der Untersuchung genügen in der Regel bereits widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten mehrerer miteinander verhafteter Mitbeschuldigten für die Annahme von Kollusionsgefahr.
Keine Kollusionsgefahr liegt vor, bei blosser Erschwerung oder Gefährdung der Ermittlungstätigkeit, bei der alleinigen Tatsache, dass noch nicht alle Beweise erhoben sind oder bei blosser Aussageverweigerung der beschuldigten Person
Die Behörden sind angehalten schnell das Ermittlungsverfahren zu beenden und so die Kollusionsgefahr zu beseitigen und den Beschuldigten in Freiheit zu belassen.
Wann liegt Fortsetzungsgefahr vor?
Dieser Haftgrund dient der Prävention und nicht der Sicherung des Verfahrens. Es bezweckt mit anderen Worten, dass sehr gefährliche Personen verhaftet werden, damit die Sicherheit andere nicht gefährdet wird. Es handelt sich um ein Präventivhaft (Bsp. Terroristen, Kinderschänder).
Vorausgesetzt wird auch hier das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dieser muss sich auf ein Verbrechen beziehen. Weiter muss beim Beschuldigten eine sehr ungünstige Rückfallprognose gegeben sein, dass er neben des Verbrechens, für das er beschuldigt wird, einen weiteren Delikt schwerer Natur verüben wird.
Diese beurteilt sich zunächst aufgrund der Intensität und Schwere der bisherigen deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten. Dabei muss der Beschuldigte früher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Die begangene Tat muss nicht rechtskräftig verurteilt worden sein, daher können auch Ersttäter wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt werden. Bei Ersttäter müssen jedoch erdrückende Belastungsbeweise vorliegen, die einen Schuldspruch für vergangene Straftaten als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Weiter müssen schwere Verbrechen oder Vergehen im Raume stehen (z.B. Tötungsdelikt).
Weiter müssen seine persönlichen Gegebenheiten und Anlagen geprüft werden, um zu beurteilen, ob diese auf weitere Straffälligkeit hinweisen. Liegt bereits ein Gutachten hinsichtlich Legalprognose vor, ist auf dieses abzustellen.
Wie gesagt müssen die zu befürchteten Delikte Schwerer Natur sein. Das heisst, dass es sich um Gewaltdelikte handeln muss, die sich gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung richten. Darunter fallen Gewalt- aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte, die unmittelbar gegen die psychische oder physische Integrität ihrer Opfer gerichtet sind und damit ihre Sicherheit beeinträchtigen können.
Delikte, die sich gegen das Vermögen richten zählen in der Regel nicht zu Delikten schwerer Natur. Zum Beispiel reicht ein einfacher, wenn auch mehrfach begangener Diebstahl nicht aus, um Wiederholungsgefahr anzunehmen. Gemäss ständiger Praxis bedroht selbst ein gewerbsmässiger Betrug grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit Dritter, sondern bloss deren Vermögen, weshalb die Haft wegen Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. Dies ist gegeben, wenn die Taten des Beschuldigten sich insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte richten. Besonders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann.
Wann liegt Ausführungsgefahr vor?
Vollends zur Präventivhaft wird die Untersuchungshaft aufgrund der Ausführungsgefahr. Noch bevor ein Tatverdacht zu einer konkret begangenen Tat besteht, kann jemand in Haft genommen werden, falls die folgenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst muss jemand drohen ein schweres Verbrechen zu verüben. Weiter muss zu befürchten sein, dass er diese tatsächlich verüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben.
Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden.
Was sind Ersatzmassnahmen?
Die Untersuchungshaft ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte von Beschuldigten. Daher muss neben dem dringenden Tatverdacht und einem der Haftgründe immer auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft geprüft werden. Das heisst, dass gefragt werden muss, ob es mildere Massnahmen für die Sicherstellung des Strafverfahrens gibt. Daher ordnet an Stelle der Untersuchungshaft das zuständige Gericht eine oder mehrere milderer Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck die die Haft erfüllen.
Damit sind die Ersatzmassnahmen gemeint. Diese sind die Kautionsleistung, die Ausweis und Schriftensperre, die Aufenthaltsbeschränkung, die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen und das Verbot mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungshaft. Fehlt es an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig.
Die Aufenthaltsbeschränkung besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung, z.B. in einem bestimmten Haus zu bleiben, Hausarrest), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufenthalts- bzw. Rayonverbot zum Gegenstand haben. Letzteres kann insbesondere bei häuslicher Gewalt zur Verminderung der Ausführungsgefahr angebracht sein und mit einem Kontaktverbot verbunden werden. So kann etwa ein Ehemann, der seine Ehefrau massiv bedroht und schlägt, aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm verboten werden, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten und sich der Wohnung zu nähern.
Das Gericht kann zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. Angesprochen ist damit primär die elektronische Überwachung („Electronic Monitoring“) von Ein- bzw. Ausgrenzungen.
Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
Wie läuft das Haftverfahren bei der Polizei?
Verdichten sich aufgrund von Ermittlungen der Tatverdacht, dass der Beschuldigte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dann kann die Polizei ihn vorläufig festnehmen. Die Polizei kann somit, eine Person vorläufig festnehmen, wenn aufgrund auswärtiger Informationen oder eigener Ermittlung oder direkter Wahrnehmung ein Tatverdacht besteht, dass diese Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat.
Eine Pflicht der Polizei zur Festnahme besteht, wenn sie jemanden bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt hat, unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder diese zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
Nach der Festnahme muss die Polizei unverzüglich die Identität der festgenommenen Person feststellen, sie in einer verständlichen Sprache über die Festnahmegründe und ihre Verfahrensrechte informieren. Anschliessend erfolgt die Befragung zu dem gegen sie bestehenden Verdacht unter Anwendung von Art. 159 StPO. Zuletzt muss sie weitere Abklärungen unverzüglich treffen, die geeignet sind den Tatverdacht und die Haftgründe zu erhärten.
Ergibt sich nach dieser Prozedur, dass Haftgründe nicht bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Verdichtet sich der Tatverdacht und liegen Haftgründe vor, so muss der Festgenommene der Staatsanwaltschaft zugeführt werden. Entlassung oder Zuführung zu Staatsanwaltschaft erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden.
Wenn Sie von der Polizei verhaftet worden sind dann haben Sie das Recht sofort einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen Ihre Recht zu verteidigen (sog. Anwalt der ersten Stunde). Rufen Sie mich an und ich helfe Ihnen rasch. Ich komme zum Polizeiposten und nehme an ihrer Anhörung teil. Ich bin auf meiner Geschäftsnummer sehr gut erreichbar.
Wie läuft das Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft?
Nach dem obigen Verfahren, wo nur die Polizei tätig ist, tritt, falls die Polizei der Meinung ist es liegen Haftgründe und ein dringender Tatverdacht, die Staatsanwaltschaft ins Spiel. Damit sie aber eine Untersuchungshaft anordnen kann, muss sie zuerst die Untersuchung eröffnen.
Ohne die Eröffnung der Untersuchung kann kein Haft verordnet werden. Dafür braucht es einen Untersuchungseröffnunggrund. Einer der Untersuchungseröffnungsgründen ist immer ein hinreichender Tatverdacht. Es braucht also eine „mittleren Tatverdacht“. Es müssen ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen. Dieser kann sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ergeben (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach der Eröffnung der Untersuchung muss unverzüglich die beschuldigte Person befragt werden. Ihr muss auch die Gelegenheit gegeben werden sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern (Art. 224 Abs. 1 StPO). Weiter müssen auch unverzüglich die Beweise erhoben werden, die zur Entkräftung oder Erhärtung des Tatverdachtes und der Haftgründe geeignet und ohne weiteres verfügbar sind. Falls der Tatverdacht und die Haftgründe sich erhärten, dann muss die Staatsanwaltschaft innert spätestens 48h seit der Festnahme durch die Polizei beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft beantragen.
In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis zur Antragstellung überschritten werden, sofern sichergestellt ist, dass die insgesamt gesetzlich vorgesehenen 96 Stunden (24h bei der Polizei, 24h bei der Staatsanwaltschaft und 48h beim Zwangsmassnahmengericht = 96h) durch das Zwangsmassnahmengericht eingehalten werden. Eine Überschreitung der 96-Stunden Frist führt zur umgehenden Haftentlassung, wenn während dieser Zeit die materiellen Haftgründe nicht erfüllt sind. Dazu muss sie den Antrag schriftlich kurz begründen und die wesentlichen Akten beilegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Die Akten müssen dem Beschuldigten vorher eröffnet worden sein.
Wird eine beschuldigte Person in einem anderen Kanton vorläufig festgenommen, ist sie gemäss Art. 50 Abs. 2 StPO wenn möglich innert 24 Stunden zuzuführen. Die 24-Stunden-Frist beginnt zu laufen, wenn die festgenommene Person auf dem Polizeiposten im ausschreibenden Kanton gesichert ist und die dortige Polizei mit den vorzunehmenden Vorkehrungen beginnen kann. Wird die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten und erfolgt die Zuführung deshalb direkt an die Staatsanwaltschaft, ist ein Haftantrag spätestens innert 24 Stunden zu stellen.
Auch wenn Sie sich bereits im Untersuchungshaft befinden, können Sie mich kontaktieren. Als ihr Strafverteidiger reagiere ich rasch, trette mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt und setze mich für Sie eine.
Wie läuft das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ab?
Das Zwangsmassnahmengericht muss unverzügliche eine Verhandlung ansetzen, nach dem die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Untersuchungshaft gestellt hat (Art. 225 Abs. 1 StPO). Es gewährt vorgängig die Akteneinsicht dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, 225 III. Es liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, aus Kollusionsgründen Akten zurückzuhalten, sofern diese für die Beurteilung des Haftantrags nicht wesentlich sind. Dem Gericht sind jedoch alle wesentlichen Akten, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen, zu übermitteln. Über diese ist für das Beschwerdeverfahren ein Aktenverzeichnis anzulegen. Zudem ist bei Einreichen neuer Akten zu dokumentieren, ob die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung diese schon zu Kenntnis genommen hat.
Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die Beweisen, die sofort verfügbar und geeignet sind die Haftgründe und oder den Tatverdacht zu entkräfte oder zu erhärten (Art. 225 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte kann auch ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichten. Dann erfolgt das Haftverfahren schriftlich, (Art. 225 Abs. 5 StPO). Die beschuldigte Person kann aber auf eine mündliche Verhandlung nur in Kenntnis des begründeten Haftantrags verzichten, weshalb ihr dieser vor Einreichung beim Zwangsmassnahmengericht, wenn möglich zu Kenntnis zu bringen ist, um die Frage des Verzichts zu klären. Stillschweigen ist kein Verzicht auf die mündliche Haftverhandlung
Zwangsmassnahmegericht muss innert 48 h seit dem Antrag der Staatsanwaltschaft über die Untersuchungshaft entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO).
Falls es Untersuchungshaft anordnet, dann muss es den Beschuldigte darauf hinweisen, dass es jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 2 StPO).
Bei seinem Entscheid ist das Zwangsmassnahmengericht befugt eine Höchstdauer für die Untersuchungshaft anzusetzen, an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anzuordnen oder der Staatsanwaltschaft anordnen bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dies beinhaltet kein Weisungsrecht des Zwangsmassnahmengerichts gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, sondern dessen Recht, im Voraus für eine allfällig notwendige spätere Haftverlängerung Bedingungen zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht kann seine Weisung nicht unmittelbar durchsetzen, sondern nur eine Haftverlängerung verweigern, wenn die Staatsanwaltschaft den Anweisungen nicht nachkommt.
Wichtig ist somit, dass sie keine Zeit verlieren, einen Anwalt zu kontaktieren oder jedenfalls einen Bekannten, der dies für Sie erledigt. Ohne Anwalt sind Sie den Justizbehörden schutzlos ausgeliefert. Der Strafverteidiger kennt die nötigen Schritte, die Ihnen effektive helfen.
Als Ihr Strafverteidiger prüfe ich, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vorliegen und ob nicht weniger einschneidende Ersatzmassnahmen statt der Untersuchungshaft anzuordnen sind. Als einfachstes Mittel kommen hier die Abgabe des Reisepasses mit Meldeauflagen oder konkreter Argumente wie die Zusammengehörigkeit der Familie sowie fehlende Auslandskontakte in Betracht.
Aber auch das Angebot der Mitwirkung bei der weiteren Aufklärung kann bereits überzeugen. Allerdings sollte dies vorher mit dem Rechtsanwalt abgesprochen werden oder bestenfalls von diesem formuliert und vorgebracht werden. Die Abgabe eines voreiligen Geständnisses, nur um aus der Untersuchungshaft zu kommen, wirkt sich im späteren Verlauf des Verfahrens häufig fatal aus.
Haftverlängerungsgesuch
Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von drei Monaten Haft zu stellen. Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
Das Gericht muss dem Beschuldigten daraufhin das Einsichtsrecht in den Akten gewähren und ihm eine Frist von 3 Tagen zur Stellungnahme geben. Daraufhin kann das Gericht provisorisch die Haft verlängern, bis es definitiv entscheidet, ob es das Gesuch gutheissen wird (Art. 227 Abs. 3 und 4 StPO).
Nach 5 Tagen seit der Stellungnahme oder der Frist zur Stellungnahme des Beschuldigten muss das Zwangsmassnahmengericht über die Verlängerung der Haft entscheiden. Dies geschieht durch ein schriftliches Verfahren.
Die Verlängerung der Untersuchung wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs anstatt drei Monate ist zu beantragen, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach drei Monaten noch gegeben sein wird. So beispielsweise, wenn eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten ist oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind. Die Untersuchungshaft kann immer wieder verlängert werden. Es gibt keine Obergrenze der Dauer der Untersuchungshaft. Sie darf aber die Dauer der angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten.
Haftentlassungsgesuch
Gemäss Art. 228 Abs. 1 StPO, Art. 34 Abs. 4 BV, 5 Abs. 4 EMRK hat der Inhaftierte das Recht jederzeit ein Gericht anzurufen, welcher die Rechtmässigkeit der Inhaftierung überprüft. Will der Staatsanwalt dem nicht entsprechen, dann muss es spätestens 3 Tage nach dem Eingang des Gesuchs beim Zwangsmassnahmegericht einen begründeten Antrag auf Ablehnung des Gesuchs stellen. Die Stellungnahme des Staatsanwalts muss das Gericht dem Beschuldigten zur Replik zustellen und ihm eine Frist von 3 Tagen dafür geben. Nach Eingang dieser Replik muss das Gericht spätestens innert 5 Tagen in einer Verhandlung, oder falls dies der Beschuldigte ausdrücklich nicht wünscht, im schriftlichen Verfahren darüber entscheiden.