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Schweizer Asylwesen: Häufig gestellte Fragen

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

lic.iur. Anol Eshrefi

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Rechtsvertretung ist Anol Eshrefi als selbstständiger Jurist geübt in Vertretung und Beratung. Darüber hinaus kennt er sich in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen aus, spezialisiert ist er insbesondere im Ausländerrecht.

Das Schweizer Asylwesen ist ein komplexes und vielschichtiges Thema, das bei vielen Menschen Fragen aufwirft. Von den Verfahrensabläufen bis hin zu den Rechten und Pflichten der Asylsuchenden gibt es zahlreiche Aspekte zu verstehen und zu klären. In diesem Artikel möchte ich Ihnen einen umfassenden Überblick über häufig gestellte Fragen zum Schweizer Asylwesen geben.

Egal, ob Sie selbst Asylsuchender sind, in irgendeiner Weise in das Asylverfahren involviert sind oder einfach nur Ihr Wissen erweitern möchten, hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen. Ich habe eine Auswahl der am häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt, um Ihnen einen guten Einstieg in das Thema zu bieten.

Ich werden die verschiedenen Phasen des Asylverfahrens beleuchten, von der Einreichung des Asylantrags über die Anhörung bei SEM bis hin zu möglichen Entscheidungen und den Rechten der Asylsuchenden. Darüber hinaus werde ich auf Fragen zu Familienzusammenführung, Arbeitsmöglichkeiten während des Verfahrens, finanzieller Unterstützung und vielem mehr eingehen.

Mein Ziel ist es, Ihnen eine verständliche und präzise Information zu bieten, um gängige Missverständnisse und Unsicherheiten rund um das Schweizer Asylwesen auszuräumen. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen und Verfahren im Asylwesen ändern können. Daher empfehlen wir, immer die aktuellsten Informationen von offiziellen Quellen wie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einzuholen oder mich als Anwalt für Asylrecht direkt für eine Beratung zu kontaktieren.

Wer erhält Asyl? (B-Bewilligung)

Asyl wird gewährt, wenn Sie aufgrund Ihrer politischen Überzeugung, Religion, sexuellen Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Rasse oder Nationalität in Ihrem Heimatland persönlich verfolgt wurden und dadurch eine Bedrohung für Ihr Leben und Ihre körperliche Unversehrtheit besteht.

Wer wird vorläufig aufgenommen? (F-Ausweis)

Auch wenn Sie kein Asyl erhalten, prüfen die Behörden, ob Sie aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben können. Sie werden vorläufig aufgenommen und bekommen einen F-Ausweis, wenn die Rückkehr in ihr Herkunftsland wegen Bürgerkrieg, einer Situation von allgemeiner Gewalt, der Gefahr der Folter oder wegen gravierender medizinischer Gründe unzumutbar, unzulässig oder unmöglich ist.

Wann erhalte ich einen Asylentscheid?

Sie erhalten einen Asylentscheid, sobald das Staatsekretariat für Migration (SEM) Ihren Antrag geprüft hat. Falls Sie zwei Jahre nach Ihrem Asylantrag noch keinen Entscheid erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sich an die Rechtsberatungsstelle in Ihrem Kanton zu wenden.

Wann wird mein Asylgesuch abgelehnt?

Das Asylgesuch wird abgelehnt und die Anordnung zur Wegweisung erfolgt, wenn keiner der oben genannten Gründe vorliegt oder nicht überzeugend dargelegt werden können.

Wann kann ich meine Familie in die Schweiz bringen?

Mit einer B-Bewilligung mit Flüchtlingseigenschaft (Asyl) haben Sie das Recht, Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin und minderjährige Kinder in die Schweiz nachholen zu lassen. Bei einer vorläufigen Aufnahme müssen Sie mindestens 3 Jahre lang im Besitz eines F-Ausweises sein, über ein stabiles Einkommen verfügen und finanziell für Ihre Familienangehörigen sorgen können, bevor der Familiennachzug möglich ist. Solange Sie keinen Asylentscheid erhalten haben und im Besitz eines N-Ausweises sind, können Sie Ihre Familie nicht in die Schweiz bringen.

Wann darf ich einer Arbeit nachgehen?

In den ersten drei Monaten ist jegliche Art von Arbeit untersagt. Danach müssen Sie sich über die Vorschriften in Ihrem Kanton informieren und über Ihren Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung beantragen. Wenn Ihnen Asyl gewährt wurde oder Sie vorläufig aufgenommen sind, dürfen Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Was, wenn ich minderjährig bin?

Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, wird Ihnen eine Vertrauensperson zugewiesen, die Sie während des Asylverfahrens begleitet. Außerdem erhalten Sie Betreuung in sozialen Angelegenheiten wie Unterkunft, Schule oder Ausbildung.

Wie kann ich meine Minderjährigkeit nachweisen?

Falls das Staatssekretariat für Migration (SEM) Ihre Minderjährigkeit anzweifelt, können Sie dies mit offiziellen Dokumenten wie Ihrer Identitätskarte, Ihrem Pass, Schulzeugnissen oder anderen Unterlagen belegen, die Ihr Geburtsdatum und ein Foto von Ihnen enthalten.

Was ist die Anhörung zu den Asylgründen?

Die Anhörung zu den Asylgründen, auch bekannt als 2. Interview, ist eine detaillierte Befragung zu den Gründen, aus denen Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Es ist die wichtigste Gelegenheit, um ausführlich zu erläutern, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten.

Wer ist bei der Anhörung zu den Asylgründen anwesend?

Anwesend sind folgende Personen:

  • Befrager*in des Staatssekretariats für Migration (SEM)
  • Dolmetscher*in
  • Rechtsvertreter*in
  • Protokollführer*in

Was ist bei der Anhörung zu den Asylgründen von Bedeutung?

Es ist wichtig, alle Gründe anzugeben, aus denen Sie Ihr Heimatland verlassen haben, und alle relevanten Beweismittel vorzulegen. Überdenken Sie die zeitliche Abfolge sorgfältig und schildern Sie alle wesentlichen Ereignisse im Detail.

Unter welchen Umständen kann ich in ein anderes europäisches Land zurückgeführt werden?

Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass Sie sich vor Ihrer Ankunft in der Schweiz in einem anderen europäischen Land aufgehalten haben, können Sie gemäss dem Dublin-System dorthin zurückgeschickt werden. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise Ihre Angaben während des ersten Interviews, Fingerabdrücke, ein Zugticket, offizielle Dokumente oder andere Hinweise sein.

Gegen diesen Entscheid haben Sie nur 5 Arbeitstage Zeit, um eine Beschwerde einzureichen.

Wann darf ich nicht in ein anderes europäisches
Land zurückgeführt werden?

Eine Rückführung in ein anderes europäisches Land darf nicht erfolgen, wenn dort der Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet ist oder wenn Ihr Ehepartner oder Ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz leben oder wenn Sie minderjährig sind, alleine reisen und in der Schweiz ein Asylverfahren durchführen möchten.

Was, wenn mein Herkunftsland zu einem der Safe Countries gehört?

Wenn Ihr Land zu den Safe Countries gehört, müssen Sie Ihre Verfolgung besonders gut nachweisen. Die Schweiz geht davon aus, dass es bei Personen aus Safe Countries nur in seltenen Fällen eine asylrelevante Verfolgung gibt. Die Beschwerdefrist beträgt nur 5 Arbeitstage.

Welche finanzielle Unterstützung erhalte ich während des Asylverfahrens?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung sowie ein minimales Taschengeld. Familien mit Kindern haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen.

Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen einen umfassenden Überblick über häufig gestellte Fragen zum Schweizer Asylwesen gegeben hat und Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen weiterhelfen konnte. Das Asylverfahren kann eine komplexe Angelegenheit sein, und wir verstehen, dass möglicherweise weitere Fragen aufgekommen sind.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder individuelle rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an mich zu wenden. Als spezialisierter Anwalt auf Asylrecht (CAS in Asylrecht) stehe ich Ihnen zur Verfügung, um Ihre Probleme zu besprechen und Sie in Ihrem Anliegen zu unterstützen.

Ich bin hier, um Ihnen mit meinem Fachwissen und meiner Erfahrung zur Seite zu stehen. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, um eine persönliche Beratung zu vereinbaren oder um Ihre Fragen zu stellen. Gemeinsam finden wir die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Situation.

Was Sie von mir als Ihren Anwalt für Asylrecht erwarten können:

  1. Rechtsberatung: Als Anwalt für Asylrecht beginnt meine Aufgaben mit der umfassenden Beratung meines Mandanten. Ich klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren auf und erkläre Ihnen, was alles während des Verfahrens auf Sie zukommt und wie Sie sich gegenüber den Behörden zu verhalten haben.
  2. Antragstellung: Ich unterstütze Sie bei der Vorbereitung und Einreichung Ihres Asylantrags. Hierbei ist es meine Aufgabe, sicherzustellen, dass alle notwendigen Unterlagen und Informationen korrekt und vollständig vorliegen.
  3. Vertretung vor Behörden: Während des Verfahrens vertrete ich Sie vor der Asylbehörde, dem Staatssekretariat für Migration (SEM). Ich begleite Sie bei den Anhörungen zu den Asylgründen und stelle durch meine Fragen und Anträge sicher, dass die Befragung rechtlich einwandfrei und in Ihrem Interesse verläuft.
  4. Rechtsmittel und Beschewerde: Falls der Asylantrag abgelehnt wird, ist es meine Aufgabe, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen, um Ihre Interssen zu verteidigen. Dabei vertiefe ich mich durch Länderanalyse in der politischen und gesellschaftlichen Lage Ihres Heimatlandes, um das Gericht zu überzeugen, dass Sie in Ihrer Heimat verfolgt werden oder zumindest die Wegweisung dorthin aufgrund internationalen Verträgen unzulässig oder aufgrund humanitären Gründen unzumutbar ist.
  5. Aufklärung und Rechtsschutz: Ich informiere Sie über den Verlauf des Verfahrens und seine Optionen. Darüber hinaus gewähren ich Ihnen rechtlichen Schutz und verteidigen Ihre Recht auf Asyl gemäss den geltenden Gesetzen und internationalen Abkommen.

Insgesamt bin ich als Anwalt für Asylrecht entscheidend für Ihre rechtliche Vertretung und Ihren Schutz während des Asylverfahrens und tragen dazu bei, Ihre Rechte als Asylsuchende zu wahren.

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