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Rechtsstellung nachgezogener Ehegatten von Schweizern oder Ausländern mit B oder C Bewilligung

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

lic.iur. Anol Eshrefi

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Rechtsvertretung ist Anol Eshrefi als selbstständiger Jurist geübt in Vertretung und Beratung. Darüber hinaus kennt er sich in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen aus, spezialisiert ist er insbesondere im Ausländerrecht.

Im folgenden Text wird darauf verzichtet vollständig alle Aspekte der Rechtsstellung von ausländischen nachgezogenen Ehegatten wiederzugeben. Es geht darum einen groben Überblick über einige wichtige Fragen dieser Thematik zu liefern. Wenn Sie weitere Fragen dazu haben oder bereits von der Migrationsbehörde eine Verfügung oder andere Rechtsschriften betreffend Ihres Aufenthaltes in der Schweiz erhalten haben, dann kontaktieren Sie mich. Ich stehe Ihnen als Spezialist für Migrationsrecht für alle Fragen zum Ausländerrecht zur Verfügung.

Als spezialisierter Anwalt für Migrationsrecht stehe ich Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite, um Ihnen bei Ihren Migrationsrechtlichen anliegen zu helfen. Ich kämpfe für Ihre Rechte und setze mich dafür ein, dass Ihr Antrag auf faire und gerechte Weise geprüft wird. Sollten Probleme oder Ablehnungen auftreten, bin ich bereit, Rechtsmittel einzulegen und Berufung einzulegen, um sicherzustellen, dass Ihre Ziele in Migrationsrecht nicht gefährdet sind.

Unten folgen die häufigste Fragen über die Rechtsstellung nachgezogener Ehegatten in der Schweiz.

Welche rechtliche Folge hat die Auflösung der Ehegemeinschaft für den Aufenthalt des in der Schweiz nachgezogenen Ehegatten oder Ehegattin?

Häufiger Grund für den Verlust des Aufenthaltsrechts des nachgezogenen Ehegatten ist, dass die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt auflösen und damit zeigen, dass sie keinen Willen mehr haben die Ehegemeinschaft weiterzuführen. Der Wegzug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung gefährdet nämlich gemäss Gesetz das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten. Grundsätzlich gilt die Regel, dass die Ehegatten drei Jahre lang eine Ehegemeinschaft führen müssen, damit der nachgezogene Ehegatte trotzt des Auszuges aus der gemeinsamen Wohnung weiterhin in der Schweiz bleiben darf. Mit anderen Worten heisst dies, dass, wenn einer der Ehegatten vor der dreijährigen Frist aus der gemeinsamen Wohnung wegzieht, in der Regel die Aufenthaltsbewilligung des nachgezogenen Ehegatten aufgehoben oder nicht mehr verlängert wird.

Es kommt somit nicht drauf an, ob die Ehe getrennt oder geschieden ist, damit das Recht auf den Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten widerrufen wird. Auch bei einer nicht geschiedenen Ehe kann die Ehegemeinschaft aufgelöst sein, wenn der Ehewille nicht mehr vorhanden ist. Zentrales Kriterium für die Dauer der Ehegemeinschaft ist die Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Die Dauer der Ehegemeinschaft entspricht somit in der Praxis der Dauer des Zusammenlebens der Eheleute zusammen.

Erhält der nachgezogene Ehegatte nach der dreijährigen Ehegemeinschaft automatisch das Recht sich in der Schweiz aufzuhalten?

Der nachgezogene Ehegatte erhält das Recht auf den Aufenthalt in der Schweiz nicht automatisch nach dreijähriger Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer oder mit einer Person mit Ausweis B oder C. Zusätzlich zur dreijährigen Frist muss er oder sie in der Schweiz integriert sein. Für die Bejahung der erforderlichen Integration genügt es in der Regel, dass der Immigrant beruflich integriert ist, also finanziell unabhängig ist und nicht Sozialhilfe bezieht. Weiter muss er minimale Sprachkompetenzen aufweisen, somit in einer Landessprache sich verständigen können. Zudem darf er oder sie nicht straffällig geworden sein und keine Schulden mutwillig angehäuft haben. Mutwilligkeit liegt vor, wenn er oder sie Schulden absichtlich, böswillig oder zumindest in grober Weise angehäuft hat.

Gibt es Ausnahmen vom Grundsatz, dass die Ehegatten drei Jahre zusammenleben müssen, damit der nachgezogene Ehegatte oder Ehegattin trotz des Getrenntlebens sich weiterhin in der Schweiz aufhalten darf?

Wie es oft im Rechtssystem vorkommt, gibt es auch zu diesem Grundsatz Ausnahmen. Wenn nämlich wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, dann besteht ein Anspruch des nachgezogenen Ehegattens auf Aufenthalt, auch wenn die Frist von drei Jahren nicht eingehalten wird. Gemäss Gesetz können wichtige persönliche Gründe insbesondere dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erschein.

Wann ist ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt?

Häusliche Gewalt bedeutet, dass der Ehegatte oder die Ehegattin systematisch misshandelt wird mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Damit die häusliche Gewalt nachgewiesen wird muss die betroffene Person bei ihrer Feststellung mitwirken. Sie muss glaubhaft und konkret die Gewaltvorkommnisse erklären und diese nach Möglichkeit durch Berichte der Fachstellen oder Psychotherapeuten belegen können. In Frage kommen auch Polizeirapporte oder Zeugenaussagen. Die häusliche Gewalt muss so stark sein, dass es der betroffenen Ehegattin oder Ehegatten nicht zugemutet werden kann, im gemeinsamen Haushalt zu bleiben oder in diesen zurückzukehren, da die Gefahr besteht, dass sie oder er körperlich oder psychisch beeinträchtigt wird.

Dabei ist aber auch zu beachten, dass nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits als eheliche Gewalt angesehen wird, die ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz begründet. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss so schwer sein, dass vom nachgezogenem Ehegatten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er oder sie einzig aus dem Grund sich in der Schweiz aufhalten, die toxische Ehe drei Jahre lang aufrechterhält.

Wann ist die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet?

Sodann kann die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung trotz kürzere Ehe als drei Jahre sein. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet angesehen werden kann und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Zum Beispiel kann eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten.

Für die Anerkennung eines solchen Härtefalls gelten strenge Voraussetzungen. Verlangt wird, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das heisst, dass seine Lebensbedingungen in der Heimat, gemessen an die durchschnittlichen Lebensbedingung eines Landmannes, durch die Auflösung der Ehe viel schlimmer geworden sein müssen. Wichtig hier ist die Intensität der Beziehungen zum Heimatland, das Alter im Zeitpunkt der Einreise in der Schweiz und die zuvor im Herkunftsstaat gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Bindungen dort und deren Pflege während des Aufenthalts in der Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache sowie die berufliche Chancen im Herkunftsland. Die Tatsache, dass der Ausländer sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, bildet für sich allein noch keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall.

Welchen Einfluss haben gemeinsame Kinder auf Aufenthaltsrecht nachgezogenen Ehegatten oder Ehegattin?

Ein weiterer wichtiger Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sind gemeinsame Kinder, zu denen ein regelmässiger Kontakt beider Elternteile möglich sein soll.

Das Bundesgericht bekräftigte mehrfach, dass dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eines schweizerischen Kindes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (sog. umgekehrter Familiennachzug). Es wird aber dabei eine enge emotionale und wirtschaftliche Bindung zwischen Elternteil und Kind verlangt. Daneben ist wichtig, ob sich der Elternteil in der Schweiz korrekt verhalten hat und die Beziehung im Falle einer Wegweisung aufgrund der räumlichen Distanz praktisch nicht mehr gepflegt werden könnte.

Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass es im Regelfall einem grundlegenden Bedürfnis des Kindes entspricht, im engen Kontakt mit beiden Eltern aufzuwachsen. In der Rechtspraxis wird trotz der physischen Kontakt- und Nähebedürfnisse eines heranwachsenden Kindes gleichwohl vielfach geltend gemacht, die Beziehung könne mittels elektronischer Kommunikationsmittel auch auf Distanz gepflegt und aufrechterhalten werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehepartners widerrufen?

Bedeutsamer Widerrufsgrund, der trotz Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer zum Verlust des Bewilligungsanspruchs führen kann, ist die Straffälligkeit des nachgezogenen ausländischen Ehepartners. Widerrufsgrund kann die einmalige Straftat sein, die zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe geführt hat, oder der wiederholte Verstoss gegen Rechtsnormen, wenn er erheblich oder schwerwiegend erscheint. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei unerheblich ist, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde.

Weitere Widerrufsgrund ist der schwerwiegende Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dieser ist in der Regel erfüllt, wenn schwere Delikte, wie Tötung oder Vergewaltigung begangen wurden. Ein schwerwiegender Verstoss kann auch darin liegen, dass der ausländische Ehepartner oder Ehepartnerin erhebliche Schulden angehäuft hat. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Schulden absichtliche gemacht wurden.  

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