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Durchsuchungen und Untersuchungen – Ein Anwalt klärt auf

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

lic.iur. Anol Eshrefi

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Rechtsvertretung ist Anol Eshrefi als selbstständiger Jurist geübt in Vertretung und Beratung. Darüber hinaus kennt er sich in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen aus, spezialisiert ist er insbesondere im Ausländerrecht.

Wozu dienen die Durchsuchung und die Untersuchung?

Durchsuchungen und Untersuchungen dienen dazu, beschuldigte Personen, Beweismittel, vor allem Beweisgegenstände und Urkunden, oder delikts-, einziehungsrelevante Vermögenswerte zu finden und für das Strafverfahren sicherzustellen. Mit der Durchsuchung und Untersuchung werden regelmässig weitere Massnahmen, wie Haft und Beschlagnahme ermöglicht und vorbereitet.

Haft dient dazu, dass die Tatspuren durch den Beschuldigten nicht verwischt werden (Kollisionsgrund) oder den Beschuldigten für das Verfahren zu sichern (Fluchtgrund). Die Durchsuchung und Untersuchung dient dazu den Tatverdacht und die Haftgründe zu erhärten. Sie finden also in der Regel zeitlich vor der Haft statt.

Für die Rechtfertigung dieser Zwangsmassnahmen nur einen mittleren Tatverdacht, weil dadurch erst der dringende Tatverdacht geschafft werden soll.

Beschuldigte haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Über meine Handynummer können mich bei einer Durchsuchung erreichen. Ich stehe Ihnen schnellstmöglich als Anwalt bei Durchsuchungen zur Seite.

Was sind die Voraussetzungen für die Durchsuchung und die Untersuchung?

Durchsuchungen von Räumlichkeiten, beweglichen Sachen, Aufzeichnungen (als Datenträger oder als Schriftstück) oder Personen und Untersuchungen einer lebenden oder toten Person sind in einem schriftlichen Befehl von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und bei Gefahr in Verzug in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Polizei anzuordnen.

Darin ist der vorgeworfene Sachverhalt kurz zu schildern, Ausführungen zu den Beweismitteln sind jedoch insbesondere zu Beginn des Verfahrens aus untersuchungstaktischen Gründen wegzulassen. In dringenden Fällen kann die Anordnung auch mündlich mit nachträglicher Schriftlichkeit erfolgen.

Als weitere Voraussetzung kommt neben dem Tatverdacht zusätzlich die Vermutung, dass durch die Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden können, die als Beweise dienen können. Diese Vermutung muss auch auf konkrete Anhaltspunkte beruhen.

Bei Gefahr in Verzug (Wenn die Hausdurchsuchung nicht der Strafverfolgung dient, sondern der Abwehr einer Gefahr) kann die Polizei Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, muss aber die Staatsanwaltschaft unverzüglich informieren. Bsp: Personen aus einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben zu befreien, Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen oder um eine Person in Gewahrsam zu nehmen.  Unzulässig, aber immer wieder anzutreffen, sind Hausdurchsuchungen ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung aufgrund der Blanko-Begründung «Gefahr in Verzug», ohne diese Gefahr näher zu umschreiben. Ein solches Vorgehen ist unzulässig.

Der Verweis in § 35 lit. c PolG/ZH auf die Sicherstellung von Gegenständen bedeutet wiederum, dass eine Durchsuchung angeordnet werden kann, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zum Schutz privater Rechte notwendig ist. Zudem kann ein Gegenstand sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass eine in Gewahrsam genommene Person diesen Gegenstand missbräuchlich verwenden würde. Keiner der im PolG/ZH genannten zulässigen Gründe für eine Durchsuchung zielt auf die Ermittlung von Straftaten ab; sie alle dienen der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Wenn hier zusätzlich kein Tatverdacht vorliegt, können die Beweismittel nicht verwertet werden. Daraus folgt, dass bei Kleindealern, welche sog. Kügeli im Mund verstecken, keine polizeiliche Durchsuchung nach den Vorschriften des PolG/ZH durchgeführt werden darf. Diese Dealer haben keine Mengen auf sich, die eine unmittelbar lebensgefährliche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würden. Damit kann die polizeiliche Massnahme nicht mit Gefahrenabwehr begründet werden. Weil die Eruierung von allfälligen Straftaten bereits im Grundsatz nicht zum Anwendungsbereich des Polizeigesetzes gehört, sondern genuines Strafprozessrecht ist, kann die Durchsuchung nicht mit dem PolG/ZH legitimiert werden. Während der Durch- und Untersuchung kann eine sich nicht korrekt verhaltende Person, die sich z.B. unzulässigerweise entfernt, weggewiesen oder in polizeilichen Gewahrsam versetzt werden.

Können Zufallsfunde aus Durchsuchungen verwertet werden?  

Zufallsfunde bei Durchsuchungen sind nach Art. 243 StPO von der ausführenden Behörde, üblicherweise der Polizei, sicherzustellen und der zuständigen Verfahrensleitung mit einem Bericht weiterzuleiten. Die zuständige Verfahrensleitung (die Untersuchung anordnende Behörde) muss entscheiden, ob ein solcher Zufallsfund im Prozess verwendet werden darf oder nicht. Die entscheidende Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden lässt sich nur indirekt anhand von Art. 243 Abs. 2 StPO beantworten, jedoch geht der Sinn der Bestimmung nach der Botschaft und nach der mehrheitlich vertretenen Lehrmeinung dahin, dass Zufallsfunde grundsätzlich als Beweismittel verwendet werden dürfen. Die Verwertbarkeit verlangt jedoch die kumulative Erfüllung von zwei Voraussetzungen. Erstens muss die ursprüngliche Zwangsmassnahme rechtmässig erfolgt sein und zweitens hätte die Beweiserhebung auch hinsichtlich der zufällig entdeckten Tat verfahrensrechtlich zulässig gewesen sein müssen (sog. hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme). Die hypothetische Zulässigkeit verlangt, dass keine entgegenstehenden Interessen bezüglich des durch den Zufallsfund entdeckten Deliktes, wie bspw. ein Berufsgeheimnis, der Verwertbarkeit der Beweise im Wege stehen. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, jedoch rechtswidrig, ist ein solches Beweisstück nur unter den Einschränkungen von Art. 141 StPO verwertbar. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden oder das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet, sieht Abs. 1 des eben zitierten Artikels ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Abs. 2 grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise die unter Verletzung von Ordnungsvorschriften (Abs. 3) gewonnen werden sind immer verwertbar. Nach herrschender Ansicht sind Ergebnisse nicht verwertbar, die mittels fishing expedition erlangt wurden.

Die Verwertung von zufällig entdeckten Spuren oder Gegenständen ist zulässig. Die Zufalls-funde sind sicherzustellen, als solche zu bezeichnen und zusammen mit einem Bericht der Leitung des Verfahrens zu übermitteln, in dessen Zusammenhang die Durchsuchung oder Untersuchung erfolgt ist. Je nach Situation ist ein neues Verfahren einzuleiten oder die Strafbehörde zu benachrichtigen, bei der das Verfahren hängig ist, in welchem die Zufalls-funde Bedeutung haben.

Was sind die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung?

Zunächst muss eine Vermutung bestehen, dass in den Raum, dass durchsucht werden soll, gesuchte Personen anwesend sind. Gesuchte Personen sind Tatverdächtige, die auf der Flucht sind, nach ihnen gefahndet wird oder vorzuführen sind. Weitere alternative Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung bestehen, wenn im Raum Tatspuren, zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO).

Formell braucht es einen Durchsuchungsbefehl oder wenn Gefahr in Verzug ist auch ohne diesen. (z. B. Razzien: Wenn Straftäter in flagrant gestellt werden können)

Wann ist die Durchsuchung von Aufzeichnungen zulässig?

Voraussetzung für die Durchsuchung ist die Vermutung, dass sich in Ton-, Bild und anderen Aufzeichnungen, in Datenträgern sowie in Computern und Mobiltelefone Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Informationen als Beweis gebraucht werden können, (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, Beweismittelbeschlagnahme) und wenn keine Einschränkung der Beschlagnahme vorliegen (Art. 264 StGB). Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind zunächst Unterlagen (Dokumente; Urkunden; Akten o. Ä.) aus dem Verkehr mit der Verteidigung. Weiter können persönliche Korrespondenz / Aufzeichnungen des Beschuldigten nicht beschlagnahmt werden, wenn sein Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Weiter von der Beschlagnahme ist die Korrespondenz mit Personen, die das Zeugenaussageverweigerungsrecht nach 170 bis 173 haben, ausgeschlossen, wenn sie im gleichen Sachverhalt nicht beschuldigt sind.

Zusätzliche Voraussetzungen sind der hinreichende Tatverdacht, die Verhältnismässigkeit und das kein Siegelungsgesuch vorliegt.

Was ist die Siegelung?

Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaber oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmet werden dürfen, sich zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

Ist die Inhaberschaft bei der Durchsuchung der Aufzeichnungen anwesend, muss sie sich somit dieser sofort widersetzen und angeben, welche Aufzeichnungen oder Gegenstände versiegelt werden sollen. Auf nachträglich gestellte Siegelungs- und Aussonderungsbegehren ist nicht einzutreten. Die Siegelung ist spätestens am Schluss der Grobtriage zu verlangen. Das Risiko einer Kenntnisnahme der Aufzeichnungen trägt derjenige, der zuwartet.

Andere berechtigte Personen können aber auch noch im Beschlagnahmeverfahren die Siegelung verlangen, wenn sie ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht glaubhaft machen.

Der Siegelung gehen eine kurze Sichtung und summarische Prüfung voraus, um feststellen zu können, ob Aufzeichnungen überhaupt durchsucht bzw. sichergestellt werden müssen. Bei grösseren bzw. schwierigeren Durchsuchungen (z.B. Wirtschaftsstraffälle, Ärztefälle, EDV-Anlagen) empfiehlt es sich, Sachverständige beizuziehen, insbesondere bei der Durchsuchung von Computern die Spezialisten des Kompetenzzentrums für Cybercrime oder Spezialisten für Vermögenseinziehung.

Die Verfahrensleitung muss innert 20 Tagen beim Gericht ein Entsiegelungsgesuch stellen. Verpasst sie die Frist müssen die Aufzeichnungen oder die Datenträger dem Berechtigten zurückgegeben werden. Stellt sie aber ein Entsiegelungsgesuch, entscheidet darüber im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht und in anderen Fällen das Gericht, bei dem der Fall hängig ist.

Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, Passwörter zu verschlüsselten Datenträgern herauszugeben. Die fehlende Mitwirkung darf daher auch keinen Verlust der gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen zur Folge haben. 

Entsiegelung von Smartphones: Im Rahmen eines Siegelungsbegehrens müssen die Geheimhaltungsinteressen ausreichend substantiiert und die betroffenen Dateien sowie deren Speicherort benannt werden, ohne diese inhaltlich bereits offenzulegen. 

Was sind die Voraussetzungen für die Personendurchsuchung?

Die Personendurchsuchung ist im Unterschied zur Untersuchung von Personen nebst der Kontrolle der Kleider auf die Körperoberfläche beschränkt. Dazu gehören auch einsehbare Körperöffnungen und Körperhöhlen, wie Mund, Nase, Ohren, Achselhöhlen und das Äussere der Aftergegend (nicht aber Vagina, Harnröhre, Darm).

Vorausgesetzt wird, dass die Vermutung besteht, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können (Art. 249 StPO). Blosser Anfangstatverdacht reicht für eine Leibesvisitation oder Durchsuchung von Gegenständen (Kleider, Taschen, Fahrzeuge, einsehbare Körperöffnungen und Höhlen) nicht aus. Hier heisst es nicht im Interesse der Aufklärung einer Straftat, wie bei der polizeilichen Anhaltung, sondern es braucht die Vermutung, dass sich Deliktsgut in den Behältnissen befinden. Dies muss auf konkrete Anhaltspunkte beruhen. Wenn keine solchen Anhaltspunkte für das Befinden des Deliktsgut in der Taschen vorhanden sind, dann ist die Untersuchung verboten.

Ist anzunehmen, dass bei einer Durchsuchung von Personen und Gegenständen nur Sachen gefunden werden, die nicht beschlagnahmt werden dürfen (Verteidigerpost, persönliche Aufzeichnungen des Beschuldigten bei überwiegendem Persönlichkeitsschutzinteresse, Gegenstände aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und im gleichen Zusammenhang nicht selbst beschuldigten Berufsgeheimnisträgern gemäss Art. 170-173 StPO), ist die Durchsuchung nicht zulässig.

Vorzeige und Öffnung bei Polizeiliche Anhaltung im Falle der polizeilichen Anhaltung, also wenn nur ein kleiner Tatverdacht besteht, kann die Polizei die angehaltene Person verpflichten mitgeführte Sachen vorzuzeigen und Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Das heisst, dass es eigentlich keine aktive Durchsuchung ist, sondern nur eine Aufforderung, dass die angehaltene Person kurz das Autogepäck oder die Taschen zeigt. Die Polizei durchsucht einem nicht, sondern schaut nur, ob etwas drin ist. Man ist nur verpflichtet sie vorzuzeigen und nicht die Sache abzugeben, damit sie durchwühlt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Untersuchung und Durchsuchung?

Untersuchungen von Personen unterscheiden sich von der Durchsuchung von Personen durch die Intensität des Angriffs in der körperlichen Integrität. Bei ersteren untersucht man die Oberfläche beim letzteren das Innere des menschschlichen Körpers aber auch den geistigen Zustand (Art. 251 StPO). Untersuchen kann man also nur einen menschlichen Körper, Durchsuchen kann man alle Körper. Z.B. heisst Durchsuchung des Mundes, dass im Mund drin reingeschaut wird. Untersuchung des Mundes heisst hingegen, dass z.B. ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen wird.

Voraussetzungen der Untersuchung?

Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Untersuchung erfolgen somit, wenn festgestellt werden soll, ob körperfremder Stoffe wie Gift, Alkohol und Drogen im Körper vorhanden sind, oder welche Folgen deliktische Einwirkungen auf den Körper (Verletzungen usw.) haben. Weiter kann die beschuldigte Person untersucht werden, wenn abzuklären ist, ob sie schuld-, verhandlungs- und haftserstehunsfähig ist. Weiter beinhaltet die Untersuchung auch die Erforschung von körpereigenen Zuständen und entsprechende Geschehnisse (psychiatrische Gutachten).

Auch hier gelten die allgemeine Voraussetzungen der Untersuchung nämlich der hinreichende Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit. Formell ist ein Untersuchungsbefehl nötig, wenn keine Gefahr im Verzug ist.

Wenn Gefahr im Verzug ist, dann kann die Polizei Körperöffnungen und Körperhöhlen (zB. Blut-, Urin-, oder Speichelproben in Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten) untersuchen. Das ist der Fall, wenn ohne sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist. Andere Untersuchungen darf die Polizei weder anordnen noch durchführen.  Wenn keine Gefahr in Verzug ist, müssen solche Massnahmen zuerst von dem Staatsanwalt bewilligt werden. Vielfach werden aber Blut- oder Urinproben von der Polizei angeordnet und die staatsanwaltschaftliche Anordnung ist dann nur erforderlich, wenn sich der Betroffene der Entnahme verweigert. Bei Atemproben genügt die polizeiliche Anordnung, da nur ein leichter Eingriff besteht.

Art. 251 Abs. 4 StPO schränkt die körperliche Untersuchung bei Nichtbeschuldigten ein. Hier können solche Untersuchungen nur dann angeordnet werden, falls der Sachverhalt von bestimmten Tatbeständen festgestellt werden muss (Vergewaltigung, Tötung…).

Was sind die Voraussetzungen für Untersuchungen an Leichen?

Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, worunter jeder Todesfall fällt, welcher nicht sofort eindeutig auf ein natürliches inneres Geschehen zurückzuführen ist, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, ordnet die Staatsanwaltschaft eine Legalinspektion zur Klärung der Todesursache oder Identifizierung der Leiche an (Art. 253 StPO).

Die Legalinspektion ist von der Polizei insbesondere bei jedem aussergewöhnlichen Todesfall, bei welchem kein Todesschein ausgestellt oder bei dem die Polizei benachrichtigt wird, zu veranlassen. Diese wird durch den IRM-Arzt bzw. den Bezirksarzt durchgeführt.

Voraussetzungen für die Obduktion?

Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung fest.

Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Unter-suchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. 

Eine Obduktion des Leichnams wird durch die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) nur angeordnet, wenn die Todesart nicht mit genügender Sicherheit bestimmt werden kann. Der Entscheid über die Anordnung einer Obduktion ist nicht nur aufgrund der Ergebnisse der Legalinspektion, sondern auch gestützt auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu fällen. Beim plötzlichen Kindstod ist auf jeden Fall eine Obduktion anzuordnen. Die Obduktion wird stets durch das IRM durchgeführt.

Opponieren Angehörige gegen eine Obduktion, ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Gründe darzulegen. Nach Rücksprache mit dem IRM ist auf religiöse Gebräuche soweit möglich Rücksicht zu nehmen (Menschenwürde, Beizug eines/r Geistlichen, virtuelle Teilobduktion, Bestattungsfristen). Der Kommunikation mit den Angehörigen bzw. allfälligen Religionsvertretungen ist die nötige Beachtung zu schenken. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Obduktion unter Abwägung aller Interessen. In Fällen, in welchen keine Obduktion angeordnet und die Leiche freigegeben wird, die Angehörigen jedoch Interesse an der genauen Todesursache haben, sind diese für eine private Obduktion an das Universitätsspital Zürich oder an das Kantonsspital Winterthur zu verweisen.

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