Der Strafprozess besteht aus einem Vorverfahren und dem gerichtichen Verfahren.
Was beinhaltet das Vorverfahren?
Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder ob das Verfahren einzustellen ist.
Wann beginnt strafrechtliche Vorverfahren?
Das Vorverfahren beginnt unter anderem mit der Ermittlungstätigkeit der Polizei. Diese ist verpflichtet ein Strafverfahren einzuleiten, wenn ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Von einer Straftat oder einem Tatverdacht wird die Polizei durch Anzeige, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen in Kenntnis gebracht. Ab diesem Zeitpunkt ist ihre Aufgabe die Verdachtslage oder die Straftat zu klären, indem sie Spuren und Beweise sicherstellt und auswertet, geschädigte und Tatverdächtigte Tatpersonen ermittelt und befragt und tatverdächtigte Personen festnimmt oder nach ihnen fahndet.
Die Polizei bereitet durch ihre Ermittlungstätigkeit den Sachverhalt so weit auf, dass die Staatsanwaltschaft darauf aufbauend entscheiden kann, ob sie gegen die beschuldigte Person ein Strafbefehl erlässt, eine Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.
Sobald jemand Strafanzeige gegen Sie erstattet oder Sie aufgrund eines Tatverdachts mit der Polizei in Berührung kommen, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Polizei gegen Sie ein Strafverfahren eröffnen wird. Damit Ihre Rechte von Anfang an als verdächtige Person gewahrt werden, insbesondere damit Sie sich nicht selbst belasten, sollten Sie rasch nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen Sie einen Anwalt für Strafrecht mit Ihrem Fall beauftragen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie von der Polizei eine Vorladung erhalten haben, eine Hausdurchsuchung gegen Sie erfolgt oder wenn Sie festgenommen worden sind. Ohne einen Anwalt sind Sie der Polizei ausgeliefert, da diese daran geübt ist Sie durch Tricks dazu zu bringen, dass Sie sich selbst belasten. Sie geben sich als Helfer und erklären Ihnen, dass eine Aussage zu Ihrem Gunsten ist. Sie handeln aber immer gegen Ihre Interessen, da sie belastende Aussagen erzielen möchten, damit Ihre Ermittlungen gegen Sie schlussendlich erfolgreich sind. Daher sollten Sie ohne Anwalt nie aussagen machen.
Als Anwalt für Strafrecht werden ich nach der ersten Kontaktaufnahme mit Ihnen sofort reagieren, damit das Verfahren von Anfang zu Ihrem Gunsten verläuft. Sie können mich auch ausserhalb der Bürozeiten auf mein Geschäftshandy kontaktieren. Ich bin jederzeit bereit mich für Ihre Rechte gegen die Polizei einzusetzten.
Was beinhaltet das polizeiliche Ermittlungsverfahren?
Die Polizei kann selbstständig (ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft) Ermittlungen durchführen. Sie untersteht jedoch bereits während des Ermittlungsverfahrens der Aufsicht der Staatsanwaltschaft. Die Dokumentationspflicht gilt von Anfang an auch für die Polizei.
Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wird eröffnet, wenn sich die Polizei aus eigenem Antrieb oder gestützt auf eine Anzeige mit der Verfolgung einer Straftat zu befassen hat. Meistens wird die Polizei aufgrund einer Anzeige tätig. Die Bürger sind somit anzeigeberechtigt, sie sind aber nicht anzeigeverpflichtet. Die Strafanzeige dient lediglich dazu die Strafbehörde auf ein Delikt aufmerksam zu machen. Sie ist für die Durchführung einer Ermittlung weder notwendig noch ausreichend: Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens.
Bei Antragsdelikten muss ein Strafantrag gestellt werden. Dieser ist eine Willenserklärung des Berechtigten eine Strafverfolgung gegen jemanden zu eröffnen. Sie ist nur bei Antragsdelikten möglich und nur ein gesetzlich Berechtigter kann einen Antrag stellen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daraufhin ein Vorverfahren einleiten.
Wie sieht die Zusammenarbeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus?
Hierbei muss zwischen Brandtourfällen und Alltagsfällen unterscheiden werden, weil je nachdem die Zusammenarbeit der Polizei mit der Staatsanwaltschaft anders verläuft.
Erhält die Polizei Kenntnis von einer schweren Straftat (Brandtour, Piketfälle), so informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft. Diese eröffnet eine Untersuchung. Brandtourfälle sind Ereignissen mit grösserer Tragweite wie beispielsweise schwere Raubüberfälle, Geiselnahmen oder Unfälle im Strassen-, Bahn-, Luft- und Schiffsverkehr mit schweren Verletzungen oder Todesfolge. In diesem Fällen rückt die sogenannte „Brandtour“ der Kantonspolizei an den Ereignisort aus. Die Brandtour ist ein Einsatzteam, das sich aus den erforderlichen Spezialisten für das jeweilige Ereignis zusammensetzt.
In Alltagsfällen stellt die Polizei den für eine Straftat relevanten Sachverhalt eigenständig fest und erstellt dabei laufend Rapporte. Am Ende ihrer Ermittlungen schreibt sie einen zusammenfassenden Rapport und übermittelt diesen zusammen mit den Einvernahmeprotokolle den gesammelten Beweisen usw. der Staatsanwaltschaft.
Was ist der Zweck der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft?
Wenn die Sache bei der Staatsanwaltschaft landet, muss diese als erstes entscheiden, ob sie die Untersuchung eröffnet oder ob sie eine Nichtanhandnahme verfügt. Wenn sie sofort aus den Akten sieht, dass keine Straftat gegeben ist bspw. dass es sich nur um privatrechtliche Streitigkeiten handelt oder Hindernisse für den Strafprozess vorliegen, dann tritt sie nicht auf den Fall ein und erlässt eine Nichteintretensverfügung. Wenn sie andererseits feststellt, dass Straftatbestände in Frage kommen und keine Prozesshindernisse vorliegen, dann muss sie prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dies auch gegeben ist, dann eröffnet Sie die Untersuchung.
In der Untersuchung muss die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt so weit abklären, dass sie eine Entscheidungsgrundlage erhält, aufgrund dessen sie entscheiden kann, ob sie eine Anklage erhebt oder die Untersuchungen einstellt. Hierfür muss sie die notwendigen Beweise erheben und Abklärungen treffen. Soll Anklage erhoben werden, so hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Mit ihren Akten soll es dem Gericht möglich sein ohne eigene Beweisabnahme den Fall zu behandeln. Auch soll es daraus die Sanktionierung des schuldig gesprochenen Angeklagten beurteilen können. Daher muss die Staatsanwaltschaft auch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person abklären soweit eine Anklage oder ein Strafbefehl zu erwarten ist.
Warum ist es für den Beschuldigten wichtig, dass die Untersuchung eröffnet wird?
Die Eröffnung der Untersuchung ist wichtig für die Rechte des Beschuldigten. Die Beschuldigten haben während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens weniger Rechte, insbesondere haben sie keine Teilnahmerechte an den Beweiserhebungen. Wird eine Person von den zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zuständigen Behörden einer Straftat bezichtigt oder aufgrund konkreter Umstände verdächtig, hat sie Anspruch darauf, dass eine formelle Untersuchung eröffnet und auch zum Abschluss gebracht wird. Bereits die Tatsache, dass eine Person strafrechtlich verfolgt wird, macht sie zur beschuldigten Person und verleiht ihr damit die vom Gesetz eingeräumten Rechte.
Was sind die Voraussetzungen der Eröffnung der Untersuchung?
Damit die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen kann, muss zunächst entweder ein hinreichender Tatverdacht oder eine Anordnung von Zwangsmassnahmen oder eine Benachrichtig der Polizei über Brandtouren vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich aus den Berichten der Polizei, wenn sich eindeutig daraus eine genaue Umschreibung über den Sachverhalt ergibt, der auf ein strafbares Verhalten hindeutet. Bloss Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangstatverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Polizei muss also sauber arbeiten. Wenn sie keinen plausiblen Bericht, keine Beweise oder konkrete Hinweise auf eine Straftat liefert, dann kann die Staatsanwaltschaft gar nicht die Untersuchung eröffnent, sondern wird eine Nichtanhandnahme verfügen.
Sie kann aber auch, falls der Tatverdacht bei Eingang der Akten für die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Untersuchung noch nicht hinreichend erscheint, die Akten zur Vornahme ergänzender Ermittlungen der Polizei überweisen und erst danach über die Eröffnung der Untersuchung entscheiden. Diese rein polizeilichen Abklärungen oder Befragungen bewirken für sich allein genommen noch keine Eröffnung der Untersuchung.
Wie eröffnet die Staatsanwaltschaft formell die Untersuchung?
Formell muss die Staatsanwaltschaft eine Verfügung über die Eröffnung der Untersuchung erlassen. In dieser Eröffnungsverfügung ist festzuhalten, gegen wen und auf welche Straftaten sich die Eröffnung der Untersuchung bezieht. Eine Untersuchung kann auch gegen unbekannte Täterschaft eröffnet werden. Bei späterer Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten sind zusätzliche Eröffnungsverfügungen zu erlassen. Die Strafuntersuchung gilt jedoch als tatsächlich eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt. Der Eröffnungsverfügung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu.
Die Eröffnungsverfügung ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung und ist den Parteien auch nicht mitzuteilen.
Wann erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichtannahmeverfügung?
Nichtanhandnahme bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft, bevor sie überhaupt den Fall untersucht, diesen mit einer Verfügung abschliesst. Dies macht Sie, wenn sich bereits aufgrund der Aktenlage der Polizei klar ergibt, dass keine Straftaten vorliegen oder die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Weiter kann die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügen, wenn Prozesshindernisse bestehen. Der Grund dafür kann darin vorliegen, dass sie dafür örtlich nicht zuständig ist, dass die Strafsache nicht verfolgt werden kann, da es bereits eine aburteilte Sache ist oder dass die Straftat schon verjährt ist.
Die Staatsanwaltschaft teilt die Nichtanhandnahmeverfügung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft, dem Opfer und der geschädigten Person sowie allenfalls anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten mit, ausser es wird ausdrücklich darauf verzichtet. Will sich der Privatkläger dagegen wehren, weil es eine Strafverfolgung interessiert ist, kann sie die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. In Kanton Zürich das Obergericht. Gegen den Entscheid der Beschwerdeinstanz steht hernach die Bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen zur Verfügung.
Falls Sie als Privatkläger die Nachricht von der Staatsanwaltschaft erhalten, dass diese sich mit Ihren Fall nicht befassen und den Beschuldigten, der eine Tat gegen Sie begangen hat, nicht bestrafen will, dann helfe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht weiter. Ich erhebe für Sie gegen die Staatsaanwalt Beschwerde und kämpfe für Sie, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.
Wer führt die Untersuchung durch nach deren Eröffnung?
Die Staatsanwaltschaft führt die Beweiserhebung selbst durch. Sie kann somit nicht nur auf die polizeilichen Akten hinweisen, sondern muss selbst z.B. die beschuldigte Person einvernehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Dies muss sie jedoch in einer neuen Verfügung festlegen.
Somit kann nach der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr durchführen. Ihre Tätigkeit ist auf konkrete Aufträge der Staatsanwaltschaft beschränkt. Ab den Zeitpunkt, wo sie den Fall an die Staatsanwaltschaft übermittelt, geht die Kompetenz der Fallführung an die Staatsanwaltschaft über. Mit der Eröffnung der Untersuchung verliert somit die Polizei seine vorrangige Rolle bei der Ermittlung des Falles.
Die Staatsanwaltschaft kann wie gesagt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Damit dies nicht zur Aushöhlung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung führt, hat der Gesetzgeber die Delegationsmöglichkeit eingeschränkt. Der Auftrag bedarf grundsätzlich der schriftlichen Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, wobei er auf konkret umschriebene Abklärungen beschränkt ist. Nicht zulässig ist insbesondere, der Polizei Strafanzeigen mit dem Generalauftrag „zur Durchführung der notwendigen Erhebungen“ zu übermitteln. Andererseits haben die Verfahrensbeteiligten bei delegierten Einvernahmen mehr Rechte als bei rein polizeilichen Ermittlungen. Bei der Befragung durch die Polizei vor Eröffnung der Strafuntersuchung haben die Parteien kein Teilnahmerecht bei der Beweiserhebung. Wird hingegen die Einvernahme von der Staatsanwaltschaft – nach Eröffnung der Strafuntersuchung – an die Polizei delegiert, steht den Parteien ein Teilnahmerecht zu
Eine Delegation rechtfertigt sich abgesehen von nicht erheblichen Ermittlungen nämlich auch dann, wenn Polizeiangehörige ein spezialisiertes Sachverständigenwissen haben so im kriminaltechnischen Bereich oder wenn es sich um bei der Polizei angestellte Wirtschaftsexperten handelt.
Wann wird eine Strafverfahren sistiert?
Bei der Sistierung werden die Untersuchungsakten ad acta gelegt. Das Verfahren wird somit vorübergehende eingestellt. Die Sistierung ist zulässig, wenn das Strafverfahren während längerer Zeit wegen eines Hindernisses nicht weiter gefördert, aber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt beseitigt werden kann. Das Verfahren kann sistiert werden, wenn zum Beispiel der Aufenthalt des Täters unbekannt oder er krank ist, wenn der Ausgang des Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängig ist und es erscheint angebracht dessen Ausgang abzuwarten, wenn Vergleichsverfahren anhängig sind und es erscheint, angebracht dessen Ausgang abzuwarten oder wenn ein Sachverhalt von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängig ist.
Mit jeder Sistierung wird die Fortsetzung des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt, weshalb in der Sistierungsverfügung der Gegenstand des Verfahrens und die Gründe anzugeben sind, weshalb dieses zurzeit nicht weitergeführt wird. Wenn möglich ist auch auszuführen, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren wieder aufgenommen wird.
Im Gegensatz zur Einstellung werden bei der Sistierung des Verfahrens allfällige Beschlagnahmungen, Sicherstellungen, Verfügungsbeschränkungen und Fahndungsmassnahmen in der Regel aufrechterhalten, worüber in der Verfügung zu befinden ist.
Was ist die Schlusseinvernahme?
In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren findet noch eine Schlusseinvernahme statt, worin die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auffordert zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Darin sind in konzentrierter und übersichtlicher Form die Deliktvorwürfe und die Stellungnahme der beschuldigten Person festzuhalten. Liegt kein Geständnis vor, sind in der Schlusseinvernahme stets alle wesentlichen Beweismittel mit Aktenverweisen zu nennen. Im Gegensatz zu anderen Einvernahmen wird hier detailliert dem Beschuldigten alles vorgehalten und alle Beweismittel dargelegt und dazu eine Stellungnahme erwartet. In den vorherigen Einvernahmen wird dem Beschuldigten nur in Grundzügen erklärt, was ihm vorgeworfen wird und der Beschuldigte kennt nicht alle Akten. In der Schlusseinvernahme wird also mit offenen Karten gespielt. Der Beschuldigte kann zu der Anklage noch vor der Anklagerhebung Stellung nehmen.
Die Schlusseinvernahme dient einerseits der Staatsanwaltschaft als Kontrollinstrument in Bezug auf die Vollständigkeit der Untersuchung und erleichtert andererseits dem Gericht den Zugang zum Fall. Auch der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft verhilft die Schlusseinvernahme zu einem besseren Überblick, was die Abgabe konkreter Stellungnahmen bzw. die Einreichung von Beweisanträgen leichter möglich macht.
Spätestens bei der Schlusseinvernahme muss die Anklage vollständig und fertig ausformuliert sein. Die Vorwürfe, zu welchen die beschuldigte Person nochmals Stellung nehmen soll, sind im Aufbau und in der Form der Anklage zu konzipieren. Bei jedem Sachverhalt sind die einzelnen Vorhalte derart zu unterteilen, dass die beschuldigte Person sich zu jedem Tatbestandselement und den subjektiven Umständen unmittelbar äussern kann, wobei je nach Stellungnahme der beschuldigten Person in den wesentlichsten Punkten gestützt auf die Untersuchungsergebnisse die zentralen Beweise und Schuldindizien (Zeugenaussagen, Gutachten, Amtsberichte, frühere Aussagen etc.) erneut zusammenfassend vorzuhalten sind.
Es handelt sich jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift, d.h. das Fehlen einer Schlusseinvernahme hat nicht die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der nachfolgenden Anklage zur Folge. Deren Durchführung ist mit Ausnahme von kleineren Fällen mit wenigen Straftaten jedoch stets zu empfehlen.
Die beschuldigte Person hat gemäss Bundesgericht keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Schlusseinvernahme. Wer die Durchführung einer Schlusseinvernahme, für die es zahlreiche gute Gründe gibt, beantragt, muss damit rechnen, ohne Rechtsschutz abgewiesen zu werden.
Wie schliesst die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ab?
Erachtet die Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchungen vollständig sind, also dass die Beweise und die Beweiserhebungen für die Erstellung eines Sachverhaltes gegeben sind, dann schliesst sie das Vorverfahren ab. Dies tut sie, indem sie entweder einen Strafbefehl gegen die Partei erlässt oder dieser eine Schlussverfügung mit Beweisanträgen zustellt. Mit der Schlussverfügung kündigt sie der Parteien an, ob gegen sie eine Anklage erhoben wird oder nicht. Die Adressaten müssen aus der Schlussverfügung erkennen können, welches der weitere Gang des Verfahrens ist. Die Staatsanwaltschaft gibt an, welchen Straftatbestand sie anzuklagen gedenkt. Die Schlussverfügung wird der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie der geschädigten Person, die nicht ausdrücklich auf die Konstituierung verzichten hat schriftlich mitgeteilt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gegeben.
Der in der schriftlichen, nicht beschwerdefähigen Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss enthaltene Hinweis auf die vorgesehene Erledigungsart ist für die Staatsanwaltschaft nicht verbindlich. Insbesondere nach Durchführung von weiteren – von den Parteien beantragten – Untersuchungshandlungen können sich neue Anhaltspunkte ergeben, die zu einem anderen als dem angekündigten Verfahrensabschluss führen können.
Ist vorgesehen, das Verfahren teilweise einzustellen und teilweise zur Anklage zu bringen, ist für jeden untersuchten Tatvorwurf anzugeben, welche Erledigungsart beabsichtigt wird. Andernfalls sind die Parteien, insbesondere auch die Privatklägerschaft, unter Umständen nicht in der Lage, Beweisanträge einzureichen. Jeder Privatkläger muss darüber informiert sein, ob sein Fall eingestellt oder angeklagt wird.
Gegenüber der beschuldigten Person kann in der Mitteilung über den bevorstehenden Verfahrensabschluss betreffend der Anklage- und Einstellungspunkte pauschal auf die Schlusseinvernahme verwiesen werden. Gleichermassen kann bezüglich der Privatklägerschaft vorgegangen werden, wenn sie oder deren Vertretung an der Schlusseinvernahme teilgenommen bzw. vom Inhalt der Schlusseinvernahme anderweitig Kenntnis erhalten hat. In der Schlussverfügung muss also genau angegeben werden über welche Vorwürfe das Verfahren eingestellt wird.
Die den Parteien mit der Mitteilung über den bevorstehenden Verfahrensabschluss zur Stellung von Beweisanträgen anzusetzende Frist ist keine gesetzliche und kann auf Gesuch hin erstreckt werden. In Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots ist eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, die einmal erstreckt werden kann.
Den Beweisanträgen ist in der Regel zu entsprechen, soweit keine Beweiserhebung über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, verlangt werden. Dies damit der Abschluss des Vorverfahrens auf möglichst umfassenden Beweisen beruht und das Gericht von Beweisabnahmen entlastet ist. Die Ablehnung ist – mindestens summarisch – zu begründen. Die Begründung dient dem urteilenden Gericht für den Fall, dass ein abgelehnter Beweisantrag im Hauptverfahren erneut gestellt wird. Die Ablehnung von Beweisanträgen kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Droht ein Rechtsnachteil, z.B. ein Beweisverlust (ein möglicher Zeuge, eine mögliche Zeugin, der/die sich als Tourist in der Schweiz aufhält, reist in Bälde ab, und kann später nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand tangiert werden, ist betagt oder schwer krank) ist die Beschwerde möglich.
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft nach der beantragten und durchgeführten Beweisergänzung in Abweichung zur ursprünglichen Schlussverfügung einen Wechsel in der Erledigungsart, ist eine neue Schlussverfügung zu erlassen. In der Regel ist den Parteien erneut Frist zur Einreichung von Beweisanträgen zu stellen. Diese Möglichkeit ist der beschuldigten Person insbesondere dann zwingend einzuräumen, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, anzuklagen anstatt einzustellen.
Wann stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein?
Aus dem Erledigungsgrundsatz folgt, dass in jedem Fall ein eingeleitetes Verfahren auch in formeller Weise abgeschlossen werden muss; also auch dann, wenn es nicht zum Hauptverfahren kommt. Es gibt drei mögliche Erledigungsarten nach der Eröffnung der Untersuchung. Diese sind die Einstellung, der Strafbefehl oder die Anklageerhebung.
Unter Einstellung versteht man die Verfügung mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren ohne weitere Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl beendet. Einstellung wird verfügt, wenn sich aufgrund einer durchgeführten Untersuchung ergibt, dass es im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Freispruch kommen würde. Auf dieser Weise sollen dem Beschuldigten und der Justiz die Umtriebe eines öffentlichen Prozesses erspart werden.
Ein Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Das heisst, dass sofern das Verfahren nicht mit einem Strafbefehl erledigt werden kann, Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Staatsanwalt hat damit keine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zu Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen, das Verfahren fortzuführen. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen.
Weitere Gründe für die Einstellung des Vorverfahrens sind, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, dass Rechtfertigungsgründe wie beispielsweise Notwehr liegt, dass Prozessvorausserzungen nicht erfüllt sind oder Prozesshindernisse vorliegen (Bsp. Ablauf der Strafantragsfrist, Verjährung, ne bis idem, dauernde Verhandlungsunfähigkeit, Tod des Beschuldigten, Erlass, Amnestie).
Welche Wirkungen hat die Einstellung der Untersuchung?
Die Einstellung wird in Form einer Verfügung erlassen, sie muss also begründet werden. Mit der Einstellung werden alle bestehenden Zwangsmassnahmen aufgehoben und der Privatklägerschaft steht für die Durchsetzung ihrer Forderungen der Zivilweg offen. Weiter kommt eine rechtskräftigen Einstellungsverfügung einem freisprechendem Entscheid gleicht
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt werden, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind.
Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wenn über einen Sachverhalt die Untersuchung eingestellt wird (weil z.B. kein Antrag für eine Körperverletzung vorliegt), dann darf dieser Sachverhalt nicht mehr für die Erfüllung anderer Tatbestände von der Staatsanwaltschaft untersucht werden. Einstellung der Untersuchung bedeutet also immer Einstellung der Feststellung des Sachverhaltes und Einstellung der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts.
Wann kann eine Untersuchung wieder aufgenommen werden?
Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Da aber Einstellungsverfügungen nicht von einer Gerichtsbehörde erlassen werden und häufig auf einer eher dürftigen Aktenlage beruhen, ist ihre materielle Rechtskraft beschränkt. Die Staatsanwaltschaft verfügt nämlich nach Art. 323 Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
Während bei blosser Sistierung des Verfahrens jederzeit formlos wieder aufgenommen werden kann, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist, erschwert die Einstellung die Wiederaufnahme.
Wie kann man sich gegen die Einstellung der Untersuchung wehren?
Nach Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeberechtigt sind nicht nur die Parteien, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte, wenn die Einstellung ihre rechtlich geschützten Interessen tangiert, was z.B. bei Entscheiden betreffend Einziehungen oder bei Kostenauflagen bzw. Entschädigungsentscheiden der Fall sein kann und denen deshalb Einstellungsentscheid zuzustellen ist. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 393 ff. StPO sowie nach den allgemeinen Vorschriften betreffend die Rechtsmittel (Art. 379 ff. StPO).
Werden Sie als Dritte durch die Einstellung des Strafverfahrens in Ihren Rechten berührt sind, weil Sie zum Beispiel gegen den Beschuldigten Schadenersatzforderungen geltend machen wollen, dann erhebe ich als Anwalt für Strafrecht gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Die Einstellung wirkt sich für sie sehr negativ aus, weil Sie bei Schadenersatzforderungen im Prozess nachweisen müssen, dass der Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht wurde. Wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, dann heisst das, das er sich rechtmässig Verhalten hat und damit kann in der Regel kein Schadenersatz gelten gemacht werden. Zudem können direkt in einem Strafprozess private Forderungen gestellt werden. Die Kombination von Strafklage und Privatklage ist im Strafprozess sehr vorteilhaft für Sie, da die Staatsanwaltschaft die Beweise sichert. Diese hat durch die Polizei mehr Macht um Beweise sicherzustellen als ein Strafverteidiger. Als Anwalt für Strafrecht setze ich mich somit ein, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitergeführt wird und er sich vor Gericht für seine Taten gegen Sie verantworten muss.
Was sind die Voraussetzungen der Anklageerhebung?
Unter der Anklage versteht man das Schriftstück, mit dem der Staatsanwalt, basierend auf dem Vorverfahren gegen bestimmte Personen konkrete Deliktsvorwürfe erhebt und zur Beurteilung an das Gericht überweist.
Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – wenn kein Strafbefehl ergehen kann – tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier keine Rolle, weil die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet.
Was beinhaltet der Anklagegrundsatz?
Dass die Anklage möglichst kurz aber genau in der Anklageschrift die der beschuldigten Personen vorgeworfene Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen (325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklageprinzip muss die beschuldigte Person genau wissen, was ihr konkret vorgeworfen wird. Der Staatsanwalt muss also eine konzise, aber genaue Sachverhaltsdarstellung abgeben und eine rechtliche Subsumtion vornehmen.
Es gibt keine Rechtsmittel gegen die Anklageerhebung. Wenn der Staatsanwalt entscheidet, dass die Anklage zu erheben ist, dann kommt es vor Gericht. Das Gericht hat aber noch die Möglichkeit die Anklage an den Staatsanwalt zurückzuweisen, falls die Anklage unvollständig ist, also nicht ordnungsgemäss erstellt worden ist (Art. 329 Abs. 1 lit. a).
Wie läuft das Strafverfahren vor dem Gericht zusammenfassend ab?
Zuerst geht es darum zu bestimmen, ob der Staatsanwalt grobe Fehler in der Verfassung der Anklage und Erstellung der Akten gemacht hat und ob Prozessvoraussetzungen oder Prozesshindernisse gegeben sind, die eine Urteilfällung definitiv oder nur vorübergehend verhindern.
Falls alles ok ist, dann geht es darum zu entscheiden, welche Beweise unmittelbar durch das Gericht zu erheben sind. Der Verteidiger muss an dieser Stelle Beweisanträge stellen. Danach geht es weiter zur eigentlichen Hauptverhandlung. Zuerst werden hier vorfrageweise den Parteien erlaubt, sich nochmals über die Abweisung oder Annahme der Beweisanträge und zu den Akten, Anklage, Prozessvoraussetzungen, Prozesshindernissen zu äussern. Danach wird die beschuldigte Person einvernommen und die weiteren Beweise, deren Erhebung schon in der Vorbereitung der Hauptverhandlung bestimmt wurde, erhoben. Als nächstes folgen die Parteianträge und am Schluss urteilt das Gericht über den Beschuldigten.
Was prüft das Gericht, bevor es die Hauptverhandlung ansetzt?
In ersten Phase prüft das Gericht, ob die Staatsanwaltschaft die Klage richtig erhoben hat. Die Verfahrensleitung entscheidet über die Zulassung der Anklage. Sie prüft, ob die Anklageschrift formell und inhaltlich korrekt erstellt ist. Eine Straftat kann nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Insbesondere wichtig dabei ist, ob der Sachverhalt genug substanziiert ist. Die Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau die vorgeworfene Tat mit genauer Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Wenn also die Anklageschrift zwingende Elemente nicht enthält oder wenn die der beschuldigten Person vorgeworfene Taten ungenügend dargelegt sind, gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit die Anklage zu ergänzen oder zu berichtigen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft somit den Sachverhalt zu grob, widersprüchlich, nicht plausibel, zu ungenau, erstellt hat, obwohl aus den Beweisen, sie dies hätte besser tun sollen, dann weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung zurück. Dies ist so, weil das Gericht die Anklage nicht selbst ergänzen darf. Was nicht direkt aus der Anklageschrift ergeht, kann nicht vom Gericht beurteilt werden. Das Gericht kann also den Sachverhalt nicht mit Tatsachen ergänzen, die sich aus den Akten ergeben, aber nicht direkt aus der Anklage ersichtlich sind. Z.B. wenn wichtige Aussagen des Beschuldigten sich aus Akten ergeben, aber nicht in der Anklageschrift erwähnt sind, dann darf das Gericht diese Aussagen für seine Beurteilung nicht beachten. Nach der Anklageerhebung kann jedoch die Staatsanwaltschaft in der Regel die Anklage nicht mehr ergänzen oder berichtigen (=Immutabilitätsprinzip).Deshalb darf die Staatsanwaltschaft die Anklage nur so weit ergänzen, als sie sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes hält.
Ausnahmsweise kann das Gericht der Staatsanwaltschaft die Klage zu einer Beweiserhebung zurückweisen, wenn unverzichtbare Beweise zu erheben sind. Eine Anklageprüfung nach StPO 329 erfolgt zwar lediglich in einem summarischen Umfang, allerdings ist die Prüfung nicht nur auf die formelle Richtigkeit beschränkt. Ergibt sich aufgrund der Prüfung gem. StPO 329 Abs. 1 auf den ersten Blick, dass i.S.v. StPO 329 abs. 2 ein unabdingbares Beweismittel für das weitere Verfahren fehlt, darf das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen oder das Verfahren lediglich sistieren. Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft ist nur dann unzulässig, wenn dem Gericht eine Beweisergänzung nur wünschenswert, aber nicht unabdingbar oder von grundlegender Bedeutung für die infrage stehenden Tatvorwürde oder sonstige Entscheid Voraussetzungen erschiene. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist somit nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben.
Nach der Prüfung des Inhalt der Anklage prüft das Gericht weiter, ob die Akten korrekt und vollständig geführt sowie ordnungsgemäss angelegt sind (z.B. ob das Verfahrensprotokoll, die Aktenverzeichnisse, die notwendigen Unterschriften auf Protokollen oder soweit erforderlich Schlusseinvernahmen vorliegen.)
Weiter muss das Gericht prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (ist die Zuständigkeit gegeben, ist die Straftat verjährt, sind die Anträge korrekt) und ob Verfahrenshindernisse bestehen. Eine Krankheit oder der Tod des Beschuldigten könnten nämlich das Verfahren unmöglich machen. Es könnte sich dabei um ein bereits abgeurteilte Sache handeln. Niemand darf nämlich wegen desselben Sachverhalts, für den er schon einmal verurteilt oder freigesprochen wurde, nochmals verurteilt werden.
Zweck des Vorprüfung gemäss 329 StPO ist somit, dass verhindert werden soll, dass sich das Gericht mit formell oder materielle ungenügenden Akten sich befassen muss. Der Fokus der Vorprüfung liegt mehr auf die summarische und vorläufige Prüfung der Anklage, der Akten und der Prozessvoraussetzung. Es soll nicht mangels eines entsprechenden Tatbestandes von Vornherein ein Freispruch entstehen.
Was aber vom Gericht nicht geprüft werden darf, ist, ob die Beweislage für Verurteilung ausreicht bzw. ob Abnahme weiterer Beweise nötig ist, ausser die Beweisabnahme ist klar fehlerhaft bzw. es fehlen unerlässliche Beweismittel. Weiter darf es nicht prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Falls überwindbare Verfahrenshindernisse bestehen (Mängel gegeben sind, die sich beheben lassen) sistiert das Gericht das Verfahren. Falls Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen oder unüberwindbare Verfahrenshindernisse bestehen, dann stellt es das Verfahren mit einem Einstellungsentscheid ein (siehe unten).
Wann fällt das Gericht ein Einstellungsentscheid?
Ergibt die vorläufige und summarische Prüfung der Akten und der Prozessvoraussetzungen und -hindernissen, dass definitiv kein Urteil ergehen kann, weil Mängel vorliegen, dann teilt es dies den Parteien und dadurch beschwerten Dritten (rechtliches Gehör) und stellt das Verfahren mittels Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 StPO ein. Bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit muss es ein Nichteintretensbeschluss erlassen.
Eine Einstellungsverfügung entfaltet eine beschränkte Rechtskraftwirkung: Die Wiederaufnahme der Anklage ist nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig.
Die Einstellungsverfügung kann mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeentscheid kann mit Strafrechtsbeschwerde vors Bundesgericht weitergezogen werden.
Bei Anklage mit mehreren Sachverhalten und Beschuldigte, kann es sein, dass einzelne Delikte verjährt sind, oder einzelne Verfahren wegen Rückzug des Strafantrags einzustellen sind. Dann muss nicht das ganze Verfahren eingestellt werden, sondern nur einzelne Anklagepunkte. Diese Teileinstellung ergeht mit dem Urteil zusammen (Art. 329 Abs. 5 StPO).
Beweiserhebung vor der Hauptverhandlung?
Neben der Prüfung der Anklage ist eine wichtige weitere Aufgabe des Gerichts zu bestimmen, welche Beweise in der Hauptverhandlung zu erheben sind. Sie setzt den Parteien Frist, um Beweisanträge zu stellen. Die Parteien haben somit die Gelegenheit, neue Beweisanträge (z.B. Entlastungszeugen, Gutachten über Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder über Aussagefähigkeit des Opfers) zu stellen oder im Vorverfahren abgelehnte Anträge (Art. 318 Abs. 2 StPO) zu wiederholen (Art. 331 Abs. 2 StPO).
Die antragstellende Partei hat angesichts der grundsätzlichen Mittelbarkeit des Strafverfahrens zu begründen, weshalb die offerierenden Beweise neu sind, die früheren unvollständig bzw. nicht ordnungsgemäss waren oder weshalb die unmittelbare Kenntnisnahme des Gerichts für die Urteilsbildung notwendig sind (Art. 343 StPO).
Als Ihr Anwalt für Strafrecht rüge ich somit vor Gericht, dass meine Beweisanträge von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurden und beantrage dem Gericht, dass diese in der Hautpverhandlung neu zu erheben sind.
Wann darf die Klage geändert, wann erweitert werden?
Art. 333 StPO sieht vor, dass der Richter unter bestimmten Umständen (rechtliche Würdigung) auf die Anklage, die er zu beurteilen hat, Einfluss nehmen kann. Die Norm ist bereits deshalb kritisch, weil die personelle Trennung zwischen anklagenden und richterlichen Funktionen aufgeweicht wird. Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern.
Voraussetzung für eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist, dass innerhalb des bereits in der Anklage enthaltenen Sachverhaltes eine andere Qualifikation in Frage kommt. Der Sachverhalt darf somit nicht geändert werden, was geändert wird, ist, dass ein anderer Straftatbestand dem Beschuldigten zu Last gelegt wird oder ein zusätzlicher Tatbestand hinzukommt.
Nach Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip (Art. 350), wonach das Gericht in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist. Gemeint sind Fälle, in denen die Prozessökonomie es nahelegt, Straftaten, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten.
Aus welchen Verfahrensschritte besteht die Hauptverhandlung?
Aus der Eröffnung mit Vor- und Zwischenfragen, des Beweisverfahren, der Parteivorträge und dem Urteil.
Wie beginnt die Hauptverhandlung?
Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichtes bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen. Diese betreffen die formale Zulässigkeit der Anklage. Die Vorfragen können die Gültigkeit der Anklage, die Prozessvoraussetzungen, die Verfahrenshindernisse, die Akten und die erhobenen Beweise betreffen. Es ist ein Art rechtliches Gehör, da gegen die Zulassung der Anklage, kein Rechtsmittel gibt.
Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen. Im Falle der Abweisung der Einreden, wird dies mündlich eröffnet und die Parteien dazu angehört. Schriftlich begründet wird es im Endentscheid.
Im Falle von fundierten Einreden geht das Gericht gleich vor wie in der Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Bei behebbaren Mängeln gehen die Akten zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, bei nicht behebbaren muss das Gericht ein Nichteintretensentscheid fällen. Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar und kann mit Strafrechtsbeschwerde weitergezogen werden.
Die fertige Behandlung der Vorfragen hat eine ähnliche Rechtsfolge wie die Rechtshängigkeit. Ab jetzt darf die Anklage nicht mehr geändert werden und die Hauptverhandlung bis zum Urteil ohne Unterbruch zu Ende geführt werden. Dies ist der Grundsatz der Konzentration und besagt, dass die Durchführung der Hauptverhandlung ohne längere Unterbrechung durchgeführt werden soll. Die Beratung und die Verkündung des Urteils sollten unmittelbar danach erfolgen (vgl. StPO 348).
Was bedeutet das Unmittelbarkeitsprinzip?
Das Prinzip der Unmittelbarkeit besagt, dass die Beweisaufnahme unmittelbar durch das Gericht zu erfolgen hat. Es muss eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung der Beweismittel stattfinden. Das Gericht muss an der Hauptverhandlung den Prozessstoff selbst beschaffen. Es muss aus der Quelle selbst schöpfen. Es darf nur berücksichtigen, was an der Hauptverhandlung Diskussionsgegenstand war. Das Gericht kann sich nicht auf die Akten stützen, ausser wenn der Akteninhalt an der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens «reproduziert» wird. Also könnte sich gemäss dem Unmittelbarkeitsprinzips das Gericht nicht an Protokolle der Einvernahmen der Staatsanwaltschaft stützen, sondern müsste selbst die Einvernahme wiederholen. Folge dieses Prinzips wäre, dass an der Hauptverhandlung ein Beweisverfahren durchgeführt wird und nur auf die erhobenen Beweise abgestellt werden dürfte. Das gegenteilige Prinzip ist der Grundsatz der Mittelbarkeit. Danach darf das Gericht das in der Untersuchung aufgenommene Beweismaterial übernehmen.
Der Vorteil des Unmittelbarkeitsprinzips ist, dass die unmittelbare Wahrnehmung von Aussagen des Beschuldigten, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen eine sicherere und bessere Erkenntnisquelle ist, als blosse Protokolle, die oft nicht die Ambiance wiedergeben, in der sie erstellt wurden.
In der Schweiz gilt das beschränkte Unmittelbarkeitsprinzip. Es bedeutet, dass sich das Gericht in der Regel auf das Beweisergebnis der Voruntersuchung und damit auf die Akten abstützt, soweit nicht wesentliche umstrittene Tatsachen und neues Beweismaterial zur Diskussion steht.
Welche Beweise erhebt das Gericht unmittelbar?
Das Gericht erhebt zunächst neue Beweise. Wenn z.B. zu einem Vorfall nur ein Teil der infrage kommenden relevanten Zeugen befragt wurde, dann wird in der Hauptverhandlung ergänzend die übrigen Zeugen befragt. Weiter werden Beweise, die nicht ordnungsgemäss erhoben wurden, nochmals erhoben.
Ordnungsgemäss erhobene Beweise erhebt es nochmals, wenn deren unmittelbare Kenntnis durch das Gericht für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erscheint für die Urteilsfällung dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Unmittelbare Kenntnis ist bei Zeugenaussagen wichtig, da deren Eindruck während der Aussage für die Glaubwürdigkeit wichtig ist, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person einen besondere Aussagekraft haben. Dies ist insbesondere gegeben bei Augenzeugen eines Gewaltverbrechens, bei Alibizeugen und Betrugsopfer. Allein dies aber lässt eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Massgebend ist auch, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Person abhängt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess. Eine solche Notwendigkeit nochmaliger Beweiserhebung liegt z.B. bei einem Vergewaltigungsfall, wenn Aussage gegen Aussage steht, keine weiteren relevanten Beweismittel zur Verfügung stehen und die protokollierten Aussagen keine eindeutige Schlüsse in der einen oder andern Richtung zulassen.
Nachdem das Beweisverfahren abgeschlossen ist, können keine weiteren Beweiserhebungen getätigt werden. Einzige Ausnahme bilden Beweisergänzungen als Folge der Urteilsberatung.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Zuerst ist die Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft dran, dann der Beschuldigte. Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag, 346.
Fällung des Urteils
Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zu geheimen Urteilsberatung zurück. Falls der Fall nicht spruchreif ist, also wenn die Anklage aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden kann, dann entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlung wieder aufzunehmen. Hier ist der Fall relevant, dass sich während der Urteilsberatung, z.B. gestützt auf die Parteivorträge eine Lückenhaftigkeit oder Mängel der Beweiserhebung sich ergeben. Oder wenn das Gericht während der Beratung erkennt, dass eine abweichende rechtliche Würdigung in Frage kommt.
Kann jedoch das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. Das Gericht ist dabei an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
Mein Aufgabe als Ihr Strafverteidiger
Als Anwalt für Strafrecht tragen ich während des gesamten Strafprozesses eine Reihe von wichtigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Zunächst einmal bin ich dafür verantwortlich, Sie in jeder Phase des Strafprozesses umfassend zu beraten und Ihnen alle relevanten rechtlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Als Strafverteidiger ist es meine Aufgabe, Ihre Interessen zu schützen und sicherzustellen, dass Sie ein faires Verfahren erhalten.
Während der Ermittlungsphase, prüfe ich für Sie die Beweise sorgfältig und gehe gegebenfalls gegen rechtswidrige Ermittlungsmethoden vor. Ich vertrete Sie vor der Polizei und den Staatsanwälten und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt werden.
Im weiteren Verlauf des Strafprozesses bereiten ich die Verteidigungsstrategie vor, indem ich Zeugen befragen, Beweise präsentiere und gegebenenfalls Anträge stelle, um belastende Beweise auszuschließen. Ich stehen Ihnen während der Verhandlung vor Gericht bei und setzen mich energisch für Ihre Interessen ein.
Ein weiterer wichtiger Aspekt meiner Aufgaben als Anwalt für Strafrecht ist die Verhandlungsführung, sowohl bei der Strafmaßbestimmung als auch bei möglichen Vereinbarungen mit der Staatsanwaltschaft. Hier ist es meine Aufgabe, die besten Ergebnisse für Sie als meinen Mandanten zu erzielen, sei es durch eine geringere Strafe, einen Freispruch oder andere günstige Vereinbarungen.
Schließlich bin ich als Strafverteidiger dafür verantwortlich, Sie vor, während und nach dem Urteil zu unterstützen, sei es durch Beratung bei der Strafvollstreckung oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln. Als Anwalt für Strafrecht ist es für mich von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass Sie gerecht behandelt werden und Ihre Rechte geschützt sind.