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Delikte gegen die körperliche Integrität – Eklärung eines Anwalts

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

lic.iur. Anol Eshrefi

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Rechtsvertretung ist Anol Eshrefi als selbstständiger Jurist geübt in Vertretung und Beratung. Darüber hinaus kennt er sich in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen aus, spezialisiert ist er insbesondere im Ausländerrecht.

Körperverletzungsdelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im Strafrecht. Was zumeist als verbaler Streit beginnt, kann durch die körperliche Eskalation nicht nur Leib und Leben der Beteiligten bedrohen, sondern auch hohe Strafen zu Folge haben. Bei schwerer Körperverletzung kommt nur Freiheitsstrafe in Frage. Diese reicht von Minimum sechs Monaten bis höchsten zehn Jahren. Die einfache Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Nehmen Sie den Vorwurf der Körperverletzung daher keinesfalls auf die leichte Schulter. Je früher Sie einen Anwalt für Strafrecht einschalten, desto besser kann im Ermittlungsverfahren in Ihrem Sinne eingegriffen werden, um eine Verurteilung zu verhindern oder zumindest die Höhe der Strafe zu reduzieren. Sollte Ihnen der Vorwurf der Körperverletzung oder eines anderen Körperverletzungsdelikt gemacht werden, sollten Sie deshalb möglichst frühzeitig einen qualifizierten Anwalt im Strafrecht kontaktieren.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Mandanten gegen den Vorwurf Körperverletzung. Ich berate Sie diskret und erfahren.

Wann liegt schwere Körperverletzung vor?

Der Täter muss bei schwerer Körperverletzung zum Ziel haben den Körper oder die Gesundheit des Täters irreversibel zu schädigen oder ihm lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. Nur erhebliche Verletzungen, die wieder heilen, stellen keine schwere Verletzung dar, obwohl diese in der Alltagssprache auch schwere Körperverletzungen sind. Beinbruch ist somit nach Strafrecht keine schwere Körperverletzung, da diese wieder heilen kann.

Schwere Körperverletzung ist gemäss Gesetz bei vier Situationen gegeben: bei lebensgefährlichen Verletzung bei schweren Schädigung des Körpers, bei schweren Schädigung der Gesundheit und bei argen und bleibenden Entstellung.

Lebensgefährliche Verletzung liegt vor, wenn aufgrund der Verletzung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs besteht. Beispielsweise ist eine 15 cm Schnittwunde in den Bauch eine lebensgefährliche Verletzung, weil die Blutungen bei solcher Verletzung ohne sofortige ärztliche Hilfe binnen Kürze zum Tode führen würden. Wenn nur die Handlung lebensgefährlich war und nicht aber die Verletzung, dann liegt keine lebensgefährliche Verletzung vor (zB blosse Schürfungen nach lebensgefährlichen Zusammenstoss oder Streifschuss). Es genügt also nicht, wenn bloss die Situation lebensgefährlich war, sondern diese muss dazu führen, dass das Opfer zusätzlich lebensgefährlich verletzt wird. Wenn die Verletzung lebensgefährlich war, dann stellt sie gemäss StGB eine schwere Körperverletzung dar, auch wenn aus der Verletzung keine schwere bleibende Schädigungen für den Körper oder die Gesundheit resultieren.

Weiter liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn der Körper schwer geschädigt wird. Das Gesetz nennt dafür die Irreversible Verstümmelung (=Verlust) und Unbrauchbarmachung (=in seiner Grundfunktion dauernd und erheblich gestört) wichtiger Organe (z.B. Niere, Auge, Ohr) Glieder (Hände, Füsse, Gelenke) oder allgemein des Körpers.

Eine schwere Körperverletzung liegt auch vor, wenn die Gesundheit eines Menschen schwer geschädigt wird. Das Gesetz nennt dafür die Verursachung der Arbeitsunfähigkeit, der Gebrechlichkeit (=Zustand dauernder Kranksein oder andere dauernde Beeinträchtigungen der Gesundheit, z.B. Ansteckung mit dem HIV) und der Geisteskrankheit.

Weiter stellt eine arge und bleibende Entstellung des Gesichtes eine schwere Körperverletzung dar.

Das Gesetz besagt, dass auch andere schwere Schädigung des Körpers und der Gesundheit, die nicht explizit genannt wurden, eine schwere Körperverletzung darstellen können. Insbesondere ist dabei an lange Dauer des Spitalaufenthalts und der Arbeitsunfähigkeit, grosse Schmerzen, langer Heilungsprozess zu denken. Auch kann die Kombination verschiedener Beeinträchtigung, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten können, in ihrer Gesamtheit als schwere Körperverletzung gelten.

Für den letzten Punkt noch wichtig: Zur Beurteilung der Schweren Schädigung des Körpers oder Gesundheit ist ein relativer Massstab anzulegen. Für einen Pianisten wiegt der Verlust eines Fingers ungleichschwer als für einen Opernsänger, ein Fotomodel kann schon durch eine kleine Narbe im Gesicht enorm geschädigt werden, ein Skilehrer hingegen kaum. Es kommt also nicht nur auf die Verletzung an sich drauf an, sondern welche Auswirkungen sie auf das Leben des Täters dauernd hat.

Wann ist einfache Körperverletzung gegeben?

Wenn Heilungschancen bestehen, dann kommt die einfache Körperverletzung in Frage. Dabei muss sich um eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit vorliegen, die aber nicht dauern ist.

In seinem Grundtatbestand ist die einfache Körperverletzung ein Antragsdelikt. Wenn jedoch die Körperverletzung wie im Folgenden beschrieben erfolgt, dann wird der Täter von Amtes wegen verfolgt:

  • Der Täter gebraucht Gift, eine Waffe (Gegenstand, der seiner Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dient) oder einen gefährlichen Gegenstand (in gefährlicher Weise gebraucht) für die Körperverletzung.
  • Der Täter begeht die Tat an einen Wehrlosen (Schlafende, Gefesselte, Betrunkene, Geisteskranke) oder an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind
  • Der Täter ist der Ehegatte oder Lebenspartner des Opfers und die Tat wird während der Ehe oder gemeinsamen Haushaltes begangen.

Wann liegt Tätlichkeit vor?

Tätlichkeit ist die Handlung beliebiger Art, die zu einer physischen Einwirkung auf den Körper eines Menschen führt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit mit sich bringt, aber die Einwirkung auf den Körper das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet (Ohrfeige, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeit, Zerzausen einer Kunstvollen Frisur, Haarabschneiden, Abfuhrmittel eingeben). Verursachung von Schmerzen ist nicht notwendig.  Aber ein Schlag auf den Rippen unter Freunden überschreitet nicht das allgemein anerkannte und gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung auf den Körper, auch wenn sie recht heftig ausfällt.

Bei Schlägen ins Gesicht kommt Tätlichkeit Beispielsweise bei folgenden Sachverhalten vor: Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen, ohne erhebliche Schmerzen.

Die Zufügung geringfügiger seelischer Schmerzen fällt nicht unter der Tätlichkeiten. Der-artige Einwirkungen sind nur dann von Bedeutung, wenn sie in Form einer Ehrverletzung er-folgen. Wenn also Tätlichkeit nicht in Frage kommt, weil gar nicht auf den Körper eingewirkt wird oder die Grenze der gesellschaftlich geduldeten oder des üblichen nicht überschritten wurde, dann kommt die Ehrverletzung in Frage, also Beschimpfung durch Gebärde oder Tätlichkeit.

Der Täter wird von Amtes wegen bei folgenden Situationen verfolgt:

  • Wiederholte (gewohnheitsmässig und systematisch) Begehung an einer Person, die unter der Obhut des Täter (Eltern, Betreuer, Heimerzieher, Heimpfleger) steht oder für die er zu Sorgen hat, namentlich an einem Kind.
  • Wiederholte Begehung an seinen Ehegatten/Lebenspartner während der Ehe oder gemeinsamen Haushaltes oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung oder Trennung des Haushaltes.

Wann ist Aussetzung gegeben (Art. 127 StGB)?

Bei der Aussetzung handelt es sich um zwei Delikte, die Aussetzung in einer Gefahr und die In-Stich-Lassung in einer Gefahr.

Aussetzung als Begehungsdelikt

Der Täter bringt einen hilflosen Menschen, für den er zu Sorgen hat oder der unter seiner Obhut steht durch aktives Verhalten in eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit.

Ein hilfloser Mensch ist jemand, der zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner körperlichen oder gesundheitlicher Unversehrtheit fremder Hilfe bedarf.

Eine konkrete Lebensgefahr bedeutet noch nicht, dass die Gefahr unmittelbar ist. Es wird somit eine erhöhte Möglichkeit einer schweren Schädigung für Leben und Gesundheit verlangt, jedoch noch nicht eine sehr nahe Möglichkeit dafür. Die konkrete Gefahr kann durch Verbringung des Opfers an einem mit Risiko behafteten Ort (Ablegen eines Kindes bei grosser Kälte im Freien) oder durch herantragen der Gefahrenquelle zum Opfer (Öffnen des Fensters zum Kinderzimmer trotz Kälte)

Der Taterfolg ist somit nicht eine direkte Körperverletzung oder Tod, sondern die Herbeiführung einer Gefahr dafür. Neben der Handlung des Täters müssen also auch andere Faktoren mitwirken, damit der Tod oder die schwere Körperverletzung eintritt. Wenn die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass durch die Tathandlung der Tod oder die Körperverletzung eintreten würde, dann ist die Tat beendet. Schon die Herbeiführung des Risikos ist strafbar. Bsp. Rasen, obwohl ein Kleinkind im Auto sitzt, Kinder allein im Wald aussetzen, Kleinkinder alleine in tiefen Becken schwimmen lassen.

Was ist der Unterschied zu versuchten Tötung oder Körperverletzung und der Aussetzung? Er Unterschied liegt darin, dass bei der versuchten Tötung und Körperverletzung der Täter diese mit seiner Handlung erreichen will. Bei der Aussetzung will er aber diesen Taterfolg nicht. Er ist sich aber bewusst, dass er durch seine Handlung ein grosses Risiko eingeht, dass das Opfer stirbt oder sich schwer verletzt.

Aussetzung als Unterlassungsdelikt (…in einer Gefahr in Stiche lässt…): Hier verursacht der Täter keine Gefahr für den Hilfslosen. Der Tatbestand liegt darin, dass der Täter dem Opfer in einer gefährlichen Situation nicht hilft, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Auch hier braucht es einen konkreten Gefahrenzustand, somit mindesten die Gefahr einer schweren Körperverletzung. Der Eintritt der Gefahr besteht aber ohne Zutun des Täters. DerTäter muss auch hier verpflichtet sein für das Opfer zu sorgen oder dieses muss unter seiner Obhut sein. Die Tathandlung besteht in Unterlassung der Hilfe, obwohl der Täter helfen könnte. Weiter muss durch seine Hilfeleistung die Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit abwendbar sein.

Zur Garantenstellung: In der Lehre wird allgemein angenommen, dass mit der Wendung „für den er zu sorgen hat“ rechtliche, auf Gesetz oder auf Vertrag beruhende Sorgepflichten gemeint sind, während zur Bejahung der „Obhut“ ein tatsächliches Obhutsverhältnis genügt.

Als Beispiele von Obhutsverhältnissen im Sinne von Art. 127 StGB werden in der Lehre vor allem Beziehungen zwischen zwei (oder mehreren) Personen genannt, in welchen die eine Person in Bezug auf die unternommene, möglicherweise gefährliche Tätigkeit stärker, erfahrener etc. ist als die andere. Der Schwächere, weniger Erfahrene ist zur Mitwirkung an dieser Tätigkeit bereit, wenn und weil er sich dabei unter die Obhut des Erfahreneren begeben kann. Das trifft etwa für den in der Literatur regelmässig erwähnten Fall zu, in dem ein erfahrener Alpinist eine ungeübte Person auf eine Bergtour mitnimmt.

Die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne von Art. 127 StGB setzt jedoch nicht notwendigerweise Ungleichheit der Partner hinsichtlich Stärke und Erfahrung etc. in Bezug auf die gemeinsam unternommene Tätigkeit voraus. Ein Obhutsverhältnis kann auch zwischen gleich erfahrenen Partnern bestehen und begründet in diesem Falle gegenseitige Obhutspflichten. Als Beispiel hierfür werden in der Lehre die Bergsteiger der gleichen Seilpartie erwähnt. Eine Gefahrengemeinschaft kann mithin ein Obhutsverhältnis begründen.

Beispielsfall: Der Zusammenschluss von S. und L. zur Verübung eines Einbruchdiebstahls begründete keine Gefahrengemeinschaft mit gegenseitigen Obhutspflichten. Nichts deutet darauf hin, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf die möglichen Gefahren für die Gesundheit und im Vertrauen auf gegenseitige Hilfeleistung bei Gefahr für die Gesundheit erfolgte, dass sich die beiden Einbrecher also gerade auch deshalb zusammentaten, um den Eintritt solcher Gefahren für die Gesundheit nach Möglichkeit zu verhindern bzw. bei deren Eintritt für Hilfe zu sorgen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass S. und L., die mehr oder weniger angetrunken waren, einen (in Bezug auf die Gesundheit) „zunächst kaum gefährlichen Einbruchsversuch“ unternahmen. Dass L. sich im Verlauf des Unternehmens spontan zu einem Vorgehen entschloss, das verhängnisvoll endete, ist schon deshalb unerheblich, weil die Gefährlichkeit dieses Vorgehens von beiden Einbrechern nicht erkannt wurde.

5. Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB)

Unterlassung der Nothilfe an einen vom Täter verletzen Menschen: Die Voraussetzungen sind folgende: Der Täter hat auf beliebiger Weise die Verletzung eines Menschen verursacht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Verletzung tatbestandsmässig, rechtswidrig oder schuldhaft erfolgt. Insbesondere ist zur Hilfeleistung auch verpflichtet, wer einen Angreifer in Notwehr verletzt.

Der Verletzte braucht die Hilfe des Täters. Kann sich das Opfer selbst helfen, lehnt es die Hilfe ab oder erhält es sogleich von Dritten die nötige Betreuung, trifft den Täter keine Hilfepflicht mehr.

Der Täter muss weiter Tatmacht haben und die Hilfe muss zumutbar sein. Das heisst, dass der Täter ohne unverhältnismässige Anstrengung imstande sein muss Hilfe zu leisten. Nur wegen blosser Unannehmlichkeiten nicht zu helfen ist strafbar.

Mehr Voraussetzungen braucht es nicht. Eine konkrete Gefahr des Lebens oder der Gesundheit durch die Verletzung ist nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig ist vorausgesetzt, dass die Hilfe dem Verletzen genutzt hätte. Unterbleibt die Hilfe, ist der Tatbestand erfüllt.

Unterlassung der Nothilfe an einen Menschen in unmittelbarer Lebensgefahr: Hier muss im Gegensatz zu oben der Hilfebedürftige in einer Lebensgefahr schweben. Die Ursache dafür ist beliebig. Ausser bei Selbstmordversuch, hier macht man sich nicht strafbar, wenn man nicht hilft. Weitere Voraussetzungen sind die Tatmacht und Zumutbarkeit der Hilfeleistung und das Bedürfnis nach Hilfe von Täter (wie oben). Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind und der Täter nicht hilft, dann erfüllt er den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe.

Unterschied von Aussetzung und Unterlassung der Nothilfe: Die In-Stichlassung wird von der Unterlassung der Nothilfe verdrängt, falls sich das Opfer in einer unmittelbaren Lebensgefahr sich befindet. In letztem Fall muss jedermann Hilfe leisten und nicht nur der Garant. Bei einer nicht unmittelbaren Lebensgefahr kommt aber nur ein allfälliger Garant (durch Vertrag, Gefahrengemeinschaft oder Gesetz entstanden) als Täter in Frage. Ein Garant wird also schon für die In Stichlassung in einer gewöhnlichen mittelbaren Lebensgefahr bestraft. Falls aber die Lebensgefahr unmittelbar ist, dann wird jedermann für die In Stichlassung bestraft.

Die In-Gefahr-Bringung wird von der Gefährdung des Lebens auch die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr verdrängt falls zusätzlich die Gefährdung skrupellos ist. Wenn jemand kein Garant ist, dann wird er nicht für die Herbeiführung einer Lebensgefahr bestraft, falls diese nicht skrupellos war, auch wenn die Lebensgefahr unmittelbar war.

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Es werden damit vor allem Leute bestraft, die aus Dummheit oder aus Respektlosigkeit jemanden in Lebensgefahr bringen, auch wenn sie nicht vorsätzlich handeln und keine Tötung vorliegt.

Man muss sich immer fragen, wie würde die Tat zu beurteilen sein, falls sich der Tod ereignet hätte. Wenn es eine grobfahrlässige Tötung gewesen wäre, dann liegt Gefährdung des Lebens vor.

Im Gegensatz zu Aussetzung braucht es hier keine Garantenstellung oder die Hilfslosigkeit des Gefährdeten. Dafür werden Skrupellosigkeit und die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr vorausgesetzt. Unmittelbar ist eine Lebensgefahr, wenn ein Zustand vorliegt, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder sehr nahe Möglichkeit des Todeseintritts eines konkreten Menschen besteht. Wenn somit das Opfer nur aus purem Glück überlebt, dann liegt Gefährdung des Lebens vor.

Skrupellosigkeit ist gegeben, wenn nicht wenigstens teilweise ein positiver Zweck angestrebt wird. Anders gesagt muss ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation, eine frivole durch nichts zu rechtfertigende Gefährdung gegeben sein. Massgebend sind die allgemein anerkannten Grundsätze von Sitte und Moral. Je grösser die Gefahr ist und je weniger die Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind, desto eher ist die Gefährdung des Lebens gemäss Gesetz gegeben.

Der Täter muss nicht mit dem Tod rechnen, aber es muss ihm bewusst sein, dass er jemanden in Lebensgefahr bringt, auch wenn er damit vertraut, dass der Tod nicht eintreten wird. Das setzt voraus, dass der Täter annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten (zB gezielter Schuss am Opfer vorbei) oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person (Sprung zur Seite vor dem heranfahrenden Auto) abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung (beim Tod) oder der Versuch dazu anzunehmen.

Beispiele für die Gefährdung des Lebens:

  • Wenn der Täter mit einer entsicherten Pistole auf jemanden zielt und nur noch den Abzug drücken muss, damit ein Schuss los geht.
  • Zwei Schüsse gegen den Boden, wobei eines den Fuss des Gegner traf, unmittelbare Lebensgefahr bejaht.
  • Stossen eines Menschen in einem kalten Fluss, obwohl er nicht schwimmen kann und er dies sagt.

Raufhandel und Angriff (Art. 133 und 134 StGB)

Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Hier wird somit auch jemand bestraft, der nicht vorsätzlich oder fahrlässig den Tod oder die Körperverletzung einer Person verursacht hat. Man wird aber dafür bestraft, dass man in einem Raufhandel beteiligt ist.

Raufhandel ist die wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Wechselseitigkeit ist gegeben, wenn die streitbaren Personen gegeneinander aktiv vorgehen. Es genügt dafür, einzelne Schläge anzubringen. Die Auseinandersetzung muss weiter tätlich sein. Diese kann durch Schläge, Stösse, mit irgendwelchen Waffen oder mit Wurfgeschosse erfolgen. Der Raufhandelt muss schliesslich zu Tod oder zumindest einfache Körperverletzung führen. Es wird jedoch kein Vorsatz zur für den Tod oder die Körperverletzung verlangt.

Gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB verhalten sich Personen nicht tatbestandsmässig, die lediglich abwehren oder die Streitenden versuchen auseinanderzubringen. Nach der bundesrechtlichen Praxis verhält sich auch derjenige nicht tatbestandsmässig, der in einem Raufhandel Attacken anderer tätlich abwehrt. Wenn man also mehrere Angreifer abschlägt, um sich zu wehren.

Wenn es keine wechselseitige Tätlichkeiten gibt, also die angegriffenen Personen passiv bleiben oder sich nur zu schützen sucht ohne ihrerseits (auch nicht in Rahmen der Notwehr) tätlich zu werden dann liegt Angriff vor.

In welchen Situationen ist der Rechtsanwalt für Körperverletzung für Sie da?

Fazit

Die Körperverletzungsdelikte stellen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch dar und können Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Haben Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs betreffend eines Körperverletzungsdeliktes erhalten, sollten Sie unbedingt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird Akteneinsicht verlangen und die Ermittlungsakte sorgfältig auswerten. Anschließend wird gemeinsam erörtert, ob es sinnvoll ist, sich zur Sache in Form einer Verteidigererklärung zu äußern oder weiter zu schweigen.

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