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Betrug – Ein Anwalt erläutert

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

lic.iur. Anol Eshrefi

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Rechtsvertretung ist Anol Eshrefi als selbstständiger Jurist geübt in Vertretung und Beratung. Darüber hinaus kennt er sich in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen aus, spezialisiert ist er insbesondere im Ausländerrecht.

In der Praxis gehören Betrugsfälle zu den häufigsten Straftaten. Der Betrug setzt voraus, dass ein Mensch bewusst getäuscht wird und beim Getäuschten dadurch ein Irrtum erregt wird. Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Handlung vornehmen (z.B. Abschluss eines Kaufvertrags), die ihm wiederrum einen finanziellen Schaden zufügt. Zudem muss die Täuschung arglistig sein. Wenn der Vermögensschaden ohne die Involvierung eines Menschen geschied, sondern durch einen Computer, dann liegt Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen vor.

Als erfahrener Strafverteidiger befasse ich mich täglich mit den prozessualen und materiellen Problemen des Strafrechts. Egal ob Sie eine Vorladung zur Einvernahme oder Hauptverhandlung erhalten haben: Ich vertrete und verteidige Sie in der ganzen Schweiz vor allen Strafgerichten. Je schneller Sie mich mandatieren, desto rascher kann ich Einfluss auf den Gang des Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahrens nehmen und so das bestmögliche Ergebnis für Sie erreichen.

Wann liegt Täuschung vor?

Täuschung durch aktive Handlung: Es ist ein Verhalten, das darauf abzielt, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über eine Tatsache hervorzurufen, sei es durch Sprache, Gesten oder konkludentes Verhalten. Die Wirklichkeit machen Tatsachen aus. Diese sind Geschehnisse der Vergangenheit und der Gegenwart. Es gibt äussere Tatsachen (Eignung einer Sache für einen bestimmten Zweck) und innere Tatsachen (die aktuelle nicht Zahlungsbereitschaft). Nicht gefasst sind also Aussagen über zukünftige Ereignisse (Prognosen) sowie Werturteile. Zukünftige Ereignisse sind keine Tatsachen, weil sie noch nicht existieren. Wenn sie unsicher sind, können sie nicht vorgetäuscht werden (ausser man untermauert ihr Eintreten mit unwahren gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen).

Kann die «Rechtzeitigkeit der Lieferung» als eine Täuschung i. S. v. Art. 146 StGB gesehen werden? Die Rechtzeitigkeit der Lieferung einer Sache ist ein zukünftiges Ereignis, kann somit ungewiss sein und ist insoweit keine Tatsache. Eine Täuschung ist etwa zu verneinen, wenn der Verkäufer rechtzeitig liefern will und er lediglich durch den Vertragsabschluss und die Einforderung der Vorauszahlung zum Ausdruck bringt, er werde dazu auch in der Lage sein. Wenn jedoch der Verkäufer die Rechtzeitigkeit der Lieferung beim Vertragsabschluss bzw. im Zeitpunkt der Vorauszahlung mit unwahren gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen untermauert, liegt eine falsche gegenwärtige Tatsache vor. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer fälschlicherweise behauptet, er sei bereits im Besitz der Ware.

Täuschung durch Unterlassung: Soweit der Täter durch ein Rechtsgeschäft, Gesetz oder nach Treu und Glauben verpflichtet ist jemanden über Irrtümer aufzuklären, begründet auch das Unterlassen der Aufklärung die Annahme einer Täuschung. Der Täter macht sich erst strafbar, wenn er merkt, dass der andere sich falsche Vorstellungen macht und er ihn daraufhin nicht aufklärt.

Wenn der Täter schweigt, aber andere Verhalten zu Tage bringt, die in einer bestimmten Situation als eine Aussage zu deuten sind, dann schweigt der Täter sprachlich, aber er gibt trotzdem etwas von sich. In diesem Fall liegt auch aktive Täuschung vor. Täuschung durch Unterlassen kann nur vorliegen, wenn sich der Irrtum des Getäuschten nicht auf Verhalten des Täuschers (ausdrücklich oder konkludent) beruht und der Täuscher diesen Irrtum nicht aufklärt, obwohl er dazu verpflichtet war.

Täuschung durch konkludente Handlung: Eine Täuschung über die Verfügungsmacht kann auch konkludent erfolgen, etwa wenn das Regelwerk der Internetauktionsplattform dem Verkäufer verbietet, Waren anzubieten, die er nicht besitzt und er dies trotzdem tut. Unter diesen Umständen ist seine Handlung eine Täuschung, nämlich das Anbieten von Waren auf der Internetauktionsplattform.

Wann liegt Arglist vor?

Arglist liegt vor, wenn der Betroffene die elementarsten bzw. grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht einhält oder einfacher gesagt, den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wer zu leichtgläubig auf eine Lüge einfällt, wo er mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte das Irrtum vermeiden können und so sich hätte schützen sollen, soll nicht den Strafrichter anrufen. Schützen kann man sich, indem man die Aussage überprüft. Arglist ist also ganz klar gegeben bei einer Täuschung, dessen Überprüfung unmöglich, unzumutbar, unverhältnismässig oder nicht nötig erscheint und so sich das Opfer nicht schützen kann, dann soll es den Strafrichter anrufen können. Wenn aber der Grund nicht in den obigen Voraussetzungen liegt, sonder weil das Opfer zu faul, zu bequem, abergläubig oder zu leichtsinnig war, dann soll er nicht geschützt werden. Hier ist Betrug erlaubt (z.B. Teleshopping). Das Opfer muss aber nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen treffen. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.

Einzelne Lügen sind also klar arglistig, wenn die Überprüfung unmöglich (innere Tatsachen, Verfügungsberechtigung, versteckte Mängel), mit besonderer Mühen verbunden und unzumutbar ist. Also der Aufwand unverhältnismässig ist oder die Überprüfung mit einem Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre verbunden wäre (wenn das Opfer durch einfache Sicherungsmassnahmen sich selbst schützen kann). Weiter wenn der Täter das Opfer von der Überprüfung abhält oder er eine besonderes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Unter diesen Voraussetzungen kann sich das Opfer nicht gut selbst schützen. Und das ist die Definition der Arglist, die fehlende, schwierige oder unzumutbare Selbstsschutzmöglichkeit.

Die Aussagen des Täters allein machen also eine Täuschung noch nicht arglistig, sondern auch die Umstände müssen mitberücksichtigt werden. Wenn zum Beispiel die Gewinnver-sprechungen völlig unrealistisch sind, weil die Chance sehr klein ist, dann darf man diesem Versprechen nicht glauben. Starke Indizien für eine Arglist liegen vor, im Falle eines Lügen-gebäudes oder besonderen Machenschaften.

Bei der Lügengebäude liegt eine Summierung von Lügen vor, die von einer besonderen Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch ein kritische Opfer täuschen liesse. Auch hier stellt sich die Frage, ob es dem Opfer zumutbar war diese durch Überprüfung zu schützen.

Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität.

Welches sind die weiteren Voraussetzungen des Betrugs?

Damit der Betrug vollständig ist, muss durch die arglistige Täuschung das Opfer in einem Irrtum versetzt werden, aufgrund dessen es eine Vermögensdisposition unternehmen muss und schliesslich dadurch sein Vermögen schädigen.

Irrtum ist die Fehlvorstellung über Tatsachen. Täuschung und Irrtum müssen kausal sein. Die Täuschung muss den Irrtum hervorrufen oder einen aus anderen Gründen bereits vorliegenden Irrtum bestärken.

Die Vermögensdisposition ist ein Verhalten (Handlung, Duldung, Unterlassung), das geeignet ist, eine unmittelbare Vermögensminderung zu bewirken (z.B. Übergabe einer Sache, Erbringen geldwerter Leistungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Verzicht auf eine Forderung, Nichtgeltendmachung einer Forderung). Wichtig ist, dass dem Täter eine Wahlfreiheit bleiben muss. Er muss die Vermögensdisposition freiwillig machen. Diese liegt deshalb nicht vor, wenn das Opfer aus seiner Sicht keine Möglichkeit sieht über das Vermögen zu verfügen. Es muss ein Grad der Entscheidungsfreiheit vorliegen. (Bsp. Falscher Polizist, der vortäuscht eine gestohlene Sache zu Beschlagnahmen, macht sich nicht des Betruges strafbar). Wenn sich also das Opfer denkt, es ist in Gefahr oder es muss sein Vermögen verkleiner, dann liegt keine Disposition vor und damit kein Betrug, sondern betrügerische Erpressung.

Eine Vermögensdisposition kann auch ein Dritter vornehmen, dessen Vermögen nicht geschädigt wird. Voraussetzung dafür ist, dass er in einer besonderen Nähebeziehung zum Geschädigten steht. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Verfügende kraft Gesetz, behör-dlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts befugt ist, Rechtsänderungen oder Anordnungen mit unmittelbarer Wirkung auf das fremde Vermögen vorzunehmen (Verfügungsgewalt hinsicht-lich fremden Vermögens). Also direkte Stellvertreter. Weiter muss die Vermögensdispositon ihren Grund im Irrtum haben, der durch Täuschung hervorgerufen wurde und dem Opfer keine Verletzung der elementarsten Vorsichtsmassnahmen vorgeworfen werden, die den Irrtum hätten vermeiden können.

Der Vermögensschaden kann in der Verminderung der Aktiven, Vergrösserung der Passiven oder einem entgangenem Gewinn liegen. Dabei genügt jede auch bloss vorübergehende Vermögensbeeinträchtigung als Vermögensschaden. Der Täter muss sich also nicht bereichern. Es genügt die Schädigung.

Welche Betrugsarten gibt es?

Es ist wichtig zu beachten, dass Betrug in vielen Formen auftreten kann und oft komplexe Ermittlungen erfordert, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Einige davon sind hier aufgeführt:

  1. Internetbetrug: Hierbei handelt es sich um Betrugsdelikte, die online begangen werden. Dazu gehören Phishing, Identitätsdiebstahl, Online-Betrug, gefälschte Online-Verkäufe und betrügerische E-Mails.
  2. Kreditkartenbetrug: Dies beinhaltet den Missbrauch von Kreditkarteninformationen oder gestohlenen Kreditkarten, um Einkäufe auf fremde Rechnung zu tätigen.
  3. Identitätsdiebstahl: Hierbei wird die Identität einer Person gestohlen, um Kredite auf ihren Namen aufzunehmen, Bankkonten zu eröffnen oder andere finanzielle Transaktionen durchzuführen.
  4. Scheckbetrug: Dies tritt auf, wenn gefälschte Schecks ausgestellt oder gestohlene Schecks verwendet werden, um finanzielle Vorteile zu erlangen.
  5. Versicherungsbetrug: In diesem Fall täuscht jemand eine Versicherungsgesellschaft, um Leistungen zu erhalten, zu denen er oder sie nicht berechtigt ist. Dazu gehören Autoversicherungsbetrug, Krankenversicherungsbetrug und Sachversicherungsbetrug.
  6. Investitionsbetrug: Investitionsbetrug beinhaltet Irreführung von Anlegern, um ihr Geld in nicht existierende oder wertlose Anlagen zu stecken. Beispiele sind Schneeballsysteme und Ponzi-Systeme.
  7. Betrug im Immobilienbereich: Dies kann die Täuschung von Immobilienkäufern oder -verkäufern, die Fälschung von Dokumenten und Hypothekenbetrug umfassen.
  8. Sozialleistungsbetrug: Dies umfasst die unrechtmäßige Beantragung oder den Erhalt von staatlichen Sozialleistungen, zu denen man nicht berechtigt ist.
  9. Schuldenbetrug: Hierbei handelt es sich um betrügerische Aktivitäten, um Schulden zu umgehen, wie beispielsweise die Verwendung von gefälschten Dokumenten oder die Einreichung von nicht existierenden Schulden.
  10. Betrug im Handel: Dies kann verschiedene Formen annehmen, einschließlich gefälschter Waren, unlauterer Geschäftspraktiken, gefälschter Rechnungen und Vertragsbetrug.
  11. Steuerbetrug: Hierbei handelt es sich um betrügerische Aktivitäten zur Vermeidung oder Minderung der Steuerlast, wie Steuerhinterziehung oder das Einreichen gefälschter Steuererklärungen.
  12. Betrug im Bereich der Kunstsammlung: Dies beinhaltet den Verkauf gefälschter Kunstwerke oder die Täuschung von Sammlern über die Echtheit von Kunstgegenständen.

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