Die vorläufige Aufnahme betrifft Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt werden und solche, die als Flüchtlinge gelten, aber asylunwürdig sind (Verbrecher, Kader von bewaffneter Opposition oder Oppositionelle, die erst in Ausland mit der Opposition beginnen, subjektive Nachfluchtgründe). Beide werden mit entsprechender Verfügung aus der Schweiz weggewiesen. Sie werden aber vorläufig aufgenommen, weil Wegweisungshindernisse bestehen.
Im Wegweisungsverfahren muss das SEM in jedem Fall und von Amtes wegen beurteilen, ob die Wegweisung vollzogen werden kann. Nicht vollzogen können Wegweisungen, wenn Wegweisungshindernisse vorliegen. In diesem Fall muss die Wegweisung der vorläufigen Aufnahme weichen. Die vorläufige Aufnahme ist somit der Schutz der nichtanerkannten Flüchtlinge. Diese erhalten den Ausweis F. Rechtsfolgen davon sind, dass die vorläufig aufgenommenen bis zum Wegfall der Vollzugshindernissen, d.h. ebben „vorläufig“, in der Schweiz verbleiben können.
Weiter ist zu sagen, dass bei abgewiesenen Asylbewerbern, dass Asylrecht nicht mehr anwendbar ist. Die vorläufige Aufnahme wird nämlich durch das Ausländergesetz und die verfassungs- und völkerrechtliche Bestimmungen geregelt.
Welche sind nun die Hindernisse, die die Wegweisung hindern? Es gibt drei alternative Voraussetzungen dafür: Die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit.
1. Unzulässigkeit der Wegweisung (Art 83 Abs. 2 AIG)
Wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Ausreise des Ausländers in die Heimat oder einem Drittstaat entgegenstehen, dann ist die Wegweisung unzulässig. Unzulässig heisst also in Ausländerrecht „völkerrechtlich verboten“. Völkerrechtlich verboten ist Wegweisung, wenn die gefährdeten Personen in ihrem Heimatland nicht zurückgeschickt werden können, weil ihnen dort Folter oder Tod droht. Sie erhalten den Ausweis F und heissen vorläufig aufgenommene nicht anerkannte Flüchtlinge. Geregelt ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK]) und aus Art. 3 EMRK).
Falls Sie somit vom SEM einen Entscheid erhalten haben, dass Sie in Ihrer Heimat weggewiesen werden, ihr dort aber nicht zurückreisen könnt, da Ihnen unmenschliche Behandlung oder gar der Tod droht, dann kontaktieren Sie mich. Als Ihr Anwalt für Migrationsrecht werde ich für Sie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und Ihnen helfen in der Schweiz zu bleiben.
2. Die Unzumutbarkeit der Wegweisung (Art. 83 Abs. 4 AIG)
Der Grund für die Verneinung der Wegweisung kann nicht nur aus Völkerrecht sich ergeben, sondern auch direkt aus schweizerischen Gesetzen. Die Schweiz weist aus humanitären Gründen abgewiesene Flüchtlingen nicht in ihre Heimat oder Drittstaaten aus. Diese Gründe sind gegeben, wenn im Heimatland eine Situation der allgemeinen Gewalt (ein Krieg oder Bürgerkrieg) oder wenn dort eine medizinische Notlage herrscht und die betroffene Person dadurch konkret gefährdet ist. Vorausgesetzt ist einerseits ein schweres körperliches oder psychisches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten.
Die konkrete Gefährdung ergibt sich aus den individuellen Lebensumständen der betroffenen Person. In jeder Einzelbeurteilung sind folgende Kriterien von Belang: Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, familiäre Situation, soziale und ethnische Herkunft, Wohnverhältnisse, finanzielle Mittel.
3. Kindeswohl und Wegweisungsvollzug
Die Situation in der Schweiz, d.h. der Integrationsaspekt, findet im Wegweisungsverfahren kaum Beachtung. Immerhin geht die Praxis bei der Wegweisung von langjährig anwesenden und hier eingeschulten Kindern davon aus, dass aus der hiesigen Integration aus eine entsprechende Desintegration im Heimatland zu schliessen ist, womit eine Rückkehr dorthin im Sinne der Wahrung des Kindeswohls (Art. 3 Kinderrechtskonvetion) unzumutbar sein kann.
4. Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
Ein Vollzug einer Wegweisung kann als unzumutbar sich erweisen, wenn kumulativ zu Umständen im Herkunftsland der betroffenen Person auch die Umstände in der Schweiz beachtet werden. Im Vordergrund steht dabei die Verwurzelung bzw. Integration in der Schweiz. Dies sind zwar grundsätzlich getrennt vom Wegweisungsverfahren im Rahmen der Prüfung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG oder Art. 30 Abs. 1 lit b AIG (Regelung von Härtefällen) zu beachten. Hier geht es um die Frage wie fest die betroffene Person im Heimatland noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen kann bzw. wie gross die Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sind. Vor diesem Hintergrund ist einhergehend mit der Vorinstanz von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen, welches ihm bei einer Wiedereingliederung und dem Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann.
Auch in Fällen, wo humanitär Gründe einer Wegweisung entgegenstehen, da sie in der Schweiz bereits integriert sind und sich mehr als Fünf Jahre ohne einen Asylentscheid sich befinden, können Sie mich als Rechtsanwalt für Migrationsrecht kontaktieren und ich helfe Ihnen in der Schweiz zu bleiben.
5. Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme
Bei Unzulässigkeit der Wegweisung fällt ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht. Der Schutz für Personen, für die das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK gilt, ist absolut und lässt der Entscheidbehörde keinen weiteren Entscheidspielraum, auch nicht bei allfälligen Straffälligkeit der betroffenen Ausländer.
Anders gilt beim unzumutbaren Wegweisungsvollzug. Art. 83 Abs. 7 AIG sieht vor, dass die vorläufige Aufnahme bei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht verfügt wird, wenn die ausländische Personen im In- oder Ausland zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen haben (Art. 83 Abs. 7 AuG).
Liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe oder eine Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, muss trotzdem in einem zweiten Schritt die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der vorläufige Aufnahme beurteilt werden. (Schwere des Deliktes, Verschulden, die seit der Tat vergangene Zeit, das Verhalten dieser Person in dieser Periode, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile.
Als Anwalt für Migrationsrecht prüfe ich für Sie, im Falle eines Wegweisungsentscheides, ob Sie aufgrund der unmöglichen oder unzumutbaren Wegweisung in der Schweiz bleiben können. Rufen Sie mich an und ich helfe Ihnen dabei in der Schweiz zu bleiben. Ich berate Sie in Ihrem Fall umfassend und prüfe alle Möglichkeiten, um eine Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern. Dies beinhaltet, dass ich alle Beweise für Sie sammle und mich mit der politischen und gesellschaftlichen Lage in Ihrer Heimat auseinandersetze, um den Behörden in der Schweiz klarzumachen, dass Sie in Ihrer Heimat gefährdet sind und nicht ausgewiesen werden dürfen.