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Abgekürztes Verfahren in der Schweiz: Voraussetzungen, Ablauf, Vorteile und Risiken

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

lic.iur. Anol Eshrefi

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Rechtsvertretung ist Anol Eshrefi als selbstständiger Jurist geübt in Vertretung und Beratung. Darüber hinaus kennt er sich in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen aus, spezialisiert ist er insbesondere im Ausländerrecht.

Kann man in der Schweiz mit der Staatsanwaltschaft über eine Strafe verhandeln? Tatsächlich sieht das Schweizer Strafprozessrecht eine solche Möglichkeit vor. Im sogenannten abgekürzten Verfahren nach Art. 358–362 StPO können sich die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen über den Inhalt der Anklage und das Strafmass verständigen.

Doch wie funktioniert das abgekürzte Verfahren? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Kann ein Beschuldigter sein Geständnis später widerrufen? Und welche Vorteile bietet dieses Verfahren gegenüber einem ordentlichen Strafverfahren?

Rechtsanwalt lic. iur. Anol Eshrefi, Strafverteidiger in Winterthur, erklärt die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und zeigt auf, weshalb die anwaltliche Verteidigung bei solchen Verhandlungen eine entscheidende Rolle spielt.

1. Was ist das abgekürzte Verfahren im Schweizer Strafrecht?

Das abgekürzte Verfahren ist eine besondere Form des Strafverfahrens, die in den Art. 358 bis 362 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist.

Im Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren kann sich die beschuldigte Person mit der Staatsanwaltschaft bereits vor Anklageerhebung über die wesentlichen Punkte einer strafrechtlichen Verfahrenserledigung verständigen.

Dabei können insbesondere folgende Fragen Gegenstand der Verhandlungen sein:

  • Welche Straftaten werden angeklagt?
  • Welcher Sachverhalt wird anerkannt?
  • Welche Strafe soll ausgesprochen werden?
  • Ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug möglich?
  • Wie werden die Zivilforderungen geschädigter Personen behandelt?
  • Welche Kosten- und Entschädigungsfolgen entstehen?

Bei einer Einigung erstellt die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, welche bereits das vorgesehene Strafmass und weitere Urteilsbestandteile enthält.

Anschliessend muss ein Gericht die ausgehandelte Vereinbarung überprüfen und genehmigen.

Das abgekürzte Verfahren erinnert damit an das aus dem amerikanischen Strafrecht bekannte «Plea Bargaining». Anders als bei einer blossen aussergerichtlichen Vereinbarung unterliegt die Einigung in der Schweiz jedoch einer gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen Kontrolle.

Wichtig: Ein abgekürztes Verfahren bedeutet nicht, dass die beschuldigte Person automatisch eine mildere Strafe erhält. Entscheidend sind die Beweislage, das Geständnis und das Ergebnis der Verhandlungen.

2. Unterschied zwischen abgekürztem Verfahren und Strafbefehlsverfahren

Das abgekürzte Verfahren wird häufig mit dem Strafbefehlsverfahren verwechselt. Beide dienen einer vereinfachten Erledigung von Strafverfahren. Rechtlich bestehen jedoch wesentliche Unterschiede.

Strafbefehlsverfahren

Beim Strafbefehlsverfahren erlässt die Staatsanwaltschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Strafbefehl, ohne dass vorgängig eine ausgehandelte Einigung mit der beschuldigten Person erforderlich wäre.

Ist die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, kann sie innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen Einsprache erheben.

Unterbleibt eine gültige Einsprache, wird der Strafbefehl rechtskräftig und einem Urteil gleichgestellt.

Abgekürztes Verfahren

Beim abgekürzten Verfahren steht hingegen die vorgängige Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person im Vordergrund.

Die beschuldigte Person anerkennt den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt sowie die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz. Im Gegenzug kann die Verteidigung auf die Ausgestaltung der Anklage und die vorgesehene Sanktion Einfluss nehmen.

Das Ergebnis muss anschliessend gerichtlich überprüft werden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die Strafobergrenzen: Während das Strafbefehlsverfahren strengeren Sanktionsgrenzen unterliegt, ist das abgekürzte Verfahren grundsätzlich zulässig, solange die Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.

Der entscheidende Unterschied liegt somit darin, dass beim abgekürzten Verfahren vor der Anklageerhebung über die Verfahrenserledigung verhandelt wird, während beim Strafbefehlsverfahren die Staatsanwaltschaft zunächst selbst einen Strafbefehl erlässt.

3. Welche Voraussetzungen gelten für das abgekürzte Verfahren nach Art. 358 StPO?

Gemäss Art. 358 StPO müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Antrag vor Anklageerhebung

Die beschuldigte Person kann die Durchführung des abgekürzten Verfahrens bis zur Anklageerhebung beantragen. Der Anstoss zu einer entsprechenden Verständigung kann in der Praxis auch von der Staatsanwaltschaft ausgehen.

2. Geständnis des wesentlichen Sachverhalts

Die beschuldigte Person muss den Sachverhalt eingestehen, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist.

Dies bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche ursprünglichen Verdachtsmomente unverändert Gegenstand der Anklage bleiben müssen. Massgebend ist jedoch, dass die spätere Anklage auf einem ausreichenden und tatsächlich anerkannten Sachverhalt beruht.

3. Anerkennung der Zivilansprüche

Bestehen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen geschädigter Personen, muss die beschuldigte Person diese zumindest im Grundsatz anerkennen.

4. Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren

Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.

5. Zustimmung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Ein Anspruch auf dessen Bewilligung besteht nicht.

Bereits vor einem entsprechenden Antrag sollte ein Strafverteidiger sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob ein abgekürztes Verfahren im konkreten Fall überhaupt sinnvoll ist.

4. Wie läuft das abgekürzte Verfahren ab?

Das Verfahren lässt sich in mehrere Phasen unterteilen.

Schritt 1: Prüfung der Akten und Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft

Zunächst muss die Beweislage ausreichend geklärt sein, damit die Parteien beurteilen können, welcher Sachverhalt einer Verständigung zugrunde gelegt werden kann.

Der Strafverteidiger analysiert insbesondere die Beweismittel, die rechtliche Würdigung und das voraussichtliche Strafmass.

Anschliessend können Gespräche mit der Staatsanwaltschaft über eine mögliche einvernehmliche Erledigung stattfinden.

Diese Verhandlungen sind von besonderer Bedeutung. Es geht nicht bloss darum, eine möglichst schnelle Verfahrenserledigung zu erreichen. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die beschuldigte Person nicht einer ungünstigeren Lösung zustimmt, als sie in einem ordentlichen Strafverfahren erwarten könnte.

Schritt 2: Bewilligung des abgekürzten Verfahrens

Ist die Staatsanwaltschaft bereit, das abgekürzte Verfahren durchzuführen, entscheidet sie darüber gemäss Art. 359 StPO.

Anschliessend informiert sie die Parteien und setzt der Privatklägerschaft eine Frist von zehn Tagen, um ihre Zivilansprüche und Entschädigungsforderungen für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden.

Schritt 3: Erstellung der Anklageschrift

Die Staatsanwaltschaft erstellt eine Anklageschrift, die bereits wesentliche Bestandteile des späteren Urteils enthält.

Dazu gehören insbesondere das vorgesehene Strafmass, allfällige Massnahmen, die Regelung der Zivilansprüche sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Parteien erhalten die Anklageschrift zur Zustimmung oder Ablehnung.

Schritt 4: Zustimmung oder Ablehnung innert zehn Tagen

Die Parteien haben grundsätzlich zehn Tage Zeit, um sich zur Anklageschrift zu äussern.

Die beschuldigte Person muss der Anklageschrift ausdrücklich zustimmen.

Bei der Privatklägerschaft gilt die Zustimmung hingegen als erteilt, wenn sie die Anklageschrift nicht fristgerecht schriftlich ablehnt.

Die Zustimmung zur Anklageschrift ist nach Art. 360 Abs. 2 StPO grundsätzlich unwiderruflich.

Schritt 5: Hauptverhandlung und gerichtliche Genehmigung

Wird die ausgehandelte Anklageschrift dem Gericht vorgelegt, führt dieses eine Hauptverhandlung durch.

Das Gericht prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens erfüllt sind, ob das Geständnis mit der Aktenlage übereinstimmt und ob die beantragte Sanktion angemessen ist.

Eine umfassende Beweisverhandlung wie im ordentlichen Strafverfahren findet nicht statt.

Entspricht die Anklage den gesetzlichen Anforderungen, erhebt das Gericht sie zum Urteil. Andernfalls lehnt es eine Erledigung im abgekürzten Verfahren ab.

Ein wichtiger Bestandteil des abgekürzten Verfahrens ist die Stellung der Privatklägerschaft.

5. Welche Rechte hat das Opfer beziehungsweise die Privatklägerschaft?

Geschädigte Personen, die sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligen, können insbesondere ihre Zivilansprüche geltend machen und zur ausgehandelten Anklageschrift Stellung nehmen.

Dabei kommt ihnen eine bedeutsame Mitwirkungsmöglichkeit zu:

Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich ab, kann das abgekürzte Verfahren auf dieser Grundlage nicht abgeschlossen werden.

Damit wird verhindert, dass sich die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Person ohne die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Privatklägerschaft auf eine abschliessende Verfahrenserledigung verständigen.

Gerade bei Straftaten mit erheblichen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen spielt diese Frage eine wichtige Rolle.

Für geschädigte Personen empfiehlt es sich deshalb, die vorgesehene Regelung der Zivilansprüche vor einer Zustimmung sorgfältig anwaltlich prüfen zu lassen.

6. Kann man das Geständnis im abgekürzten Verfahren widerrufen?

Diese Frage gehört zu den besonders interessanten Rechtsproblemen des abgekürzten Verfahrens.

Gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO ist die Zustimmung zur Anklageschrift grundsätzlich unwiderruflich.

Dennoch muss die beschuldigte Person ihr Geständnis vor Gericht erneut bestätigen.

Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in BGE 139 IV 233 ausdrücklich auseinandergesetzt.

Was hat das Bundesgericht entschieden?

Das Bundesgericht hält fest, dass die gerichtliche Hauptverhandlung eine eigenständige Schutzfunktion erfüllt.

Das Gericht muss sich persönlich davon überzeugen können, dass die beschuldigte Person den angeklagten Sachverhalt tatsächlich anerkennt.

Hierzu genügt es nicht, dass die beschuldigte Person früher gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Geständnis abgelegt hat.

Vielmehr muss sie dieses Geständnis an der Hauptverhandlung bestätigen.

Verweigert die beschuldigte Person vor Gericht die Aussage oder bestätigt sie den angeklagten Sachverhalt nicht, fehlen die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren.

Das Gericht muss in diesem Fall die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen.

Damit besteht trotz der grundsätzlich unwiderruflichen Zustimmung zur Anklageschrift faktisch die Möglichkeit, dass das abgekürzte Verfahren an der gerichtlichen Hauptverhandlung scheitert.

Diese Besonderheit unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen anwaltlichen Beratung sowohl vor der Zustimmung zur Anklageschrift als auch vor der Hauptverhandlung.

7. Was passiert, wenn das abgekürzte Verfahren scheitert?

Ein abgekürztes Verfahren kann aus unterschiedlichen Gründen scheitern.

Beispielsweise kann die Privatklägerschaft die Anklageschrift ablehnen, die beschuldigte Person ihr Geständnis vor Gericht nicht bestätigen oder das Gericht die vorgesehene Sanktion als unangemessen beurteilen.

Wird ein Urteil im abgekürzten Verfahren abgelehnt, werden die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Dabei enthält Art. 362 Abs. 4 StPO einen wichtigen Schutzmechanismus:

Erklärungen, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben haben, dürfen nach Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren im nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden.

Dieser Schutz betrifft insbesondere entsprechende Geständnisse und Anerkennungen von Zivilforderungen.

Davon zu unterscheiden sind Beweismittel und Aussagen, die bereits unabhängig von den Verständigungsverhandlungen rechtmässig erhoben wurden.

Das Scheitern eines abgekürzten Verfahrens bedeutet deshalb weder automatisch einen Freispruch noch die Unverwertbarkeit sämtlicher bisheriger Beweise.

8. Welche Vorteile bietet das abgekürzte Verfahren für Beschuldigte?

Ein abgekürztes Strafverfahren kann verschiedene Vorteile mit sich bringen.

Einfluss auf das Strafmass

Einer der bedeutendsten Vorteile besteht darin, dass die Strafverteidigung bereits vor Anklageerhebung auf das vorgesehene Strafmass Einfluss nehmen kann.

Insbesondere kann die Frage eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs von erheblicher Bedeutung sein.

Kürzere Verfahrensdauer

Da auf umfangreiche Beweiserhebungen und eine umfassende gerichtliche Beweisverhandlung verzichtet werden kann, lässt sich das Verfahren häufig schneller abschliessen.

Grössere Planungssicherheit

Die beschuldigte Person kennt die vorgesehene Sanktion bereits vor der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Dies ermöglicht eine bessere Einschätzung der persönlichen und beruflichen Folgen des Strafverfahrens.

Geringere psychische und finanzielle Belastung

Langwierige Strafverfahren können für beschuldigte Personen und deren Familien eine erhebliche Belastung darstellen.

Ein früherer Verfahrensabschluss kann deshalb auch ausserhalb der rein strafrechtlichen Beurteilung von Vorteil sein.

Allerdings dürfen diese Vorteile nicht darüber hinwegtäuschen, dass das abgekürzte Verfahren erhebliche rechtliche Konsequenzen hat.

9. Welche Nachteile und Risiken bestehen?

Die wichtigste Voraussetzung des abgekürzten Verfahrens ist zugleich eines seiner grössten Risiken: das Geständnis.

Eine beschuldigte Person sollte niemals allein deshalb ein Geständnis ablegen, weil ihr eine rasche Verfahrenserledigung oder eine vermeintlich günstige Strafe in Aussicht gestellt wird.

Denn möglicherweise reichen die vorhandenen Beweismittel in einem ordentlichen Strafverfahren nicht für eine Verurteilung aus.

Ein weiteres Risiko betrifft die eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten.

Gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO kann mit Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren grundsätzlich nur geltend gemacht werden, dass die Zustimmung zur Anklageschrift nicht erteilt worden sei oder das Urteil nicht der Anklageschrift entspreche.

Die beschuldigte Person verzichtet damit auf wesentliche Möglichkeiten, die Tatvorwürfe und die Strafzumessung im ordentlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

Ob ein abgekürztes Verfahren empfehlenswert ist, hängt deshalb massgeblich von der konkreten Beweislage und den möglichen Folgen eines ordentlichen Strafverfahrens ab.

10. Bei welchen Straftaten kommt das abgekürzte Verfahren infrage?

Das abgekürzte Verfahren kann bei unterschiedlichen Straftaten zur Anwendung gelangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Denkbare Anwendungsbereiche sind beispielsweise:

  • Betäubungsmitteldelikte und Drogenhandel
  • Betrug und Veruntreuung
  • Urkundenfälschung
  • Vermögens- und Wirtschaftsdelikte
  • Diebstahl
  • Weitere Straftaten, bei denen eine Verständigung rechtlich und sachlich möglich ist

Bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten können insbesondere die Interessen der geschädigten Personen sowie die Notwendigkeit umfassender Sachverhaltsabklärungen einer Verständigung entgegenstehen.

Ein genereller gesetzlicher Ausschluss bestimmter Deliktskategorien besteht aufgrund ihrer Bezeichnung allein jedoch nicht.

Entscheidend bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls.

11. Braucht man für ein abgekürztes Verfahren einen Strafverteidiger?

Ja. Gemäss Art. 130 lit. e StPO handelt es sich beim abgekürzten Verfahren um einen Fall der notwendigen Verteidigung.

Die beschuldigte Person muss deshalb anwaltlich verteidigt werden.

Dies ist besonders wichtig, weil die Staatsanwaltschaft über umfassende strafrechtliche Kenntnisse und Erfahrung bei der Strafzumessung verfügt.

Ein Strafverteidiger muss die Beweislage analysieren, die Chancen eines ordentlichen Strafverfahrens beurteilen und einschätzen können, welche Sanktion unter den konkreten Umständen angemessen ist.

Er muss zudem prüfen, ob die angebotene Verständigung für die beschuldigte Person tatsächlich vorteilhaft ist.

Eine wirksame Strafverteidigung bedeutet nicht zwingend, sämtliche Tatvorwürfe zu bestreiten. Sie bedeutet vielmehr, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die für die beschuldigte Person günstigste Verteidigungsstrategie zu verfolgen.

12. Häufige Fragen zum abgekürzten Verfahren in der Schweiz

Wie lange dauert ein abgekürztes Verfahren?

Die Dauer hängt insbesondere vom Umfang der Strafuntersuchung, der Beweislage, den Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Terminplanung ab. Häufig ist das abgekürzte Verfahren kürzer als ein ordentliches Strafverfahren.

Kann ich mit der Staatsanwaltschaft über meine Strafe verhandeln?

Ja. Im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens können die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Person eine Verständigung über die Anklage und das vorgesehene Strafmass erzielen. Ein Anspruch auf eine solche Einigung besteht allerdings nicht.

Muss ich meine Schuld gestehen?

Die beschuldigte Person muss den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt eingestehen. Ohne ein entsprechendes Geständnis sind die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht erfüllt.

Ist eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren möglich?

Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt. Eine solche Strafobergrenze gilt nicht allgemein für das ordentliche Strafverfahren.

Kann ich mein Geständnis später widerrufen?

Die Zustimmung zur Anklageschrift ist grundsätzlich unwiderruflich. Das Bundesgericht verlangt jedoch, dass die beschuldigte Person das Geständnis an der Hauptverhandlung bestätigt. Bleibt diese Bestätigung aus, kann das Gericht kein Urteil im abgekürzten Verfahren erlassen (BGE 139 IV 233).

Kann das Gericht die ausgehandelte Strafe ablehnen?

Ja. Das Gericht muss unter anderem prüfen, ob die vorgesehene Sanktion angemessen ist. Es ist nicht verpflichtet, die Vereinbarung zwischen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person zu genehmigen.

Was geschieht, wenn das Opfer nicht einverstanden ist?

Hat sich die geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituiert, kann sie die Anklageschrift innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich ablehnen. Dadurch kann die ausgehandelte Verfahrenserledigung verhindert werden.

Kann ich gegen das Urteil Berufung erheben?

Die Berufungsmöglichkeiten sind im abgekürzten Verfahren erheblich eingeschränkt. Art. 362 Abs. 5 StPO sieht hierfür besondere Voraussetzungen vor.

13. Fazit: Wann lohnt sich das abgekürzte Verfahren?

Das abgekürzte Verfahren nach Art. 358 ff. StPO bietet beschuldigten Personen in der Schweiz die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen mit der Staatsanwaltschaft über die Anklage und das vorgesehene Strafmass zu verhandeln.

Gerade bei umfangreichen Strafverfahren kann dies eine sinnvolle Alternative zum ordentlichen Strafverfahren darstellen.

Ob eine solche Verständigung tatsächlich vorteilhaft ist, muss jedoch sorgfältig geprüft werden.

Ein frühes Geständnis, die Anerkennung von Zivilansprüchen und die eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten können weitreichende Folgen haben.

Deshalb sollte die Entscheidung für ein abgekürztes Verfahren erst nach eingehender Aktenprüfung und anwaltlicher Beratung getroffen werden.

Strafverteidiger in Winterthur und Zürich – Anwaltskanzlei Eshrefi

Wer mit einem Strafverfahren konfrontiert ist, steht häufig vor schwierigen Entscheidungen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Tatvorwürfe bestritten werden sollen oder ob eine einvernehmliche Erledigung mit der Staatsanwaltschaft sinnvoll ist.

Rechtsanwalt lic. iur. Anol Eshrefi berät und verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren, insbesondere in Winterthur, Zürich und im Kanton Zürich.

Die Anwaltskanzlei Eshrefi unterstützt Sie bei der Prüfung der Beweislage, der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie und der Frage, ob die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gegeben sind.

Kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei Eshrefi für eine persönliche strafrechtliche Beratung.

Rechtsgrundlagen: Art. 130 lit. e und Art. 358–362 StPO; BGE 139 IV 233.

Stand: Oktober 2026.

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