{"id":2242,"date":"2023-12-06T23:28:06","date_gmt":"2023-12-06T23:28:06","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/?p=2242"},"modified":"2023-12-06T23:38:03","modified_gmt":"2023-12-06T23:38:03","slug":"anwalt-fuer-auslaenderrecht-vorlaeufige-aufnahme-ausweis-f","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/sq\/anwalt-fuer-auslaenderrecht-vorlaeufige-aufnahme-ausweis-f\/","title":{"rendered":"Anwalt f\u00fcr Ausl\u00e4nderrecht \u2013 vorl\u00e4ufige Aufnahme (Ausweis F)"},"content":{"rendered":"<p>Die vorl\u00e4ufige Aufnahme betrifft Personen, die nicht als Fl\u00fcchtlinge anerkannt werden und solche, die als Fl\u00fcchtlinge gelten, aber asylunw\u00fcrdig sind (Verbrecher, Kader von bewaffneter Opposition oder Oppositionelle, die erst in Ausland mit der Opposition beginnen, subjektive Nachfluchtgr\u00fcnde). Beide werden mit entsprechender Verf\u00fcgung aus der Schweiz weggewiesen. Sie werden aber vorl\u00e4ufig aufgenommen, weil Wegweisungshindernisse bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Wegweisungsverfahren muss das SEM in jedem Fall und von Amtes wegen beurteilen, ob die Wegweisung vollzogen werden kann. Nicht vollzogen k\u00f6nnen Wegweisungen, wenn Wegweisungshindernisse vorliegen. In diesem Fall muss die Wegweisung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme weichen. Die vorl\u00e4ufige Aufnahme ist somit der Schutz der nichtanerkannten Fl\u00fcchtlinge. Diese erhalten den Ausweis F. Rechtsfolgen davon sind, dass die vorl\u00e4ufig aufgenommenen bis zum Wegfall der Vollzugshindernissen, d.h. ebben \u201evorl\u00e4ufig\u201c, in der Schweiz verbleiben k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter ist zu sagen, dass bei abgewiesenen Asylbewerbern, dass Asylrecht nicht mehr anwendbar ist. Die vorl\u00e4ufige Aufnahme wird n\u00e4mlich durch das Ausl\u00e4ndergesetz und die verfassungs- und v\u00f6lkerrechtliche Bestimmungen geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Welche sind nun die Hindernisse, die die Wegweisung hindern? Es gibt drei alternative Voraussetzungen daf\u00fcr: Die Unzul\u00e4ssigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unm\u00f6glichkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. Unzul\u00e4ssigkeit der Wegweisung (Art 83 Abs. 2 AIG)<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen der Ausreise des Ausl\u00e4nders in die Heimat oder einem Drittstaat entgegenstehen, dann ist die Wegweisung unzul\u00e4ssig. Unzul\u00e4ssig heisst also in Ausl\u00e4nderrecht \u201ev\u00f6lkerrechtlich verboten\u201c. V\u00f6lkerrechtlich verboten ist Wegweisung, wenn die gef\u00e4hrdeten Personen in ihrem Heimatland nicht zur\u00fcckgeschickt werden k\u00f6nnen, weil ihnen dort Folter oder Tod droht. Sie erhalten den Ausweis F und heissen vorl\u00e4ufig aufgenommene nicht anerkannte Fl\u00fcchtlinge. Geregelt ist das fl\u00fcchtlingsrechtliche R\u00fcckschiebungsverbot in Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 des Abkommens vom 28.&nbsp;Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (\u00dcbereinkommens vom 10.&nbsp;Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK]) und aus Art.&nbsp;3 EMRK).<strong><u><\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Falls Sie somit vom SEM einen Entscheid erhalten haben, dass Sie in Ihrer Heimat weggewiesen werden, ihr dort aber nicht zur\u00fcckreisen k\u00f6nnt, da Ihnen unmenschliche Behandlung oder gar der Tod droht, dann kontaktieren Sie mich. Als Ihr Anwalt f\u00fcr Migrationsrecht werde ich f\u00fcr Sie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und Ihnen helfen in der Schweiz zu bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2. Die Unzumutbarkeit der Wegweisung (Art. 83 Abs. 4 AIG)<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Grund f\u00fcr die Verneinung der Wegweisung kann nicht nur aus V\u00f6lkerrecht sich ergeben, sondern auch direkt aus schweizerischen Gesetzen. Die Schweiz weist aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden abgewiesene Fl\u00fcchtlingen nicht in ihre Heimat oder Drittstaaten aus. Diese Gr\u00fcnde sind gegeben, wenn im Heimatland eine Situation der allgemeinen Gewalt (ein Krieg oder B\u00fcrgerkrieg) oder wenn dort eine medizinische Notlage herrscht und die betroffene Person dadurch konkret gef\u00e4hrdet ist. Vorausgesetzt ist einerseits ein schweres k\u00f6rperliches oder psychisches Leiden, andererseits unzul\u00e4ngliche Behandlungs- und Betreuungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die konkrete Gef\u00e4hrdung ergibt sich aus den individuellen Lebensumst\u00e4nden der betroffenen Person. In jeder Einzelbeurteilung sind folgende Kriterien von Belang: Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, famili\u00e4re Situation, soziale und ethnische Herkunft, Wohnverh\u00e4ltnisse, finanzielle Mittel.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">3. Kindeswohl und Wegweisungsvollzug<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Situation in der Schweiz, d.h. der Integrationsaspekt, findet im Wegweisungsverfahren kaum Beachtung. Immerhin geht die Praxis bei der Wegweisung von langj\u00e4hrig anwesenden und hier eingeschulten Kindern davon aus, dass aus der hiesigen Integration aus eine entsprechende Desintegration im Heimatland zu schliessen ist, womit eine R\u00fcckkehr dorthin im Sinne der Wahrung des Kindeswohls (Art. 3 Kinderrechtskonvetion) unzumutbar sein kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">4. Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Vollzug einer Wegweisung kann als unzumutbar sich erweisen, wenn kumulativ zu Umst\u00e4nden im Herkunftsland der betroffenen Person auch die Umst\u00e4nde in der Schweiz beachtet werden. Im Vordergrund steht dabei die Verwurzelung bzw. Integration in der Schweiz. Dies sind zwar grunds\u00e4tzlich getrennt vom Wegweisungsverfahren im Rahmen der Pr\u00fcfung einer humanit\u00e4ren Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG oder Art. 30 Abs. 1 lit b AIG (Regelung von H\u00e4rtef\u00e4llen) zu beachten. Hier geht es um die Frage wie fest die betroffene Person im Heimatland noch auf ein tragf\u00e4higes Beziehungsnetz z\u00e4hlen kann bzw. wie gross die Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sind. Vor diesem Hintergrund ist einhergehend mit der Vorinstanz von einem tragf\u00e4higen Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen, welches ihm bei einer Wiedereingliederung und dem Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch in F\u00e4llen, wo humanit\u00e4r Gr\u00fcnde einer Wegweisung entgegenstehen, da sie in der Schweiz bereits integriert sind und sich mehr als F\u00fcnf Jahre ohne einen Asylentscheid sich befinden, k\u00f6nnen Sie mich als Rechtsanwalt f\u00fcr Migrationsrecht kontaktieren und ich helfe Ihnen in der Schweiz zu bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">5. Ausschluss von der vorl\u00e4ufigen Aufnahme<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Unzul\u00e4ssigkeit der Wegweisung f\u00e4llt ein Ausschluss von der vorl\u00e4ufigen Aufnahme nicht in Betracht. Der Schutz f\u00fcr Personen, f\u00fcr die das menschenrechtliche R\u00fcckschiebungsverbot gem\u00e4ss Art. 3 EMRK gilt, ist absolut und l\u00e4sst der Entscheidbeh\u00f6rde keinen weiteren Entscheidspielraum, auch nicht bei allf\u00e4lligen Straff\u00e4lligkeit der betroffenen Ausl\u00e4nder.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders gilt beim unzumutbaren Wegweisungsvollzug. Art. 83 Abs. 7 AIG sieht vor, dass die vorl\u00e4ufige Aufnahme bei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht verf\u00fcgt wird, wenn die ausl\u00e4ndische Personen im In- oder Ausland zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder erheblich und wiederholt gegen die \u00f6ffentliche Ordnung verstossen haben (Art. 83 Abs. 7 AuG).<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt eine l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe oder eine Verletzung oder Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit vor, muss trotzdem in einem zweiten Schritt die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Ausschlusses von der vorl\u00e4ufige Aufnahme beurteilt werden. (Schwere des Deliktes, Verschulden, die seit der Tat vergangene Zeit, das Verhalten dieser Person in dieser Periode, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Anwalt f\u00fcr Migrationsrecht pr\u00fcfe ich f\u00fcr Sie, im Falle eines Wegweisungsentscheides, ob Sie aufgrund der unm\u00f6glichen oder unzumutbaren Wegweisung in der Schweiz bleiben k\u00f6nnen. Rufen Sie mich an und ich helfe Ihnen dabei in der Schweiz zu bleiben. Ich berate Sie in Ihrem Fall umfassend und pr\u00fcfe alle M\u00f6glichkeiten, um eine Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern. Dies beinhaltet, dass ich alle Beweise f\u00fcr Sie sammle und mich mit der politischen und gesellschaftlichen Lage in Ihrer Heimat auseinandersetze, um den Beh\u00f6rden in der Schweiz klarzumachen, dass Sie in Ihrer Heimat gef\u00e4hrdet sind und nicht ausgewiesen werden d\u00fcrfen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die vorl\u00e4ufige Aufnahme betrifft Personen, die nicht als Fl\u00fcchtlinge anerkannt werden und solche, die als Fl\u00fcchtlinge gelten, aber asylunw\u00fcrdig sind (Verbrecher, Kader von bewaffneter Opposition oder Oppositionelle, die erst in Ausland mit der Opposition beginnen, subjektive Nachfluchtgr\u00fcnde). Beide werden mit entsprechender Verf\u00fcgung aus der Schweiz weggewiesen. 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