{"id":1756,"date":"2023-10-25T13:54:55","date_gmt":"2023-10-25T13:54:55","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/?p=1756"},"modified":"2023-11-02T07:50:47","modified_gmt":"2023-11-02T07:50:47","slug":"aneignungsdelikte-delikte-gegen-das-vermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/sq\/aneignungsdelikte-delikte-gegen-das-vermoegen\/","title":{"rendered":"Delikte gegen das Verm\u00f6gen &#8211; Ein Anwalt kl\u00e4rt auf"},"content":{"rendered":"<p class=\"wp-block-paragraph\">Kriterium f\u00fcr die Unterscheidung von Delikten gegen das Verm\u00f6gen ist es, wie die Sache in den Gewahrsam des T\u00e4ters kommt. Wenn die Sache durch Zufall in den Machtbereich des T\u00e4ters gelangt, dann liegt unrechtm\u00e4ssige Aneignung vor. Hat das Opfer dem T\u00e4ter die Sache freiwillig \u00fcbergeben, dann kommt Veruntreuung in Frage. Wenn der T\u00e4ter die Sache heimlich an sich genommen hat, dann erf\u00fcllt er den Tatbestand des Diebstahls. Geschieht dies durch Gewalt, dann begeht der T\u00e4ter einen Raub. Und schliesslich begeht der T\u00e4ter Betrug, wenn er die Sache durch Vort\u00e4uschung der Tatsachen erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig bei Verm\u00f6gensdelikten ist zwischen der Aneignung und der Wegnahme zu unterscheiden. Eine Wegnahme ist nicht automatisch eine Aneignung. Aneignung ist eine Handlung, wodurch der T\u00e4ter zu verstehen gibt, dass er sich nun selbst, wie ein Eigent\u00fcmer ansieht. Wegnahme kann, muss aber nicht, einen solchen Willen manifestieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird Ihnen vorgeworfen, dass Ihr ein Delikt gegen das Verm\u00f6gen begangen haben, sei es Diebstahl, Raub, Verutreuung, Betrug etc., dann rufen Sie mich an. Ich verteidige Sie aufgrund meiner Expertise als Anwalt f\u00fcr Verm\u00f6gensdelikte in diesem Rechtsbereich effizient und zielstrebig. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Grundtatbestand der Aneignung, 137 Ziff. 1 StGB<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Tatbestand hat Bedeutung f\u00fcr Situationen, wo der T\u00e4ter die Sache irrt\u00fcmlicherweise in seinem Gewahrsam bringt, da er denkt die Sache geh\u00f6re ihm, sie aber nach der Entdeckung des Irrtums, sich entscheidet sie zu behalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tathandlung: Hier muss beim Schritt der Pr\u00fcfung des objektiven Tatbestandes ein subjektiver Tatbestand gekl\u00e4rt werden. Es muss ein Aneignungswille durch eine \u00e4ussere Handlung sich manifestieren. Das setzt voraus, dass der T\u00e4ter eine Sache auch nur vor\u00fcbergehend f\u00fcr seine Zwecke gebrauchen will (Zueignung) und er muss in Kauf nehmen, dass der wahre Berechtigte dadurch <strong>dauernd<\/strong> vom <strong>Zugriff<\/strong> auf die Sache ausgeschlossen wird (Enteignung). Im Gegenteil dazu, manifestiert er keinen Aneignungswillen, wenn der T\u00e4ter die Sache nur f\u00fcr kurze Zeit gebrauchen will, ohne dass dadurch infrage zu stellen, dass die Sache den wahren Berechtigten geh\u00f6rt. Sieht er weiterhin den Berechtigten als den Eigent\u00fcmer und will er daf\u00fcr sorgen, dass die Sache wieder zu ihm gelangt, ohne verbraucht zu werden, dann liegt somit kein Aneignungswille vor. Dieser besteht aus dem Enteignungswillen und dem Zueigungswillen. Die Handlung muss also zwei verschiedene Willen manifestieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beispiele von Aneignungshandlungen: rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgung, Verbrauch von Konsumg\u00fctern, Vornahme von Ver\u00e4nderungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Subjektiv muss der T\u00e4ter eine unrechtm\u00e4ssige Bereicherungsabsicht haben. Er muss mit der Aneignung eine wirtschaftliche Besserstellung bezwecken, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Keine Unrechtm\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn der Betroffene irrt\u00fcmlicherweise annimmt, dass er einen Anspruch auf die Bereicherung hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Qualifizierte Tatbestand der Aneignung, Art. 137 Ziff. 2 StGB<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fundunterschlagung<\/strong>: Am h\u00e4ufigsten tritt der Tatbestand in der privilegierten Form des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wenn der T\u00e4ter eine verlorene Sache findet und f\u00fcr sich beh\u00e4lt. Verloren ist eine Sache, wenn sie nicht in Gewahrsam (auch kein gelockerten Gewahrsam) von jemandem sich befindet und sie dem wahren Eigent\u00fcmer abhandengekommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiterer qualifizierter Tatbestand ist gegeben, wenn dem T\u00e4ter Verm\u00f6genswerte ohne sein Zutun zukommen, also in seinem Gewahrsam gelangen, ohne dass er aktiv etwas daf\u00fcr tut (Bsp. Vergessene Sachen in seinem Machtbereich, Kassiererin gibt zu viel R\u00fcckgeld, irrt\u00fcmliche Zustellung von Waren).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Handelt der T\u00e4ter dabei ohne Bereicherungsabsicht oder zum Nachteil eines Angeh\u00f6rigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Veruntreuung fremder Sachen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtm\u00e4ssig zu bereichern, begeht Veruntreuung (Art. 138 Ziff 1 Abs. 1 StGB). Die Veruntreuung verlangt im Unterschied zur unrechtm\u00e4ssigen Aneignung, dass die Sache bzw. der Verm\u00f6genswert dem T\u00e4ter anvertraut sein und dieser eine Treuepflicht verletzen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Sache ist fremd, wenn das Eigentum nicht auf den T\u00e4ter \u00fcbergeht. Wenn Geld anvertraut wird, dann darf es nicht mit demjenigen des T\u00e4ters gemischt werden, da dann eine Eigentums\u00fcbertragung durch Vermischung vorliegt. Schwierig sind auch F\u00e4lle, in denen das Eigentum an der Sache \u00fcbergeben werden soll, jedoch unklar ist, ob bzw. wann die Eigentums\u00fcbertragung erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn nicht klar ist, ob eine Sache durch Leasing oder Kreditkauf erworben wurde. Bei Leasing erfolgt keine Eigentums\u00fcbertragung, bei Kreditkauf schon.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Sache gilt als anvertraut, wenn sie dem T\u00e4ter mit der Pflicht \u00fcbergeben wurde im Interesse des \u00dcbergebers oder jemand anderem es zu verwenden. \u00dcbergeben bedeutet, dass der Eigent\u00fcmer oder unmittelbarer Besitzer sein Gewahrsam vollumf\u00e4nglich willentlich aufgibt und auf den Treunehmer \u00fcbertr\u00e4gt. Dem Treuenehmer f\u00e4llt also die Sache nicht zu, sondern sie wird aktiv durch den Treugeber in den Machtbereich des Treunehmers gebracht. Wie er dies tut, ist unwichtig. Dies kann auch durch Drittpersonen erfolgen. Keine vollumf\u00e4ngliche Gewahrsamsaufgabe liegt vor bei nur vor\u00fcbergehender Gewahrsamsaufgabe oder f\u00fcr das blosse Zug\u00e4nglichmachen. Geschieht die Gewahrsams\u00fcbertragung ohne Willen des T\u00e4ters, dann liegt unrechtm\u00e4ssige Aneignung vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie gesagt muss die \u00dcbertragung des Gewahrsams mit der Verpflichtung erfolgen, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen \u00adabzuliefern.&nbsp; Es braucht daf\u00fcr nicht unbedingt ein Rechtsgesch\u00e4ft auch eine faktisches Vertrauensverh\u00e4ltnis gen\u00fcgt. Der Treunehmer muss zwei Pflichten erf\u00fcllen. Erstens muss es das Eigentum erhalten, er darf also nicht Aneignungshandlungen vornehmen. Weiter muss er die Sache im Interesse eines anderen verwenden, insbesondere kommt in Frage Verwahrung, Verwaltung oder Ablieferung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn der T\u00e4ter die anvertraute Sache sich aneignet, dann begeht er Veruntreuung. Wie weiter oben beschrieben, braucht es eine Handlung, die den Willen des T\u00e4ters offenbart, die Sache anzueignen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sind Sie mit dem Tatvorwurf der Verutreuung konfrontiert, dann helfe ich Ihnen weiter gegen die Strafbeh\u00f6rden. Als Anwalt f\u00fcr Strafrecht verlange ich von der Staatsanwaltschaft die Akten, begleite Sie bei den Anh\u00f6rungen und sorge daf\u00fcr, dass Ihr Strafverfahren rechtlich einwandfrei durchgezogen sind. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Veruntreuung anvertrauter Verm\u00f6genswerten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer sich ihm anvertraute Verm\u00f6genswerte unrechtm\u00e4ssig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, begeht Veruntreuung (Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Verm\u00f6genswerten fallen ausschliesslich <strong>obligatorische Anspr\u00fcche<\/strong>. Das heisst T\u00e4ter ist nicht wie oben jemand der eine fremde Sache sich aneignet, sondern jemand der vertragswidrig handelt, also jemand der sich nicht seine vertragliche Pflicht erf\u00fcllt, im Interesse von jemanden zu handeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tatobjekt sind also wirtschaftliche Forderungen bzw. obligatorische Anspr\u00fcche des Treugebers. Der Treunehmer ist bei Schlechterf\u00fcllung nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern er wird auch strafrechtlich verfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der obligatorische Anspruch besteht darin, dass bestimmte Verm\u00f6genswerte, die in den Eigentum des T\u00e4ters \u00fcbertragen wurden, <strong>wieder in den Eigentum des Opfers zu \u00fcbertragen<\/strong>. Der Treunehmer erwirbt an den empfangenen Werten Eigentum. Die Verm\u00f6genswerte sind jedoch dazu bestimmt, wieder an den Treugeber zur\u00fcckzufliessen. Deshalb sind sie f\u00fcr den Treunehmer wirtschaftlich fremd. Verm\u00f6genswerte k\u00f6nnen in den Eigentum des T\u00e4ters gelangen, durch Vermischung (Einzahlung auf Konto des T\u00e4ters) oder durch indirekte Stellvertretung, also wenn der T\u00e4ter eine Sache in Rechnung von jemanden erh\u00e4lt aber in eigenem Namen. Wenn der T\u00e4ter dann sie Sache sich aneignet, dann begeht er Veruntreuung, auch wenn die Sache in seinem Eigentum ist und er sie nicht vom Opfer erhalten hat, also die Sache anvertraut ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tathandlung bei Buchgeld: Wenn der T\u00e4ter es weisungswidrig verwendet (Verbrauch, Beiseiteschaffen, Leugnung des Eingangs von Geldern, pflichtgem\u00e4sse Verwendung vort\u00e4uschen) und dabei nicht \u00fcber entsprechende Gelder oder Sachen in der erforderlichen Art und\/oder H\u00f6he st\u00e4ndig verf\u00fcgt. Durch das Verwenden muss eindeutig der Wille des T\u00e4ters manifestiert werden, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (so gen\u00fcgt zB das Verheimlichen eines Konkurses nur, wenn dies anhand von Verschleierungshandlungen \u00e4usserliche erkennbar ist.)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch ein Darlehen kann Gegenstand einer Veruntreuung unter \u2013 kumulativ \u2013 zwei Voraussetzungen sein: Das Darlehen muss dem Borger zu einem bestimmten Zweck ausgerichtet worden sein. Die unrechtm\u00e4ssige Verwendung des Darlehens verlangt zudem eine Verpflichtung des Borgers, dem Darleiher den Wert des Empfangenen st\u00e4ndig zu erhalten. Im Gegensatz dazu kommt eine Werterhaltungspflicht und damit eine Veruntreuung nicht in Frage, wenn zwischen dem Borger und dem Darleiher kein bestimmter Verwendungszweck verabredet worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Diebstahl<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer jemandem ein fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtm\u00e4ssig zu bereichern, begeht Diebstahl. Hier ist der <strong>Gewahrsamsbegriff <\/strong>wichtig. Denn nur eine Sache, die in Gewahrsam von jemanden ist, kann weggenommen werden. Wegnahme im Strafrecht bedeutet Gewahrsamsbruch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gewahrsam bedeutet die M\u00f6glichkeit und der Wille \u00fcber eine Sache zu herrschen, d.h. auf sie einzuwirken, zuzugreifen (tats\u00e4chliche Sachherrschaft). Diese M\u00f6glichkeit wird nach dem Empfinden der Gesellschaft definiert (nach den Regeln des sozialen Lebens). Vor allem, wenn sich die Sache in der N\u00e4he des Betroffenen oder in seinem abgegrenzten Herrschaftsbereich sich befindet, kann er \u00fcber die Sache herrschen. Dies ist aber nicht n\u00f6tig, der sog. gelockerte Gewahrsam reicht auch aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn diese zwei Situationen (Sache in N\u00e4he oder in einem abgegrenzten Herrschaftsbereich) nicht vorliegen, dann muss das Gewahrsam wie gesagt nach den Regeln des sozialen Lebens bestimmt werden. Bei folgenden Situationen wird Sachherrschaft angenommen: Wenn jemand eine Sache in einem allgemein zug\u00e4nglichen Raum oder ausserhalb eines r\u00e4umlich-begrenzten Herrschaftsbereichs vergisst, und wenn der Betroffene den Verlust nach kurzer Zeit bemerkt und er sich noch erinnert, wo er die Sache vergessen hat, dann hat er immer noch Herrschaft \u00fcber die Sache. Wenn in einem solchen Fall jemand die Sache an sich nimmt, dann liegt Diebstahl vor. Auch wenn jemand sein Auto auf einem Parkplatz hat, hat er noch Sachherrschaft \u00fcber sein Auto. Weiter besteht noch Gewahrsam \u00fcber Kleiders\u00e4cke, die am Strassenrand abgestellt werden. Ein Ladenbesitzer hat Gewahrsam \u00fcber die Sachen, wenn der T\u00e4ter die Sachen im Laden in seinen eigenen Kleidern oder mitgef\u00fchrten Taschen versteckt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gewahrsamsbruch besteht in der Aufhebung des Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers und der Begr\u00fcndung des neuen Gewahrsams des T\u00e4ters oder eines Dritten. Das Einverst\u00e4ndnis des Gewahrsamsinhabers zum Gewahrsamswechsel schliesst den Gewahrsamsbruch und damit den Diebstahl aus. Einverst\u00e4ndnis bedeutet, dass der Gewahrsamsinhaber die Sache freiwillig weggibt. Freiwilligkeit liegt auch vor, wenn der Wille des Gewahrsamsinhabers falsch gebildet wurde, da z.B. der T\u00e4ter ihn falsche Tatsachen vorget\u00e4uscht hat (dann kommt Betrug in Frage).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um die eigene Gewahrsam zu begr\u00fcnden, muss der T\u00e4ter nach der Lebenserfahrung und dem normalen Lauf der Dinge die alleinige Einwirkungsm\u00f6glichkeit erhalten. Dies ist klar der Fall, bei der Ergreifung und Fortschaffung einer Sache. Wenn der Dieb die M\u00f6glichkeit hat die Sache wegzuschaffen, dann hat er den Gewahrsam gebrochen und der Diebstahl ist beendet. Es ist nicht n\u00f6tig, dass der Dieb das Diebesgut gesichert hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Subjektiv erforderlich ist, dass der T\u00e4ter die Sache nicht zur\u00fcckbringen will. Wenn er sie nicht behalten will, dann liegt Sachentzug vor. Weiter braucht es eine Bereicherungsabsicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Diebstahl gibt es vier qualifizierte Tatbest\u00e4nden. Beim gewerbem\u00e4ssigen Diebstahl, erzielt der Dieb durch Diebstahl regelm\u00e4ssig Einnahmen, die seine Lebensgestaltung nicht unerheblich mitfinanzieren. Indiz daf\u00fcr ist die H\u00e4ufigkeit des Diebstahls. Ein einzelnes Delikt reicht nicht aus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein. Weitere Qualifikation des Diebstahls ist bei bandenm\u00e4ssigen Diebstahl gegeben. Eine Bande ist eine Verbindung von mind. zwei Personen, die sich mit dem Ziel zusammengefunden haben, eine Vielzahl Diebst\u00e4hle zu begehen. Weiter muss aus der Vorbereitung und der Ausf\u00fchrung der Tat sich ergeben, dass der Dieb eine Aufgabe, die ihm von einer Bande \u00fcbertragen wurde, erf\u00fcllt hat. Mitf\u00fchren einer Schusswaffe oder einer andere gef\u00e4hrliche Waffe beim Diebstahl ist eine weitere qualifizierte Form des Diebstahls. Waffe ist ein Gegenstand, das geeignet ist gef\u00e4hrliche Verletzungen hervorzurufen (Springmesser, Pistole). Baseballschl\u00e4ger, Flaschen, Schusswaffen ohne Munition sind keine gef\u00e4hrlichen Waffen. Wenn der T\u00e4ter beim Diebstahl eine besonderer Gef\u00e4hrlichkeit offenbart, zum Beispiel bei einer besonders k\u00fchnen, heimt\u00fcckischen oder skrupellosen Art der Tatbegehung, dann erf\u00fcllt er auch einen qualifizierte Form des Diebstahls.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn Sie eine Anzeige wegen Diebstahl erhaltet, m\u00fcssen Sie einen fachkundigen Anwalt f\u00fcr Strafrecht nehmen. Als spezialisierte Anwalt f\u00fcr Diebstahl werde ich f\u00fcr Sie eine Verteidigungsstrategie entwickelt, die sich zu Ihrem Gunsten auswirkt. Ich werde Akteneinsicht nehmen und versuchen zun\u00e4chst, eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Wichtig ist, dass Sie als T\u00e4ter keine Aussage bei der Polizei machen. Ich bin auch Ansprechpartner f\u00fcr das Opfer und f\u00fcr die Durchsetzung der Rechte des Gesch\u00e4digten. Ich pr\u00fcfe die Eigentumsverh\u00e4ltnisse und kann eine Kl\u00e4rung und Einigung erzielen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Raub<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier kommt zus\u00e4tzlich zur Wegnahme die Ausschaltung eines Widerstandes des Opfers hinzu (Art. 140 StGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Tathandlung des Raubs muss die Wegnahme in Verbindung mit N\u00f6tigungshandlungen, wie Wegnahme durch Einsatz von Gewalt, Wegnahme durch gegenw\u00e4rtige Androhung f\u00fcr Leib oder Leben und Wegnahme durch Widerstandsunf\u00e4higmachung des Opfers hinzukommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gewalt ist eine direkte physische Einwirkung gegen den K\u00f6rper des Gewahrsamsinhabers. Wenn sich die Gewalt gegen jemand anderen richtet, dann liegt allenfalls Erpressung vor. Die Gewalt muss sich darauf richten den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Gewalt muss kausal zum Widerstandsbruch f\u00fchren. Eine Gegenwehr ist n\u00f6tig oder mindesten eine solche zu erwarten. Beispiele von Gewalt sind: Boxhiebe, Handgemenge, Verletzungen, \u00fcberlegender Krafteinsatz. Wenn der T\u00e4ter keine Gewalt anwendet, um einen Widerstand entgegenzukommen, sondern dies durch List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder Ausnutzung eines \u00dcberraschungsmoments erreicht, dann liegt Entreissdiebstahl vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Androhung gegenw\u00e4rtiger Gefahr f\u00fcr Leib und Leben muss ernst gemeint erscheinen und eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit beinhalten. Dies ist der Fall, wenn auch eine besonnene Person keinen Widerstand leisten w\u00fcrde (Androhung von Gewalttaten). Bei Drohung gegen Dritte liegt Raub nur dann vor, wenn sich die Drohung gegen Sympathiepersonen, wie nahe Angeh\u00f6rige sich richtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschied zwischen Raub und <strong>r\u00e4uberischen Diebstahl, 140 Ziff. 1 Abs. 2: <\/strong>Tatobjekte sind auch hier fremde, bewegliche Sachen. In objektiver Hinsicht wird gefordert, dass der T\u00e4ter, nachdem er eine Sache weggenommen hat, also den Gewahrsam gebrochen hat, qualifizierte N\u00f6tigungshandlungen nach einsetzt. Auf frischer Tat ertappt ist der T\u00e4ter, wenn der Gewahrsamsbruch bereits erfolgt ist, aber die Sachen noch nicht weggeschafft worden ist bzw. gesichert ist, also der Diebstahl noch nicht beendet ist. Bsp.: Wahrnehmung des Diebstahls, Wahrnehmung des Abtransports der Beute am Tatort oder in der unmittelbaren N\u00e4he des Tatorts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier ist noch die Bereicherungsabsicht wichtig. Wenn der T\u00e4ter einen Widerstand brechen will um nur sich die Flucht ohne die Beute zu erm\u00f6glichen, dann liegt kein Raub vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Qualifikationen des Raubs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Raub ist in drei Stufen der Gefahr qualifiziert: durch Bewaffnung, durch besondere Gef\u00e4hrlichkeit (z.B. infolge Bandenm\u00e4ssigkeit) und durch Lebensgef\u00e4hrdung, schwere K\u00f6rperverletzung oder Grausamkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a>Im systematischen Aufbau von&nbsp;<\/a><a href=\"https:\/\/app.legalis.ch\/legalis\/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6mjuga\">Art. 140 Ziff. 1\u20134 StGB<\/a>&nbsp;l\u00e4sst sich eine Stufenfolge unterschiedlicher Gef\u00e4hrdungen erkennen. Die besondere Gef\u00e4hrlichkeit nach Ziff. 3 wird als mittlere Gef\u00e4hrdungsstufe qualifiziert, die einzig mittels Umkehrschluss aus den Ziff. 1, 2 und 4 definiert werden kann. Erforderlich ist mehr als eine abstrakte Gef\u00e4hrdung des Opfers, jedoch weniger als eine konkrete Lebensgefahr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die besondere Gef\u00e4hrlichkeit gem\u00e4ss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn die<strong><em> <\/em><\/strong>nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegen (z.B. \u00dcberfall auf ein Postamt, wobei Kunden mit der Pistole in Schach gehalten wurden). Es muss jedoch das Opfer nicht in Lebensgefahr gebracht werden. In der W\u00fcrdigung der Tat, wie sie begangen worden ist, muss sich Umsicht, Beharrlichkeit und Hartn\u00e4ckigkeit in der Verfolgung der r\u00e4uberischen Absicht \u00e4ussern (z.B. drei Postb\u00fcros ausgekundschaftet, das Objekt dann w\u00e4hrend zwei Tagen bearbeitet und der Tatort zweimal zum Zwecke der Auskundschaftung betreten).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weitere Definition der Gef\u00e4hrlichkeit: Als besonders gef\u00e4hrlich gilt der R\u00e4uber, wenn die Art seines Vorgehens Charaktereigenschaften aufdeckt, die in einem Masse auf eine asoziale Grundhaltung und sittliche Hemmungslosigkeit schliessen lassen, dass bef\u00fcrchtet werden muss, er werde auch bei anderer Gelegenheit vor gleichen oder \u00e4hnlichen Handlungen nicht zur\u00fcckschrecken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiteres Beispiel f\u00fcr die besondere Gef\u00e4hrlichkeit: Im vorliegenden Fall plante der Beschwerdef\u00fchrer die Tat vorg\u00e4ngig und traf organisatorische Vorkehren. Er w\u00e4hlte ein Lebensmittelgesch\u00e4ft, das sich an einer unbelebten Strasse befindet, und suchte dieses kurz vor Ladenschluss auf. Er trug Handschuhe, ein Halstuch, eine Sonnenbrille und war mit einem Messer ausger\u00fcstet. Von zentraler Bedeutung ist, dass durch den Einsatz des Messers am Hals eine konkrete Gefahr des Opfers bestand. Eine unbedachte Bewegung oder gar ein Stolpern sowohl des Beschwerdef\u00fchrers als auch des Opfers h\u00e4tte angesichts der N\u00e4he des Messers an dessen Hals zu schweren Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Das Risiko unkontrollierter Handlungen wurde zus\u00e4tzlich durch den alkoholisierten Zustand des Beschwerdef\u00fchrers erh\u00f6ht. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht die Klinge, sondern den stumpfen Teil des Messers an den Hals des Opfers hielt. An der besonderen Gef\u00e4hrlichkeit \u00e4ndert auch nichts, dass sich das Opfer am Ende befreien konnte, ohne Verletzungen im Halsbereich davonzutragen. Massgebend ist zudem, dass der Beschwerdef\u00fchrer sodann durch das Opfer und zwei weitere Personen noch im Lokal \u00fcberw\u00e4ltigt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde. Auch in dieser Phase bestand die Gefahr von schweren Verletzungen des Opfers, da das Geschehen mit dem Verteidigungsversuch des Beschwerdef\u00fchrers eine nicht mehr beherrschbare Dynamik annahm. Der Unrechts- und Schuldgehalt der vom Beschwerdef\u00fchrer ver\u00fcbten Tat wiegt deshalb besonders schwer. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer besonderen Gef\u00e4hrlichkeit aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie kann ich Ihnen als Rechtsanwalt beim Vorwurf Raub helfen? Mein Fokus als Anwalt f\u00fcr Raub liegt m\u00f6glichst im Untersuchungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken, um eine gerichtliche Hauptverhandlung zu verhindern. In vielen F\u00e4llen handelt es sich bei diesen Verfahren um Indizienprozesse. Dass heisst, dass Zweifel an der T\u00e4terschaft des Beschuldigten oder Angeklagten geweckt werden k\u00f6nnen. Oft gibt es zudem Beweis- und Rechtsfragen, die den entscheidenden Unterschied zwischen einer hohen Strafe und einem guten Ergebnis ausmachen k\u00f6nnen. Dann arbeite ich als Ihr Anwalt daran, den Fall so darzustellen, dass ein sogenannter minder schwerer Fall angenommen werden kann, um eine Strafe auf Bew\u00e4hrung als Ergebnis zu erhalten. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Haben Sie eine Vorladung erhalten, da gegen Sie ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Raub durchgef\u00fchrt wird, oder wurde eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung durchgef\u00fchrt oder wurden Sie verhaftet, dann kontaktieren Sie mich unmittelbar. Ich bin auch in Notsituationen f\u00fcr Sie da.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich werde sodann als Ihr Anwalt beim Vorwurf Raub Akteneinsicht beantragen, den Beh\u00f6rden mitteilen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sodann nach Akteneinsicht die optimale Verteidigungsstrategie entwerfen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kriterium f\u00fcr die Unterscheidung von Delikten gegen das Verm\u00f6gen ist es, wie die Sache in den Gewahrsam des T\u00e4ters kommt. Wenn die Sache durch Zufall in den Machtbereich des T\u00e4ters gelangt, dann liegt unrechtm\u00e4ssige Aneignung vor. Hat das Opfer dem T\u00e4ter die Sache freiwillig \u00fcbergeben, dann kommt Veruntreuung in Frage. Wenn der T\u00e4ter die Sache heimlich an sich genommen hat, dann erf\u00fcllt er den Tatbestand des Diebstahls. Geschieht dies durch Gewalt, dann begeht der T\u00e4ter einen Raub. 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