{"id":1503,"date":"2023-10-04T10:44:08","date_gmt":"2023-10-04T10:44:08","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/?p=1503"},"modified":"2023-10-30T06:20:18","modified_gmt":"2023-10-30T06:20:18","slug":"welche-parteien-gibt-es-im-strafprozessrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/sq\/welche-parteien-gibt-es-im-strafprozessrecht\/","title":{"rendered":"Parteien im Strafprozessrecht &#8211; Darlegungen eines Anwalts"},"content":{"rendered":"<p>Es gibt zwei Arten von Verfahrensbeteiligten: Die Parteien (Art. 104 StPO) und die anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO). Je nachdem haben die einzelnen Gruppen verschiedene Prozessrechte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Parteien<\/strong> sind die <strong>beschuldigte<\/strong> <strong>Partei<\/strong>, die <strong>Privatkl\u00e4gerschaft<\/strong> und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die <strong>Staatsanwaltschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>anderen Verfahrensbeteiligten<\/strong> sind die besch\u00e4digte Person, Zeugen, Auskunftspersonen, die anzeigeerstatteten Personen, der Gutachter und Dritte, die durch Verfahrenshandlungen beschwert sind. Sie haben nur dann Verfahrensrechte, wenn sie <strong>unmittelbar<\/strong> in ihren Rechten betroffen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Nur der Staatsanwalt, der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und der Privatkl\u00e4ger mit seinem Anwalt haben zum Beispiel ein <strong>rechtliches Geh\u00f6r<\/strong>. Das heisst, dass nur der Beschuldigte und der Privatkl\u00e4ger die Akten einsehen, Verfahrenshandlungen vornehmen, sich zu Sache \u00e4ussern und Beweisantr\u00e4ge stellen k\u00f6nnen. Nur sie sind f\u00e4hig an den Prozess sich zu beteiligen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann wird das rechtliche Geh\u00f6r des Beschuldigten eingeschr\u00e4nkt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Parteien haben Anspruch auf das rechtliche Geh\u00f6r, dazu geh\u00f6rt Akteneinsichtsrecht, Recht auf formelle Verteidigung, Mitwirkung an Beweiserhebungen, Recht sich zur Sache (Anklage und Beweisergebnis) zu \u00e4ussern und Belastungszeugen Fragen zu stellen und Recht Beweisantr\u00e4ge zu stellen<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss Art. 101 StPO k\u00f6nnen Parteien sp\u00e4testens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der \u00fcbrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen. Bevor also der Beschuldigte nicht einvernommen wird und die wichtigen Beweise nicht erhoben wurden, hat er nur ausnahmsweise Akteneinsicht. Es ist verst\u00e4ndlich, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde die beschuldigte Person mit eigenen Fakten konfrontieren will, bevor dieser weiss, welches Detailwissen die Strafbeh\u00f6rde hat. Dies ist aber problematisch, da f\u00fcr die Vorbereitung der Verteidigung, die Einsicht in den Akten und andere Infos wie die Namen der Zeugen wichtig sind. Verteidigungsrechte stehen somit dem Recht auf Akteneinsicht gegen\u00fcber. Daher bestehen gewisse Informationsanspr\u00fcche des Beschuldigten unabh\u00e4ngig vom Akteneinsichtsrecht gem\u00e4ss Art. 101 StPO und beruhen auf das Recht auf wirksame Verteidigung. Im Gegensatz zum Akteneinsichtsrecht gem\u00e4ss Art. 101 StPO steht dem Beschuldigten das Recht auf wirksame Verteidigung von Beginn der Untersuchung zu. Der Beschuldigte muss sich in der Lage befinden, ab den ersten Untersuchungshandlungen gemeinsam mit seinem Anwalt eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Ihr Anwalt f\u00fcr Strafrecht bestehe ich darauf, dass die Staatsanwaltschaft so schnell wie m\u00f6glich mir Akteneinsicht gew\u00e4hrt, damit ich eine Verteidigungstrategie erarbeiten. So kann ich ziemlich fr\u00fch im Strafverfahren in Kenntnis bringen, was die Staatsanwaltschaft gegen Sie \u00fcberhaupt in der Hand hat und dementsprechen meine Strategie dem Verfahren anzupassen. <\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss Art. 108 StPO kann die Strafbeh\u00f6rde das rechtliche Geh\u00f6r einschr\u00e4nken, wenn der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Dieser Verdacht liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr Kollusionsgefahren vorliegen. Bei der&nbsp;Kollusionsgefahr handelt es sich um den dringenden Verdacht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person auf Beweismittel einwirken kann (z.B. vernichten oder \u00e4ndern) oder Zeugen und Mitbeschuldigte in ihren Aussagen beeinflussen k\u00f6nnte. Weiter ist diese Gefahr gegeben, wenn Informationen aus Einvernahmen oder Akteneinsicht f\u00fcr parallele Verfahren benutzt und diese Informationen auch Drittpersonen aus diesen Parallelverfahren mitteilt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter kann das rechtliche Geh\u00f6r eingeschr\u00e4nkt werden, wenn \u00f6ffentliche oder Privatinteressen gegen\u00fcber der Akteneinsicht \u00fcberwiegen. Beispiele daf\u00fcr sind die Wahrung von Geheimhaltungsinteressen, Bank-, Fabrikations-, Gesch\u00e4fts- und Patentgeheimnissen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wer gilt als beschuldigte Person?<\/h2>\n\n\n\n<p>Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbeh\u00f6rde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verd\u00e4chtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 2 StPO). Es darf jedoch nicht den Privaten \u00fcberlassen werden mit der Einreichung einer Anzeige oder Klage ein Verfahren auszul\u00f6sen und die Gegenpartei in eine prozessuale Rolle zu zwingen. Vielmehr steht diese Entscheidung allein den Strafbeh\u00f6rden zu, die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruch zust\u00e4ndig sind. Es muss deshalb verlangt werden, dass die verd\u00e4chtige Person erst dann den Status einer beschuldigten Person erlangt, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft gest\u00fctzt auf eine hinreichenden Verdacht <strong>ein Ermittlungsverfahren einleiten<\/strong> ose <strong>eine Untersuchung er\u00f6ffnet<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Schaffung eines Tatverdachts entsteht ein Art Vertrag, ein <strong>Prozessverfahrensverh\u00e4ltnis,<\/strong> zwischen dem Beschuldigten und der Strafbeh\u00f6rden. Im Folgenden wird dieser \u201eVertrag\u201c er\u00f6rtert. Die Frage ist, welche Rechte und Pflichten hat die beschuldigte Person nach der Schaffung des Tatverdachts bzw. Entstehung dieses \u201eStrafverfolgungsverh\u00e4ltnisses\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Schaffung eines Tatverdachtes verliert der Beschuldigte gewisse Rechte und hat gewisse Pflichten. Diese werden in der Strafprozessordnung geregelt. Sie ist also der Vertrag, der beim Tatverdacht zwischen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und dem Beschuldigten automatisch entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beschuldigte Person muss die Einleitung eines Strafverfahrens und Verfahrenshandlungen unter Einschluss von Zwangsmassnahmen dulden, ist aber nicht verpflichtet, das Strafverfahren durch aktives Verhalten zu f\u00f6rdern und sich selbst zu belasten. Ihr steht ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher rate ich Ihnen als Anwalt f\u00fcr Strafrecht, keine Aussagen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ohne einen Anwalt zu machen. Es sind die Strafbeh\u00f6rden, die sie beschuldigten eine Straftat begangen zu haben und sie sind verpflichtet den Beweis daf\u00fcr zu erbringen. Sie sind somit nicht verpflichtet Ihre Unschuld zu beweisen. Daher versuchen Sie dies nicht zu tun, ansonsten erz\u00e4hlen Sie Ihnen mehr als es Ihnen liebt ist. Wenn Sie einmal etwas gesagt haben, dann gilt das f\u00fcr das ganze Verfahren und wird gegen Sie verwendet. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Informationsrechte hat der Beschuldigte?<\/h2>\n\n\n\n<p>Es sind wie gesehen das Recht auf die Information \u00fcber seine Prozessrechte. Die Einvernommene Person muss zum Anfang der Einvernahme umfassend \u00fcber gewisse Rechte informiert werden. Diese ist vor allem das <strong>Recht die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu k\u00f6nnen<\/strong>. Die Aussagen, die ohne vorherige Aufkl\u00e4rung der Rechte gemacht wurden, sind unverwertbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Dann das Recht \u00fcber die<strong> Information \u00fcber die Anschuldigung<\/strong>. Es muss dem Beschuldigten erkl\u00e4rt werden, warum er einvernommen wird. Weiter hat der Beschuldigte das Recht auf die Informationen, die \u00fcber ihn gesammelt wurden, also das Recht auf die <strong>Einsicht in seinen Akte<\/strong>n.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was beinhaltet das Recht auf Information \u00fcber die Anschuldigungen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die beschuldigte Person muss \u00fcber die Beschuldigung gegen ihn informiert werden. Dies beinhaltet Informationen \u00fcber Ort, Zeit und Umst\u00e4nde der behaupteten Tat. Das Bundesgericht verlangt, dass der Angeklagte das Recht habe, <strong>in allen Einzelheiten \u00fcber die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden<\/strong>. Es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorl\u00e4ufig) st\u00fctzen, bekanntzugeben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden m\u00fcssten, auf die sich die Beschuldigungen st\u00fctzen. Auch wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten g\u00e4nzlich abzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Anhand der erhaltenen Informationen muss sich der Beschuldigte Klarheit \u00fcber die Art und die wesentlichen Gr\u00fcnde der Beschuldigung verschaffen, um <strong>seine Rechte ungeschm\u00e4lert wahren zu k\u00f6nnen<\/strong>. Dem Beschuldigten muss der Sachverhalt geschildert und die im Untersuchungsverfahren erhobener Akten erl\u00e4utert werden. <strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Recht auf <strong>Akteneinsicht<\/strong> ist eine qualifizierte Form des Rechts auf Information \u00fcber die Anschuldigung. Der Beschuldigte soll nicht nur grob \u00fcber die Beschuldigung informiert werden, sondern \u00fcber alle Beweise und Akten, die \u00fcber ihn gesammelt wurden und die zur Begr\u00fcndung der Anschuldigung gedient haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Recht geh\u00f6rt zu den Kerngehalten des rechtlichen Geh\u00f6rs. Es m\u00fcssen alle Prozessschritte aktenkundig gemacht werden. <strong>Nur was akturiert wurde, kann zur Urteilbegr\u00fcndung verwendet werden.<\/strong> Alle Informationen \u00fcber eine Prozesspartei m\u00fcssen in <strong>einer<\/strong> Akte zusammengefasst werden. Sie d\u00fcrfen nicht ausserhalb der Akte sich befinden, sonst hat der Verteidiger keine Gelegenheit diese einzusehen. Geheimakten soll es nicht geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Anwalt f\u00fcr Strafrecht rate ich Ihnen, dass sie anl\u00e4sslich einer Anh\u00f6rung darauf bestehen, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen genau erkl\u00e4ren, was Ihnen vorgeworfen wird, damit Sie im Klaren sind gegen welche Vorw\u00fcrfe Sie sich wehren m\u00fcssen. Die Strafbeh\u00f6rden sind verpflichtet Ihnen darzulegen, was Sie alles in Erfahrung \u00fcber Sie gebracht haben. Als Ihr Anwalt f\u00fcr Strafrecht mache ich mir ein Gesamtbild von allen Tatsachen und Beweismitteln, \u00fcber die die Strafbeh\u00f6rden verf\u00fcgen und entwerfe darauf beruhend eine Verteidigungsstrategie. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wer gilt als gesch\u00e4digte Person?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Strafprozessordnung verwendet f\u00fcr die durch eine Straftat verletzte Person drei Fachbegriffe, die je eine andere prozessrechtliche Bedeutung haben: Gesch\u00e4digter, Opfer, Privatkl\u00e4gerschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Gesch\u00e4digter, ist die Person die durch die Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde (Art. 115 Abs. 2 StPO). Es muss somit das Recht auf Eigentum, Verm\u00f6gen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrit\u00e4t oder Selbstbestimmung usw. verletzt worden sein. Diese sind Tatbest\u00e4nde, die private Interessen sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn aber \u00f6ffentliche Interessen gesch\u00fctzt werden sollen, dann gibt es keine gesch\u00e4digte Person (z.B. Irref\u00fchrung der Rechtspflege). Einzig wenn private Interessen mitbeeintr\u00e4chtigt worden sind, kann einer betroffenen Privatperson die Gesch\u00e4digtenstellung zukommen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn jemand Gesch\u00e4digter ist, dann hat er einen Anspruch sich als <strong>Privatkl\u00e4gerschaft <\/strong>zu konstituieren. Ohne die dazu n\u00f6tige Erkl\u00e4rung ist der Gesch\u00e4digter nur Beweisperson, also Zeuge.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine gesch\u00e4digte Person kann eine nat\u00fcrliche oder juristische Person sein, nicht jedoch deren Mitglieder, Aktion\u00e4re oder Aktion\u00e4rinnen etc.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Person gilt als Opfer?<\/h2>\n\n\n\n<p>Dieser Begriff ist ein Unterbegriff des Gesch\u00e4digten. <strong>Es sind Privatpersonen, die in ihrer k\u00f6rperlichen, sexuellen oder psychischen Integrit\u00e4t unmittelbar beeintr\u00e4chtigt und nicht nur gef\u00e4hrdet wurden<\/strong>. Gef\u00e4hrdungsdelikte fallen somit ausser Betracht. Entscheidend ist der Grad der Betroffenheit der gesch\u00e4digten Person und nicht die Schwere der Straftat. Wenn zum Beispiel ein Polizist in Aussendienst mit Leben bedroht wird, dann erreicht dies nicht den Grad der Betroffenheit, die den Polizisten zum Opfer macht, da er als Polizist mit solchen Situationen klar werden muss. Je h\u00e4rter also jemand ist, desto weniger wird er zum Opfer.<\/p>\n\n\n\n<p>Privatkl\u00e4gerschaft ist der Gesch\u00e4digte bzw. das Opfer, das erkl\u00e4rt an dem Prozess als Kl\u00e4ger aufzutreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Opfer stehen besondere Rechte zu. Siehe Art. 117 StPO.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Anwalt f\u00fcr Strafrecht vertrete ich auch Opfer im Strafprozessrecht. Ich begleite Sie auf diesen schwierigen Weg. Als Ihr Anwalt f\u00fcr Opferhilfe k\u00f6nnen Sie von mir die folgenden Leistungen und Unterst\u00fctzung erwarten:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Rechtsberatung und Aufkl\u00e4rung<\/strong>: Ich stehe Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu erkl\u00e4ren und Sie \u00fcber den gesamten Prozess zu informieren. Als Anwalt f\u00fcr Opferhilfe werde ich sicherstellen, dass Sie die Informationen haben, die Sie ben\u00f6tigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Unterst\u00fctzung im Strafverfahren<\/strong>: W\u00e4hrend des Strafverfahrens stehe ich an Ihrer Seite, begleite Sie zu Gerichtsterminen und unterst\u00fctze Sie bei der Vorbereitung auf Zeugenaussagen. Als Ihr Anwalt f\u00fcr Opferhilfe werde ich Ihre Interessen wahrnehmen und sicherstellen, dass Ihre Stimme geh\u00f6rt wird.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Durchsetzung von Schadensersatzanspr\u00fcchen<\/strong>: Ich werde Ihnen helfen, Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen. Als Ihr Anwalt f\u00fcr Opferhilfe werde ich hartn\u00e4ckig f\u00fcr Ihr Recht auf Entsch\u00e4digung eintreten.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Opferschutz und Sicherheit<\/strong>: Ihr Schutz liegt mir am Herzen. Ich werde mich daf\u00fcr einsetzen, dass geeignete Schutzma\u00dfnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Sie vor weiteren \u00dcbergriffen oder Bel\u00e4stigungen gesch\u00fctzt sind.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Empathie und Unterst\u00fctzung<\/strong>: Als Ihr Anwalt f\u00fcr Opferhilfe werde ich stets einf\u00fchlsam sein und Ihnen emotional beistehen. Ich werde Ihnen bei Bedarf auch den Zugang zu psychosozialen Diensten und anderen Ressourcen erm\u00f6glichen, die Ihnen in dieser schwierigen Zeit helfen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Insgesamt k\u00f6nnen Sie von mir als Ihrem Anwalt f\u00fcr Opferhilfe erwarten, dass ich Ihre Rechte und Ihr Wohlbefinden sch\u00fctze und Sie w\u00e4hrend des gesamten Prozesses bestm\u00f6glich vertrete und unterst\u00fctze.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie wird man Privatkl\u00e4ger?<\/h2>\n\n\n\n<p>Privatkl\u00e4ger und damit Partei im Prozess wird man auf zwei Wegen. Bei Antragsdelikten reicht der Strafantrag aus. Dieser ist gleichzeitig Prozessvoraussetzung. Ohne ihn wird die Strafbeh\u00f6rde nicht t\u00e4tig. Automatisch mit dem Strafantrag wird der Antragssteller Privatkl\u00e4ger. Er muss nichts weiter erkl\u00e4ren, um Partei am Strafverfahren zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Falls es aber um ein Offizialdelikt handelt, und jemand Gesch\u00e4digter ist, dann wird er nicht automatisch durch die Anzeige Partei im Strafverfahren. Diese braucht aber auch keinen Antrag, um in Gang zu kommen. Will der Gesch\u00e4digte aber Partei im Verfahren sein, muss er erkl\u00e4ren, dass er die Strafverfolgung w\u00fcnscht und dass er als Zivilkl\u00e4ger daran teilnehmen wird. Erst jetzt und nicht mit der Anzeige erh\u00e4lt er eine Parteirolle (Art. 118 StPO). Bei Offizialdelikten, wird also jemand nur dann Partei, wenn er <strong>dies ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Jede gesch\u00e4digte Person, die noch keinen Strafantrag gestellt hat, ist im Vorverfahren einzuladen, eine Erkl\u00e4rung abzugeben, ob sie die Verfolgung und die Bestrafung der T\u00e4terschaft verlangt und\/oder privatrechtliche Anspr\u00fcche geltend macht. Tut sie dies, gilt sie als Privatkl\u00e4gerschaft. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Erkl\u00e4rung m\u00f6glichst fr\u00fch im Verfahren erfolgt. Die entsprechenden Formulare \u201eKonstituierung als Privatkl\u00e4gerschaft und Geltendmachung von Zivilanspr\u00fcchen\u201c sind fr\u00fchzeitig den Gesch\u00e4digten zuzustellen. Der fr\u00fchzeitige Bescheid \u00fcber eine allf\u00e4llige Konstituierung als Privatkl\u00e4gerschaft ist insbesondere von Bedeutung, wenn die gesch\u00e4digte Person bzw. Privatkl\u00e4gerschaft staatsanwaltschaftlich einvernommen werden soll, da sie je nachdem als Auskunftsperson (Privatkl\u00e4gerschaft) oder Zeuge bzw. Zeugin (gesch\u00e4digte Person) einzuvernehmen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche rechtliche Folgen hat die Strafklage?<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit der Strafklage wird der Gesch\u00e4digte zur Partei im Strafverfahren (104 Abs. 1 lit. b StPO) und erh\u00e4lt damit die <strong>Verfahrensrechte<\/strong> nach Art. 107 StPO (insb. Akteneinsicht, die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, das Beweisantragsrecht) und das Recht einen <strong>Rechtsbeistand beizuziehen<\/strong> (Art. 127 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist aber auf die Zivilklage beschr\u00e4nkt (Art. 136 Abs. 1 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter steht der gesch\u00e4digten Partei offen, gegen eine <strong>Nichtanhandnahme<\/strong>, eine <strong>Einstellungsverf\u00fcgung<\/strong> oder gegen <strong>einen Freispruch<\/strong> Rechtsmittel zu ergreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Privatkl\u00e4ger kann aber einen Entscheid <strong>nicht hinsichtlich der Sanktion<\/strong> anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Privatkl\u00e4gerschaft kann also in Schranken ihrer Konstituierung (je nachdem wie sie sich konstituiert hat, nur Strafkl\u00e4ger oder auch Zivilkl\u00e4ger) den Entscheid nur hinsichtlich der <strong>Schuld<\/strong> des Verurteilten oder der <strong>Zivilpunkte<\/strong> anfechten. Weiter kann die Privatkl\u00e4gerschaften bei Fragen der Einziehung sowie bez\u00fcglich Kosten- und Entsch\u00e4digungsregelung Rechtsmittel ergreifen, soweit davon ihre Interessen betroffen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist das Adh\u00e4sionsverfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Adh\u00e4sionsprozess ist kein selbst\u00e4ndiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angeh\u00e4ngt ist. Seiner Natur nach ist der Adh\u00e4sionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, f\u00fcr den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Das Adh\u00e4sionsverfahren richtet sich nach der StPO und nicht nach der ZPO. Generell fliesst aus dem Charakter des Adh\u00e4sionsverfahrens, dass im Zentrum des Strafverfahrens die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht und dass die dazu erforderlichen Verfahrensschritte ebenfalls dazu dienen m\u00fcssen, die Grundlagen f\u00fcr den Entscheid im Zivilpunkt zu liefern.&nbsp;<strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Motiv des Adh\u00e4sionsverfahrens liegt darin, dass in einem einzigen Prozess \u00fcber Strafe und zivilrechtliche Anspr\u00fcche beurteilt wird. Der Strafrichter amtet gleichzeitig als Zivilrichter. Ein separates Verfahren f\u00fcr ihre Zivilanspr\u00fcche wird ihr erspart.<\/p>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich der Beweiserhebung hat das Adh\u00e4sionsverfahren erhebliche Vorteile f\u00fcr den Gesch\u00e4digten. Denn hier herrscht nicht die Verhandlungsmaxime und die strenge Eventualmaxime. Nicht der Kl\u00e4ger muss die Beweise liefern, dies tut die Staatsanwaltschaft f\u00fcr ihn, wenn es um die Voraussetzung der Schuld geht. Die Beweiserhebung, welche auch der Durchsetzung des Zivilanspruchs dienen kann, wird auf Staatskosten und von Amtes wegen vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Voraussetzung, die nur den Zivilanspruch beweisen sollen, erhebt die Staatsanwaltschaft auch Beweise f\u00fcr die Privatkl\u00e4gerschaft, wenn diese nicht das Verfahren wesentlich erweitern oder verz\u00f6gern. Die Staatsanwaltschaft hat also Beweisantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerschaft zu ber\u00fccksichtigen, aber eben nur in Grenzen, wenn es das Verfahren nicht wesentlich verz\u00f6gert oder erschwert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Adh\u00e4sionsklage ist <strong>sp\u00e4testens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erkl\u00e4ren<\/strong> (Art. 118 Abs. 3 StPO). Zudem kann der Kl\u00e4ger die Klage noch vor Abschluss des Vorverfahrens zur\u00fcckziehen, ohne dass er sich verbaut die Klage nochmals auf dem Zivilweg einreichen zu d\u00fcrfen, also besteht <strong>keine Fortf\u00fchrungslast<\/strong>. Rechtbegehren muss sp\u00e4testens im Parteivortrag erfolgen (Art. 123 Abs. 3 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Privatkl\u00e4ger hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Klage nicht aussichtslos ist und der Privatkl\u00e4ger mittellos ist (Art. 136 StPO).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Voraussetzungen f\u00fcr Adh\u00e4sionsverfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>In der Regel soll das Strafgericht, das materiell \u00fcber die Schuld entscheidet auch zivilrechtlich materiell entscheiden. Das Gericht soll m\u00f6glichst mit dem Strafurteil auch einen Zivilurteil aussprechen. Ausnahmsweise soll es aber den Privatkl\u00e4ger auf den Zivilweg verweisen, wenn bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Diese sind in Art. 126 StPO geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt drei F\u00e4lle wo das Zivilverfahren und das Strafverfahren getrennt werden. Diese F\u00e4lle haben alle gemeinsam, dass nach Abschluss der Hauptverhandlung zwar die Strafsache spruchreif ist, die Spruchreife im Zivilpunkt aber noch nicht erreicht ist. Hier hat die beschleunigte Behandlung des Strafverfahrens Vorrang. Wenn also der Beschuldigte freigesprochen wird und das Verfahren im Zivilpunkt nicht spruchreif ist, dann wird die Privatkl\u00e4gerschaft auf das Zivilverfahren verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen damit das Strafgericht einen materiellen Entscheid in der Zivilsache f\u00e4llen kann sind: Es muss die Klagelegitimation der Zivilkl\u00e4gerschaft vorliegen. Dies ist gegeben, wenn <strong>Zivilkl\u00e4ger Gesch\u00e4digter<\/strong> ist (Art. 115 StPO). Weiter bedarf es einer <strong>ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung des Gesch\u00e4digten, sich am Strafverfahren als Straf- oder als Zivilkl\u00e4ger zu beteiligen.<\/strong> Der Strafantrag ist dieser Erkl\u00e4rung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Klage muss weiter <strong>rechtzeitig und formgerecht angehoben werden<\/strong>. Dies ist der Fall, wenn die Klage bis zum Abschluss des Vorverfahrens erhoben wurde (Art. 118 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Auch Adh\u00e4sionsverfahren m\u00fcssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen der Zivilklage erf\u00fcllt sein. <strong>Die Klage muss auch rechtzeitig beziffert und begr\u00fcndet werden <\/strong>(Art. 123 StPO). Das Gericht entscheidet \u00fcber die anh\u00e4ngig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es diese freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO)<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Einstellung des Verfahrens steht der Zivilklage eine Beschwerde zu (Art. 322 Abs. 2 StPO).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anwalt der ersten Stunde?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein &#8222;Anwalt der ersten Stunde&#8220; spielt eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung, dass die Interessen des Klienten von Anfang an ber\u00fccksichtigt werden und dass keine wesentlichen Schritte im rechtlichen Verfahren \u00fcbersehen werden. Dies kann dazu beitragen, rechtliche Probleme effektiver anzugehen und bessere Ergebnisse f\u00fcr den Klienten zu erzielen<\/p>\n\n\n\n<p>Das Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde ergibt sich daraus, dass<strong> der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme darauf hingewiesen werden muss, dass er das Recht hat einen Anwalt beizuziehen<\/strong> (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m Art. 159 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechte, die sich aus dem Anspruch auf einen Anwalt der ersten Stunde ergeben, sind dass der Beschuldige <strong>ein Anrecht auf die Anwesenheit des Anwalts bei der ersten Einvernahme<\/strong> (Art. 159 Abs. 1 StPO) hat. Weiter hat er das R<strong>echt schon vor der Einvernahme mit dem Anwalt unbeaufsichtigt Verteidigungsgespr\u00e4che zu f\u00fchren<\/strong> (Art. 159 Abs. 2 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sind aber nicht gezwungen, die Befragung des Beschuldigten zu unterbrechen, um das unbeaufsichtigte Verteidigergespr\u00e4ch zu erm\u00f6glichen. Die Einvernahme kann also nicht verschoben werden und die Aussagen k\u00f6nnen verwertet werden, auch wenn kein solches unbeaufsichtigtes Gespr\u00e4ch stattgefunden hat oder der Anwalt nicht anwesend sein kann. Der Beschuldigte aber kann die Aussage verweigern. Es besteht also keine Pflicht der Polizei, Einvernahmen nur in Anwesenheit der Verteidigung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie somit eine Vorldaung der Polizei f\u00fcr eine Anh\u00f6rung erhalten oder Sie bereits von der Polizei verhaftet worden sind, dann rufen Sie unbedingt einen Anwalt f\u00fcr Strafrecht an. Dieses Recht haben Sie, wie oben beschrieben, von der ersten Stunde des Strafverfahrens an. Als Anwalt f\u00fcr Strafrecht bin ich auf meine Gesch\u00e4ftshandynummer (078 214 15 45) f\u00fcr sie jederzeit erreichbar und stehe Ihnen als Anwalt der ersten Stunde gegen die Polizei zur Seite. Ich bespreche mit Ihnen noch vor der Anh\u00f6rung wie Sie sich gegen\u00fcber der Polizei verhalten sollen und begleite Sie bei den Anh\u00f6rungen, wo ich das Recht habe Fragen zu stellen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann ist die Verteidigung notwendig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anwendungsf\u00e4lle der notwendigen Verteidigung sind im Art. 130 StPO erw\u00e4hnt. Zun\u00e4chst ist eine Strafverteidigung notwendig, wenn <strong>die Untersuchungshaft inkl. der Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat<\/strong>. Weiter ist es notwendig, wenn erhebliche Sanktionen, vor allem <strong>die<a> Erwartung einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr zu erwarten ist<\/a><\/strong>. Dies bedeutet, dass sie entweder konkret zu erwarten, d.h. wahrscheinlich ist, oder aber von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Weiter kann es n\u00f6tig sein eine Strafverteidigung zu bestellen, wenn der <strong>Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahren kann<\/strong>, dies insbesondere aufgrund seines geistigen und k\u00f6rperlichen Zustande, (insb. bei geistigen oder k\u00f6rperlichen Gebrechen oder Interessenskonflikten mit der gesetzlichen Vertretung). Die von der Generalklausel in Art. 130 lit. c StPO erfassten \u201eanderen Gr\u00fcnde\u201c m\u00fcssen die <strong>F\u00e4higkeit zur ausreichenden Verteidigung<\/strong> in gleichem Masse wie k\u00f6rperliche oder geistige Gebrechen <strong>einschr\u00e4nken<\/strong>, damit ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Es ist entscheidend, inwieweit sie in der Lage ist, das Wesen des Strafverfahrens zu erkennen und sich dieser Erkenntnis entsprechend zu verteidigen. Dies ist bei einer bescheidenen Ausbildung nicht der Fall. Allenfalls sind in einer solchen Konstellation die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungs-gericht <strong>pers\u00f6nlich<\/strong> auftritt, oder wenn ein <strong>abgek\u00fcrztes<\/strong> Verfahren durchgef\u00fchrt wird, ist die Strafverteidigung notwendig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ab welchen Zeitpunkt muss der Anwalt beigezogen werden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Einvernahmen bei der Polizei ist diese nicht verpflichtet, von sich aus t\u00e4tig zu werden und eine Verteidigung aufzubieten. Da eine notwendige Verteidigung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestellt werden muss, darf die Polizei auch in F\u00e4llen erkennbarer notwendiger Verteidigung eine Einvernahme ohne Verteidigung durchf\u00fchren, falls die beschuldigte Person nicht den sofortigen Beizug einer Verteidigung verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bei Staatsanwaltschaft muss unverz\u00fcglich die Verteidigung bestellt werden, sobald klar wird, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt.<\/strong> Dies hat entgegen dem Wortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO \u00fcblicherweise bereits vor der ersten Einvernahme zu geschehen, zumal in praktisch allen F\u00e4llen die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt bereits er\u00f6ffnet worden ist, weil die Staatsanwalts Zwangsmassnahmen (z.B. Haft) anordnet oder es sich ohnehin um schwere F\u00e4lle handelt, bei denen die Polizei die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich informiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Klare Aussagen macht das Bundesgericht auch zu Verwertbarkeit von Gest\u00e4ndnissen, falls keine notwendige Verteidigung bestellt wird. Diese sind unverwertbar. Selbst, wenn kein absolutes Verwertungsverbot nach Art. 142 Abs. 1 StPO greift, sondern es sich bei Art. 130 StPO nur um eine G\u00fcltigkeitsvorschrift i. S. v. Art. 142 Abs. 2 StPO handelt, muss wegen der Verfahrensfairness und den Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung das Gest\u00e4ndnis unverwertbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft darf somit nicht formlos \u00fcber ihr zur Kenntnis gebrachte Ereignisse hinweggehen. Sie hat sie in die Entscheidung betreffend notwendiger Verteidigung miteinzubeziehen. Wird ohne Verteidiger eine Einvernahme durchgef\u00fchrt, sind die Aussagen unverwertbar und das Protokoll ist aus den Akten zu entfernen. Es f\u00e4llt nicht im die Kompetenz der Staatsanwaltschaft \u00fcber die ihr zur Kenntnis gebrachten Vorw\u00fcrfe formlos hinwegzugehen und quasi durch Nichtbeachtung zu erledigen. Generell tut die Staatsanwaltschaft gut daran, im Zweifel eine notwendige Verteidigung anzunehmen, da sie sonst riskiert, dass die Beweise aus der Untersuchung unverwertbar sind. Illegale Beweise d\u00fcrfen nach neuer StPO nicht mehr in den Akten bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann liegt eine amtliche Verteidigung vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst stellt das Gesetz in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO sicher, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung tats\u00e4chlich auch eine Verteidigung bestellt wird, sei es, dass der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestellt hat, oder dass das Mandat entzogen bspw. niedergelegt wurde, ohne eine neue Wahlverteidigung zu bestellen. Wenn also die Voraussetzungen f\u00fcr die notwendige Verteidigung vorliegen und ein nicht-mittelloser Beschuldigter diese nicht bestellt, dann muss die Beh\u00f6rde dies f\u00fcr ihn tun. Die amtliche Verteidigung ist also subsidi\u00e4r zu der Wahlverteidigung. Wahlverteidigung heisst die Verteidigung, die vom Beschuldigten selbst auf eigene Initiative bestellt wird. Falls er sie nicht selbst bestellt, obwohl ein Notwendigkeitsgrund vorliegt, und daher die Beh\u00f6rde dies tun muss, dann nennt man diese Verteidigung, amtliche Verteidigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Falls der Beschuldigte nicht mittellos ist, dann muss er den amtlichen Anwalt selbst bezahlen. Das heisst also, dass der Staat bei den Notwendigkeitsgr\u00fcnden dem Beschuldigten zwingt einen Anwalt zu nehmen, den er selbst bezahlen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzungen f\u00fcr die amtliche Verteidigung sind aber nicht nur, dass bei Notwendigkeitsgr\u00fcnden der Beschuldigte keinen Anwalt hat. Eine alternative Voraussetzung liegt vor, wenn der Beschuldigte mittellos ist. Diesem wird eine Verteidigung auf Kosten des Staates gew\u00e4hrt, wenn die Verteidigung zu Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Mittellosen m\u00fcssen also die Notwendigkeitsgr\u00fcnde nicht vorliegen, um eine amtliche Verteidigung zu bestellen, sondern kann bereits dann bestellt werden, wenn sie <strong>geboten <\/strong>ist. Geboten ist die Verteidigung, wenn es sich bei der Straftat nicht nur um einen Bagatellfall handelt und dieser in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht so schwierig ist, dass die beschuldigte Person dem Fall nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 120 Tagess\u00e4tzen (drei Monate) oder gemeinn\u00fctzige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Aber aus dem Wortlaut von&nbsp;<a href=\"https:\/\/app.legalis.ch\/legalis\/document-view.seam?documentId=m5pxg5dqn5pxax3boj2f6mjtgi\">Art.\u2005132 Abs.\u20053 StPO<\/a>&nbsp;(\u00abjedenfalls dann nicht\u00bb) folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Beim Begriff des Bagatellfalles ist massgebend, ob der Ausgang des Verfahrens f\u00fcr den Betroffenen einen <strong>schweren Eingriff in seinem Leben<\/strong> hat bzw. ob die Tragweite des Ausgangs des Verfahrens f\u00fcr den Betroffenen schwer in sein Leben eingreift.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schwer f\u00fcr den Beschuldigten ist der Fall, wenn er aufgrund seiner mangelnden F\u00e4higkeiten und der prozessualen Erfahrung in der konkreten Verfahrenshandlung eine Verteidigung ben\u00f6tigt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gr\u00fcnde in Person des Beschuldigten, die dazu f\u00fchren, dass der dem Verfahren nicht gewachsen ist, k\u00f6nnen in <strong>Sprachschwierigkeiten<\/strong>, <strong>mangelnde Schulbildung<\/strong>, <strong>Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenpartei<\/strong> und der <strong>Komplexit\u00e4t <\/strong>des Falles liegen. Komplex ist der Fall, wenn es sich um mehrere Tatvorw\u00fcrfe handelt, noch Untersuchungshandlungen vorgenommen werden m\u00fcssen und wenn weitere rechtliche oder tats\u00e4chliche Schwierigkeiten hinzukommen wie Aktenstudium, Stellung von Beweisantr\u00e4ge, gezieltes Vortragen von Argumenten usw. Es sind mithin die objektive Schwere des Falls und die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten der beschuldigten Person zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine amtliche Verteidigung k\u00f6nnen unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde beispielsweise bei einer bescheidenen schulischen Ausbildung erf\u00fcllt sein, sofern die beschuldigte Person mit den rechtlichen Fragen grunds\u00e4tzlich \u00fcberfordert ist. <strong>Die Bestellung erfolgt in der Regel nur auf Antrag der beschuldigten Person unter Angabe der finanziellen Verh\u00e4ltnisse auf dem Formular \u201eErkl\u00e4rung finanzielle Situation\u201c.<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie somit nicht \u00fcber die erfoderlichen Mittel f\u00fcr eine Strafverteidigung verf\u00fcgen, dann haben Sie auch dann einen Anspruch auf einen bezahlten Anwalt, wenn die Verteidigung gem\u00e4ss gesetzt nicht notwendig ist, aber das Strafverfahren f\u00fcr Sie stark in Ihrem Leben eingreift und Sie aufgrund ihrer Erfahrung und Kenntnisse nicht in der Lage sind sich selber zu verteidigen. In der Praxis aber sollte bei Strafverfahren jedoch immer ein Anwalt angerufen werden, da auch weniger schwerweigende Tatvorw\u00fcrfen f\u00fcr Ihr Leben einschneidend sein k\u00f6nnen. Darum machen Sie sich keine Sorgen, wie Sie den Anwalt bezahlen sollen, wenn Sie sich im Strafverfahren befinden. Bei Kontaktaufnahme zu mir als Anwalt f\u00fcr Strafrecht, stelle ich sofort bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. <\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt zwei Arten von Verfahrensbeteiligten: Die Parteien (Art. 104 StPO) und die anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO). 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