{"id":1493,"date":"2023-10-01T17:58:27","date_gmt":"2023-10-01T17:58:27","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/?p=1493"},"modified":"2023-10-30T06:07:18","modified_gmt":"2023-10-30T06:07:18","slug":"was-sind-beweise-und-beweismittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/sq\/was-sind-beweise-und-beweismittel\/","title":{"rendered":"Beweise und Beweismittel im Strafverfahren &#8211; Ein Anwalt informiert"},"content":{"rendered":"<p class=\"wp-block-paragraph\">Beweismittel sind Mittel (Medien) die einen Vorgang oder einen Zustand der Vergangenheit gespeichert haben. Sie geben Informationen (Beweise) wieder \u00fcber vergangene Handlungen und Zust\u00e4nde. Diese Mittel unterscheiden sich in pers\u00f6nliche (Personalbeweis) und sachliche Beweismittel (Sachbeweis). Beweismittel sind also <strong>Informationstr\u00e4ger<\/strong>, egal ob es ein konkreter Gegenstand ist, eine Urkunde (Schrift, Video-, Tonaufzeichnung) oder Ged\u00e4chtnis (Zeuge). Sie speichern Informationen \u00fcber die Vergangenheit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Personale Beweismittel sind Personen, die Geschehnisse pers\u00f6nlich wahrgenommen haben. Dazu z\u00e4hlen die beschuldigte Person, die Auskunftsperson, die Zeugen und der Sachverst\u00e4ndiger. Sachliche Beweismittel sind die <strong>Urkunden<\/strong> (schriftliche Aufzeichnungen auf Papier oder elektronisch; Videos; Tontr\u00e4ger), die <strong>Beweisgegenst\u00e4nde<\/strong> (hier k\u00f6nnen sich Spuren befinden, die auf verfangene Handlungen hinweisen), der <strong>Augenschein<\/strong> (im Gegensatz zu den Beweisgegenst\u00e4nden wird hier ein unbeweglicher Objekt untersucht, der Vorort beobachtet werden muss, und daher dort die Spurensuche erfolgt, z.B. Tatort) und das <strong>Gutachten. <\/strong>Letztes ist n\u00f6tig, wenn zur Beurteilung von Fragen, wie sich etwas abgespielt habe, das Gericht nicht das n\u00f6tige Fachwissen hat, dann wird ein Gutachten von einem Fachmann erstellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Anwalt f\u00fcr Strafverfahren kann&nbsp;<strong>sowohl Beweismittel&nbsp;<\/strong>zur&nbsp;<strong>Entlastung des Angeklagten vorbringen<\/strong>&nbsp;als auch gegen diesen gerichtete Beweise beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beweis als Teil des Strafprozesses?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zwangsmassnahmen haben immer zum Ziel Beweismittel zu finden oder sicherzustellen. Das Kapitel Zwangsmassnahme sollte eigentlich vor dem Kapitel der Beweismittel stehen, da es zeitlich davor geschieht. Zuerst kommen die Zwangsmassnahmen und dann das Resultat; die Beschaffung der Beweismittel. Die Zwangsmassnahmen erkl\u00e4ren, wie der Staat vorgehen muss, wenn er Beweismittel beschafft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem Strafprozess werden also mehrere Prozesse geregelt. Erstens wird der Prozess der <strong>Beweismittelbeschaffung <\/strong>geregelt, welche durch Zwangsmittel beschafft werden sollen. Dann folgt der Prozess der <strong>Beweiserhebung. &nbsp;<\/strong>Aus den Beweismitteln werden Spuren, also Informationen, extrahiert (durch Einvernahmen, Zeugenaussagen, Zufallsfunde, Begutachtung von Gegenst\u00e4nden auf Spuren etc). Die Beweiserhebung ist der Vorgang der <strong>Gewinnung von Informationen<\/strong> f\u00fcr das Verfahren. Die Beweise nehmen ihre Gestalt im Prozess ihrer Erhebung an. Schliesslich folgt der Prozess der Sachverhaltsfeststellung, die <strong>Beweisw\u00fcrdigung. <\/strong>Die Informationen werden gew\u00fcrdigt und daraus wird der Sachverhalt erstellt. Es muss logisch aus den Informationen der Beweismitteln zum Sachverhalt geschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr einen Anwalt f\u00fcr Strafrecht ist es somit sehr wichtig zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob Beweismitte rechtlich korrekt erhoben worden sind. Falls nicht, dann muss er beanstanden, dass die Beweismittel f\u00fcr das Verfahren nicht verwendet werden d\u00fcrfen. In diesem Fall fallen die betreffenden Beweismittel f\u00fcr den Nachweis der T\u00e4terschaft ausser Betracht. Zu diesem Thema siehe den Text weiter unten. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter kann der Anwalt f\u00fcr Strafrecht beantragen, dass wichtige Beweismittel, die zur Entlastung des Beschuldigten dienen k\u00f6nnen, von der Staatsanwaltschaft nicht beachtet wurden. In so einem Fall ist der Sachverhalt ungen\u00fcgend erstellt worden und die Strafbeh\u00f6rden m\u00fcssen die entlastenden Beweise in Ihrem Entscheid einfliessen lassen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aber auch wenn ein korrekt erhobenes Beweismittel in der Untersuchung beachtet worden ist, kann der Anwalt f\u00fcr Strafrecht bem\u00e4ngeln, dass das Beweismittel nicht richtig gew\u00fcrdigt wurde. Das heisst, dass der Anwalt geltend machen muss, dass die Schl\u00fcsse, die aus dem Beweismittel gezogen wurden, nicht nachvollziebar sind. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Anwalt f\u00fcr Strafrecht kann auch in der Beweiserhebung einwirken, indem er zum Beispiel bei der Einvernahme von Zeugen durch seine Zusatzfragen deren Aussage relativiert und somit diese als unglaubw\u00fcrdig darzustellen versucht. Ziel ist es dabei zudem den Zeugen oder die Zeugin als unglaubw\u00fcrdig blosszustellen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Hauptaufgabe des Strafverteidigers ist somit, die Beweislage f\u00fcr seinen Mandanten g\u00fcnstig zu gestalten. Die Vorw\u00fcrfe, die die Staatsanwaltschaft versucht gegen den Beschuldigten zu beweisen m\u00fcssen vor dem Gericht als nicht bewiesen betrachtet werden. Der Strafverteidiger muss also nicht unbedingt beweisen, dass sein Mandant unschuldig ist. Er muss bei Gericht Zweifel s\u00e4ehen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Beweise muss das Gericht nicht erheben?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4ss Art. 139 StGB wird \u00fcber Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbeh\u00f6rde bekannt oder bereits rechtsgen\u00fcgend erwiesen sind, nicht Beweis gef\u00fchrt. Der letzte Punkt erkl\u00e4rt das Prinzip der <strong>antizipierten Beweisw\u00fcrdigung<\/strong>. Danach darf ein Richter Beweisantr\u00e4ge ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine \u00dcberzeugung gebildet hat. Diese \u00dcberzeugung muss so stark sein, dass er annehmen kann, dass seine \u00dcberzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Richter oder der Staatsanwalt k\u00f6nnen somit jederzeit auch gegen den Willen des Beschuldigten die Beweiserhebung abbrechen, wenn er der Meinung ist, dass die bisher erhobenen Beweismittel f\u00fcr den Urteil ausreichen. Das Beweisantragsrecht wird somit eingeschr\u00e4nkt, da der Richter dieses selbst\u00e4ndig beenden kann. Der Richter kann also sein Urteil f\u00e4llen noch bevor alle Beweismittel erhoben wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Beweise sind absolut unverwertbar?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Absolut unverwertbar sind Beweismittel, die durch Zwangsmittel, welche die Denkf\u00e4higkeit und die Willensfreiheit einer Person beeintr\u00e4chtigen beschafft wurden. Diese Zwangsmittel sind unteranderem Gewaltanwendung, Drohung, Versprechungen, T\u00e4uschungen und Suggestivfragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter unverwertbar sind Beweise, wenn speziell eine Norm der StGB ein Beweis als unverwertbar bezeichnet. So sind Aussagen bei der ersten Einvernahme unverwertbar, wenn der Hinweis, dass die Aussage verweigert werden kann, unterbleibt oder Zeugenaussagen, ohne dass vorher eine Zeugenbelehrung stattgefunden haben. Dasselbe gilt f\u00fcr durch Private erhobene Beweise, auf welche der Staat selbst auf rechtm\u00e4ssigem Weg nicht h\u00e4tte zugreifen k\u00f6nnen oder die unter Verletzung des Ordre Public erlangt wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche nicht ordnungsgem\u00e4ss erhobenen Beweise sind bei schweren Verbrechen verwertbar?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn keine absolut unverwertbare Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO vorliegen, dann k\u00f6nnen Beweise, die in strafbarer Weise erhoben wurden, verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufkl\u00e4rung schwerer Straftaten unerl\u00e4sslich ist. (z.B. Wegnahme von Urkunden, unerlaubtes Abh\u00f6ren von Gespr\u00e4chen, unerlaubtes Eindringen in eine Wohnung zur Beweisbeschaffung usw.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 141 Abs. 2 StPO&nbsp;beinhaltet eine Interessenabw\u00e4gung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unverwertbar bleibt. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab <strong>Verbrechen<\/strong> in Betracht. F\u00fcr die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von&nbsp;Art. 141 Abs. 2 StPO&nbsp;vorliegt, ist jedoch nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern <strong>die Schwere der konkreten Tat entscheidend<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesetzgeber verzichtet darauf, schwere Straftaten i. S. v.&nbsp;<a href=\"https:\/\/app.legalis.ch\/legalis\/document-view.seam?documentId=m5pxg5dqn5pxax3boj2f6mjuge\">Art.\u2005141 Abs.\u20052 StPO<\/a>&nbsp;zu definieren. Eine abstrakte Definition \u00fcberzeugt nicht, weil der Gesetzgeber explizit den Begriff schwere Straftaten und nicht wie in zahlreichen weiteren Bestimmungen der StPO die Begriffe Verbrechen oder Vergehen verwendet. Auch auf einen Deliktskatalog wurde verzichtet. Es sind nicht generell gewisse Tatbest\u00e4nde und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umst\u00e4nde des konkreten Falls zu ber\u00fccksichtigen. Zwar kann ein Abstellen auf abstrakt angedrohte Strafen oder abschliessende Deliktskataloge die Pr\u00fcfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln erleichtern. Eine solche ist vom Gesetzgeber wie dargelegt nicht beabsichtigt. Eine starre Entscheidfindung w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass im Einzelfall leichte Verbrechen anders behandelt w\u00fcrden als schwerwiegende Vergehen, obwohl die konkrete Strafe f\u00fcr Letztere um ein Vielfaches h\u00f6her ausfallen kann. Dies st\u00fcnde im Widerspruch mit dem vom Gesetzgeber gewollten Grundsatz der Individualisierung und dem weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung, anl\u00e4sslich welcher die Schwere der Tat zu bewerten ist. Das Sachgericht muss den konkreten Umst\u00e4nden Rechnung tragen k\u00f6nnen. <a>Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Straftat. <\/a>Dabei kann auf Kriterien wie <strong>das gesch\u00fctzte Rechtsgut<\/strong>, <strong>das Ausmass, dessen Gef\u00e4hrdung<\/strong> resp. Verletzung, die <strong>Vorgehensweise<\/strong> und <strong>kriminelle Energie<\/strong> des T\u00e4ters oder das <strong>Tatmotiv<\/strong> abgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Je <strong>schwerer der Tatvorwurf<\/strong> wiegt, desto geringere Anforderungen werden an die Korrektheit der Beweiserhebung gestellt. Und je <strong>geringer der Unrechtsgehalt<\/strong> der Straftat ist, desto \u00fcberzeugender f\u00e4llt das Bekenntnis zur rechtsstaatlich einwandfreien Beweiserhebung aus. Das Bundesgericht hat in einer Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte Anstiftung zu vors\u00e4tzlicher T\u00f6tung, Brandstiftung, Vergewaltigung oder Mord gegen die Verwertung eines illegal erlangten Beweismittels keine Einwendungen erhoben. Hingegen hat es immer dann ein Verwertungsverbot angenommen, wenn es entweder um relativ geringf\u00fcgige und erst noch opferlose Delikte ging; Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren unter Drogeneinfluss und Wiederhandlung gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche ordnungswidrig erhobenen Beweise sind bei leichten Verbrechen verwertbar?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beweise bei deren Erhebung <strong>Ordnungsvorschriften<\/strong> (betrifft also nur formelle Aspekte) verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Z.B. sind Einvernahmen g\u00fcltig, auch wenn die Vorladung bez\u00fcglich Form (Art. 201 Abs. 2 StPO) bzw. Frist (Art. 202 StPO) nicht eingehalten wurde oder wenn die Polizei beim Atemtest kein Protokoll f\u00fchrt, dann kann der Test trotzdem als Beweismittel verwertet werden. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gegenteil der Ordnungsvorschriften sind die Geltungsvorschriften. Wenn somit Geltungsvorschriften bei nicht schweren Verbrechen bei der Beweiserhebung verletzt werden, dann sind die Beweismittel nicht verwertbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unterscheidung zwischen Ordnungsvorschriften und Geltungsvorschriften muss sich an Zweck orientieren, dem die verletzte Vorschrift dient. Regelt sie allein den \u00e4usseren Gang des Verfahrens (Wie etwa das Datum der Vorladung in Art. 201 Abs. 2 lit. g StPO), wiegt ein Verstoss nicht derart schwer, dass er zur Unverwertbarkeit der Beweiserhebung f\u00fchren m\u00fcsste. So soll etwa auch die in Art. 13 Bas. 3 SKV vorgesehen Protokollierungspflicht von polizeilichen Massnahmen zu Kontrolle der Fahrf\u00e4higkeit lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellen. Eine Verletzung von G\u00fcltigkeitsvorschriften ist immer dann anzunehmen, wenn der Beweis auf gesetzeskonforme Weise nicht h\u00e4tte erbracht werden k\u00f6nnen oder bei gesetzeskonformer Erhebung m\u00f6glicherweise einen anderen Inhalt aufgewiesen h\u00e4tte (so etwa beim unterlassenen Hinweis vor der Durchf\u00fchrung der Einvernahme nach 143 Abs. 1 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Regeln \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit dienen nicht der Gew\u00e4hrleistung eines fairen Verfahrens. Die Zust\u00e4ndigkeitsordnung sch\u00fctzt mithin nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souver\u00e4nit\u00e4t des Kantons bei der Organisation polizeilicher Aufgaben. Es l\u00e4sst sich somit nicht sagen, die mit der Beweisregel gesch\u00fctzten Interessen des Beschwerdegegners h\u00e4tten Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse an der Wahrheitsfindung. Der Missachtung der Zust\u00e4ndigkeitsregelung ist daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Fazit: Die Anhaltung und Kontrolle durch die \u00f6rtlich unzust\u00e4ndige Polizei ist unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nden als Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift i.S.v. 141 Abs. 3 StPO zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">K\u00f6nnen Zufallsfunde verwertet werden?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was passiert mit Beweismitteln, die sich auf eine neue Tat beziehen, also durch rechtswidrige Handlungen zuf\u00e4llig entdeckt wurden? Bei Beweiserhebung k\u00f6nnen n\u00e4mlich auch Informationen entdeckt werden, die auf Taten hindeuten, die gar nicht zur Ermittlung oder Untersuchung des Falles geh\u00f6ren. Es kann zum Beispiel bei einem Fall, wo der Tatverdacht sich auf ein Betrug bezieht bei einer Hausdurchsuchung eine Waffe gefunden werden, die auf eine T\u00f6tung hindeutet, die nichts mit dem Betrug zu tun hat. Die Frage ist dann, ob diese Waffe als Beweis verwertet werden darf, obwohl f\u00fcr diesen neuen Tatverdacht kein Hausdurchsuchungsbefehl von der Staatsanwaltschaft erlassen wurde und die Beweiserhebung f\u00fcr die Waffe somit widerrechtlich w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Absolut unverwertbare Beweise haben ausnahmslos eine Fernwirkung. Das heisst, dass alle Beweise die durch Zwangsmittel im Sinne von Art. 140 StPO entdeckt werden, egal ob dies absichtlich oder zuf\u00e4llig geschah, sind absolut unverwertbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn bei Verletzung von Geltungsvorschriften Zufallsfunde entdeckt werden, d\u00fcrfen sie nur dann verwendet werden, wenn sie sp\u00e4ter ohne die Verletzung dieser Vorschrift entdeckt worden w\u00e4ren (Art. 141 Abs. 3 StPO). Es braucht somit eine Prognose, dass das Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch erlaubte Handlungen entdeckt worden w\u00e4re. Wenn somit die Strafbeh\u00f6rde der Ansicht w\u00e4re, dass der Beweis wahrscheinlich auch ohne Verletzung der Geltungsvorschrift erlangt worden w\u00e4re, dann greift die Fernwirkung nicht zu.&nbsp; Wenn zum Beispiel ein Zeuge in einer ersten ung\u00fcltigen Einvernahme, wegen Verletzung von Art. 177 Abs. 2 Satz 2 StPO den Aufbewahrungsort einer Tatwaffe nennt, und diese bei bereits geplanter nachfolgender Hausdurchsuchung ohnehin gefunden worden w\u00e4re, dann darf die Tatwaffe als Beweis zugelassen werden. Beweis ist unverwertbar aber Zufallsfund verwertbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Vorbehalt des fairen Verfahrens (3 II lit. c) sind Terti\u00e4rbeweis verwertbar. Bsp. Unver-wertbare Zeugenaussage f\u00fchrt zur Auffindung einer Tatwaffe, was die beschuldigte Person zu Gest\u00e4ndnis veranlasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie geht die Staatsanwaltschaft bei unverwertbaren Beweisen vor?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, ein Beweis sei unverwertbar, gew\u00e4hrt sie den Parteien dazu das rechtliche Geh\u00f6r und erl\u00e4sst gegebenenfalls eine beschwerdef\u00e4hige Verf\u00fcgung. Nicht verwertbare Beweise sind in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren und je nach Umfang im Aktenthek zu belassen. Auf dem Aktenthek ist ein entsprechender Eintrag vorzunehmen. In der Anklage stellt die Staatsanwaltschaft dem Gericht den Antrag auf Vernichtung der nicht verwertbaren Beweise nach Eintritt der Rechtskraft des Erledigungsentscheides. Im Falle einer Einstellung oder im Strafbefehlsverfahren verf\u00fcgt die Staatsanwaltschaft die Vernichtung der unverwertbaren Beweise nach Eintritt der Rechtskraft des Erledigungsentscheides, soweit sie nicht als Sachbeweise herauszugeben sind.&nbsp; Handelt es sich um Beweise, die einen Mitbeschuldigten belasten und den anderen entlasten, sind sie vor dem Hintergrund des reinen Belastungsverbotes (unverwertbare Beweise sind zur Entlastung zugelassen) unversiegelt in den Akten zu belassen. Es ist Aufgabe des Sachgerichtes, die belastenden Beweismittel nicht in den Entscheid einfliessen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie wird die Einvernahme durchgef\u00fchrt?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu Beginn der Einvernahme wird die zu einvernehmende Person in einer ihr verst\u00e4ndlichen Sprache \u00fcber ihre Personalien befragt. Weiter wird sie \u00fcber den Gegenstand des Verfahrens und \u00fcber die Eigenschafft, in der sie einvernommen wird, informiert und umfassend \u00fcber ihre Rechte und Pflichten belehrt. Zu Beginn der Einvernahme werden also nicht Fragen gestellt (ausser \u00fcber Personalien) sondern es wird informiert und belehrt. Erst in einem zweiten Schritt wird die einzuvernehmende Person aufgefordert sich zum Gegenstand zu \u00e4ussern. Die Strafbeh\u00f6rde strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollst\u00e4ndigkeit der Aussagen und die Kl\u00e4rung von Widerspr\u00fcchen an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Ihr Strafverteidiger begleite ich Sie bei den Einvernahme bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft und strebe danach, dass die Fragen korrekt gestellt werden und interveniere, wenn die Befrager Ihre Pflicht verletzen, klare und nicht manipulative Fragen zu stellen. Um den Sachverhalt in Ihrem Sinne zu beeinflussen stelle ich Ihr Anwalt f\u00fcr Strafrecht Zusatzfragen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie werden mehrere Personen einvernommen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bestimmungen von&nbsp;Art. 142-146 StPO&nbsp;sind allgemeiner Natur und gelten f\u00fcr alle Einvernahmearten (Befragungen von Beschuldigten, Privatkl\u00e4gern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 146 Abs. 1 StPO&nbsp;bestimmt, dass mehrere zu befragenden Personen im Regelfall getrennt einvernommen werden. Getrennt voneinander bedeutet zun\u00e4chst, dass Befragte (insbesondere Zeugen oder Mitbeschuldigte) im Rahmen der gleichen Einvernahmesitzung nicht gemeinsam (d.h. gleichzeitig oder wechselseitig) befragt werden, sondern nacheinander. Vorbehalten ist der Sonderfall der Konfrontationseinvernahme verschiedener Personen nach erfolgten ersten Befragungen (Art. 146 Abs. 2 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sinn und Zweck von&nbsp;Art. 146 Abs. 1 StPO&nbsp;ist in diesem Sinne die ungest\u00f6rte Wahrheits-findung, insbesondere die Verhinderung von gegenseitigen Beeinflussungen bzw. Kollusion. Es soll eine unverf\u00e4lschte und unbeeinflusste \u00c4usserung der einvernommenen Personen sichergestellt und vermieden werden, dass diese ihre Aussagen an die anderen Personen anpasst oder dass die Aussage durch die Anwesenheit anderer Personen sonst wie beeintr\u00e4chtigt oder verf\u00e4lscht wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann besteht ein Teilnahmerecht bei der Beweiserhebung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO&nbsp;statuiert den Grundsatz der Partei\u00f6ffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung begr\u00fcndet namentlich ein <strong>Anwesenheits- und Fragerecht<\/strong>. Das bedeutet physische Anwesenheit am Ort, an welchem die Beweisabnahme stattfindet. Die physische Teilnahme kann aufgrund der Natur der Beweiserhebung ausgeschlossen sein. Das Teilnahmerecht will eine kontradiktorische Mitwirkung der Parteien am Verfahren sicherstellen. Dies ist ein Ausschluss des rechtlichen Geh\u00f6rs, wonach die Beschuldigte Person nicht nur passive Partei des Prozesses ist, sondern auch selbst aktiv an den Beweis seiner Unschuld mitwirken kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es geht eigentlich darum, wann Aussagen, die anl\u00e4sslich Einvernahmen gemacht wurden, als Beweis verwertet werden k\u00f6nnen. Einvernahmen sind eine Mischung aus Zwangsmassnahmen und Beweiserhebung. Bei den Einvernahmen k\u00f6nnen unverwertbare Beweise hergestellt werden, wie bei Zwangsmassnahmen. Dies insbesondere, wenn der Beschuldigte an Einvernahmen von Parteien nicht anwesend war, um Zusatzfragen zu stellen oder wenn seine Informationsrechte nicht gew\u00e4hrt wurden. Das folgende Kapitel handelt von diesem Thema. Wann sind Einvernahmen f\u00fcr das Strafverfahren unverwertbar? Bzw. wann k\u00f6nnen diese ohne Konfrontation verwertet werden, wann k\u00f6nnen diese vor\u00fcbergehend verwertet werden. Es sind also zus\u00e4tzlich Regeln zur Unverwertbarkeit von Beweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei allen anderen Beweismitteln, ausser den Einvernahmen (und Augenschein), gibt es anl\u00e4sslich der Erhebung kein Teilnahmerecht. Bei der Einholung von Urkunden, der Erstattung von Berichten oder dem Beizug von Arztzeugnissen genauso wie bei Zwangsmassnahmen, die sp\u00e4ter zu Beweisen f\u00fchren k\u00f6nnen, kann eine Teilnahme der Parteien nichts am Beweisergebnis ver\u00e4ndern. Es handelt sich dabei lediglich um Beweissicherungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das darauffolgende Akteneinsichtsrecht und die M\u00f6glichkeit, Beweisantr\u00e4ge zu den gesicherten und eingesehenen Beweisen zu stellen, gibt der beschuldigten Person wiederum die M\u00f6glichkeit, einzugreifen und die Aktenlage zu ver\u00e4ndern, indem zum Beispiel die Einholung eines Zweitgutachtens beantragt oder die \u00dcberpr\u00fcfung einer eingeholten Urkunde auf ihre Echtheit verlangt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann wird das rechtliche Geh\u00f6r eingeschr\u00e4nkt?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hat die beschuldigte Person immer einen Anspruch auf Anwesenheit bei Einvernahmen von anderen Parteien (Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachverst\u00e4ndiger)?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch<a><\/a> auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraus-setzungen eingeschr\u00e4nkt werden. Im Gesetzt kommen folgende drei Stellen vor, wo eine Einschr\u00e4nkung geregelt ist. Zun\u00e4chst wird das rechtliche Geh\u00f6r nach Art. 108 StPO eingeschr\u00e4nkt, wenn der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Weiter wird das rechtliche Geh\u00f6r eingeschr\u00e4nkt, wenn f\u00fcr die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung \u00f6ffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen dies erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der begr\u00fcndete Missbrauchsverdacht liegt bei Kollusionsgefahr vor. Das heisst, dass, wenn hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte<a> <\/a>Zeugen und Mitbeschuldigte in ihren Aussagen <strong>beeinflussen k\u00f6nnte<\/strong>. Weiter liegt die Gefahr des Rechtsmissbrauchs vor, wenn <strong>Informationen aus Einvernahmen oder Akteneinsicht f\u00fcr parallele Verfahren benutzt werden<\/strong> und diese Informationen auch Drittpersonen aus diesen Parallelverfahren mitteilt werden k\u00f6nnten. Ein vor\u00fcbergehender Ausschluss von Einvernahmeverhandlungen ist ausserdem zul\u00e4ssig, wenn bei der fraglichen Person eine <strong>Interessenkollision<\/strong> besteht (Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO), vor allem wenn eine unm\u00fcndige Person in Begleitung eines Elternteils einvernommen wird. <a><\/a><a><\/a><a><\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei partei\u00f6ffentlichen Befragungen von Mitbeschuldigten kann eine Entsch\u00e4rfung der genannten Problematik oft erreicht werden, wenn die Einvernahmen rasch nacheinander erfolgen. Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft bestimmt die Reihenfolge und den Ablauf von partei-\u00f6ffentlichen Befragungen. Sie hat insbesondere daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzul\u00e4ssigen Beeinflussungen oder Absprachen erfolgen. Was&nbsp;Erg\u00e4nzungsfragenvon Mitbeschuldigten an partei\u00f6ffentlichen Einvernahmen betrifft, schreibt&nbsp;Art. 147 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, in welchem&nbsp;Zeitpunkt&nbsp;das zus\u00e4tzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gew\u00e4hrleisten ist. Wann das Fragerecht ausge\u00fcbt werden darf, bestimmt die Verfahrensleitung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wurde dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht erst bei der zweiten Befragung einer Drittperson gew\u00e4hrt, sind die Aussagen von dessen ersten Einvernahmen grunds\u00e4tzlich nur dann verwertbar, wenn diese im Rahmen einer sp\u00e4teren Konfrontation ausdr\u00fccklich wiederholt werden. Die Verletzung des Konfrontationsanspruchs kann nicht einfach durch eine erneute Einvernahme unter Gew\u00e4hrung der Teilnahmerechte behoben werden<strong>. <\/strong>Damit der Beschuldigte sein Fragerecht tats\u00e4chlich aus\u00fcben und die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen kann, muss sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten zur Sache \u00e4ussern. In einem solchen Fall kann im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung auch auf die Ergebnisse der fr\u00fcheren Beweiserhebung erg\u00e4nzend zur\u00fcckgegriffen werden. Beschr\u00e4nkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Best\u00e4tigung der fr\u00fcheren Aussagen (z.B., weil sich der Zeuge nicht mehr erinnern kann), wird es dem Beschuldigten verunm\u00f6glicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Hinblick auf die Unverwertbarkeitsfolgen ist im Einvernahmeprotokoll oder in einer Aktennotiz festzuhalten, ob die Parteien und ihre Rechtsbeist\u00e4nde Gelegenheit hatten, den Beweiserhebungen beizuwohnen und an die einvernommenen Personen Fragen zu richten, ob sie darauf verzichtet haben oder aus welchen tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden dies nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie wird die Einvernahme durchgef\u00fchrt?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verst\u00e4ndlichen Sprache \u00fcber ihre Personalien befragt und \u00fcber den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Bei der Orientierung \u00fcber den Gegenstand des Verfahrens und der Eigenschaft in dem die beschuldigte Person einvernommen wird, reicht die blosse Nennung des Tatbestandes und der einschl\u00e4gigen Strafnorm zu Beginn einer Einvernahme nicht aus, um den Anforderungen der StPO zu gen\u00fcgen, und hat deshalb die Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge. Ungen\u00fcgender Deliktvorhalt f\u00fchr somit zu Unverwertbarkeit der Aussagen.<strong> &nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der folgende Sachverhalt zeigt, wie detailliert der Sachvorbehalt sein muss: \u00abSie werden als Zeuge zur Schl\u00e4gerei einvernommen, die sich am Abend des 15. Mai 2016 im Restaurant L\u00f6wen in X-will zwischen den Herren X, Y und Z zutrug\u00bb. Der Beschuldigte muss somit \u00fcber den konkreten Lebenssachverhalt orientiert werden. Falls dies nur rudiment\u00e4r erfolgt, dann muss der Anwalt dem Beschuldigten anraten zu schweigen. Denn nach der ersten Einvernahme ist die Akteneinsicht zu gew\u00e4hren und es kann daraus alles entnommen werden, was bisher die Verfolgungsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Sachverhaltsdarstellung gesammelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorzuhalten ist \u2013 nach dem aktuellen Verfahrensstand \u2013 ist somit ein m\u00f6glichst pr\u00e4ziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran ankn\u00fcpfende Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche W\u00fcrdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Wenn also jemand einvernommen wird, dann muss er wissen, was ihm genau vorgeworfen wird, denn eine Einvernahme dient ja nicht nur dazu pauschal Beweise zu sammeln, sondern nur im Hinblick auf den Tatverdacht sollen Informationen gesammelt werden. Es ist wie bei den Zwangsmassnahmen, die Einvernahme muss zu einem bestimmten Zweck erfolgen, n\u00e4mlich einen Tatverdacht zu einem genauen Sachverhalt zu verdichten. Daher m\u00fcssen auch die Aussagen des Beschuldigten sich nur auf den Tatverdacht beziehen. Damit dies sichergestellte wird, muss ihm klar erkl\u00e4rt werden, was ihm vorgeworfen wird. Nur so erh\u00e4lt er die Chance sich auf dieses Thema einzuschr\u00e4nken und sich dagegen zu wehren. Der Hinweis welche Straftaten ihm vorgeworfen werden, dient also nicht nur dem Beschuldigten, sich wehren zu k\u00f6nnen, sondern auch der Einschr\u00e4nkung der Beh\u00f6rde in der Beweiserhebung. Sie soll nur die Beweise erheben, die den bereits erhobenen Vorwurf erh\u00e4rten sollen<em>. <\/em><em><\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter muss die einzuvernehmende Person \u00fcber Ihre Rechte und Pflichten orientiert werden, n\u00e4mlich, dass er die Aussage verweigern darf, dass er die M\u00f6glichkeit hat einen Anwalt und einen \u00dcbersetzer zu bestellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dieser Einleitungsoll der Einvernehmende das Geschehen frei aus der Erinnerung, ohne grosse Zwischenfragen, darstellen<strong>. <\/strong>Die einvernehmende Person soll das Geschehen frei schildern. Sie soll nicht durch st\u00e4ndige Zwischenfragen gest\u00f6rt werden und dadurch in eine Richtung gedr\u00e4ngt werden, die vielleicht nicht seiner Erinnerung entspricht. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Schilderung des Beschuldigten folgen die Erg\u00e4nzungsfragen. Sie haben zum Ziel durch klare Formulierung und Vorhalte die Vollst\u00e4ndigkeit der Aussagen und die Kl\u00e4rung von Widerspr\u00fcchen zu erreichen. Unklare, t\u00e4uschende oder suggestive Fragen sind unzul\u00e4ssig. Abgesehen von T\u00e4uschungen, sind die anderen Punkte Ordnungsvorschriften und dadurch erlangte Beweise teilweise (bei Aufkl\u00e4rung schwerer Verbrechen) verwertbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Muss die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person nochmals auf ihre Rechte hinweisen, obwohl dies in einem fr\u00fcheren Verfahrensstadium geschehen ist? Die Belehrung muss zu Beginn der ersten Einvernahme geschehen (Art. 158 Abs. 1 StPO). Bei nachfolgender Einvernahme durch die gleiche oder eine andere Beh\u00f6rde ist eine Wiederholung nicht erforderlich, solange der Verfahrensgegenstand derselbe bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beschuldigte Person kann vor, w\u00e4hrend und nach der Einvernahme ihre Rechte wahr-nehmen (unbeaufsichtigter Kontakt mit der Verteidigung, Anwesenheit der Verteidigung bei der Einvernahme, Frage- und Antragsrecht).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kann die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Zeugeneinvernahme betrauen? In Kanton Z\u00fcrich ist gem\u00e4ss GOG 157 Abs. 2 die Polizei auch befugt Zeugen einzuvernehmen. Dies darf aber nur im Auftrag der Staatsanwaltschaft geschehen. 143 II StPO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Personen kommen als Zeugen in Frage?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Zeuge wird jemand einvernommen, der nicht beschuldigt wird, eine Tat begangen zu haben. Somit, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Person an dem zu aufkl\u00e4renden Geschehen beteiligt war. K\u00f6nnen gewisse vorhandene Verdachtsgr\u00fcnde nichtausger\u00e4umt werden, ist die betroffene Person als Auskunftsperson einzuvernehmen. Weiter muss der Zeuge in der Lage sein, Aussagen zu machen, die der Aufkl\u00e4rung der Straftat dienen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche sind die Pflichten der Zeugen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die wichtigsten Pflichten der Zeugen sind die Erscheinungs<\/strong>&#8211; und <strong>Anwesenheitspflicht<\/strong>, die <strong>Aussagepflicht<\/strong> und die <strong>Wahrheitspflicht<\/strong>. Zur wahrheitsgetreuen Aussage sind sie jedoch nur verpflichtet, wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zeugnisverweigerungsrecht kann aus verschiedenen Gr\u00fcnden vorliegen. Zun\u00e4chst kann der Zeugen sein Zeugnisverweigerungsrecht aus\u00fcben, wenn er mit dem Beschuldigten eine <strong>pers\u00f6nliche<\/strong><strong> Beziehung <\/strong>hat<strong> (<\/strong>Art.168 StPO). Dies dient dem Schutz des Familienfriedens und soll dem Zeugen m\u00f6glichst einen pers\u00f6nlichen Konflikt ersparen. Eine Ausnahme davon kann bei schweren Delikten in Familienbeziehungen bestehen, wenn z.B. bei Verdacht auf sexuelle Misshandlung der Tochter durch den Vater, soll die Mutter des Opfers zur Aussage gezwungen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn der Zeuge sich mit seinen Aussagen <strong>selbst<\/strong> oder ihr <strong>nahestehenden Personen belasten w\u00fcrde.<\/strong> &nbsp;Zeuge muss dabei diese Risiko mindestens glaubhaft machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier ist also zu beachten, ob der Zeuge <strong>mit dem Beschuldigten oder einem Dritten<\/strong> in naher Beziehung steht. Wenn er mit dem Beschuldigten in naher Beziehung steht, dann kann er immer das Zeugnis verweigern, auch wenn er nichts Belastendes zu sagen hat. Wenn er aber mit einem Dritten, also nicht mit den Beschuldigten, in naher Beziehung steht und diesen belasten w\u00fcrde, dann kann er die Aussage nur dann verweigern, wenn er glaubhaft macht, dass er diesen strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich machen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter besteht das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines <strong>Amtsgeheimnisses<\/strong> oder aufgrund eines <strong>Berufsgeheimnisses<\/strong>. Dabei handelt es sich, um einen bestimmten Beruf: Rechtsanwalt, Verteidiger, Notar, Arzt, Zahnarzt, Apotheker Hebamme und ihre Hilfspersonen. Dem Berufsaus\u00fcbenden muss das Geheimnis aufgrund seines Berufes anvertraut worden oder er muss das Geheimnis in der Aus\u00fcbung seines Berufes wahrgenommen haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter besteht ein Quellenschutz f\u00fcr Medienschaffende, z.B. Journalisten. Sie m\u00fcssen keine Aussagen \u00fcber die Quelle ihrer Information geben. Allerdings haben sie bei Verdacht auf schwere Straftaten, die in einer abschliessenden Liste aufgez\u00e4hlt sind, auszusagen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weitere Berufsgeheiminstr\u00e4ger gem. Art. 173 Abs. 1 StPO (insb. Beratungspersonen) m\u00fcssen nur aussagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimnisinteresse \u00fcberwiegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine weitere, wohl wichtigste Gruppe, ist trotz Berufsgeheimnis zur Aussage und Edition verpflichtet (<strong>Bankgeheimnis<\/strong>, Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnis, B\u00f6rsengeheimnis, Revisionsgeheimnis etc.). Die Verfahrensleitung kann aber diese Geheimnistr\u00e4ger (z.B. die Bank) von der Zeugnispflicht befreien, wenn das Interesse an der Geheimniswahrung demjenigen an der Wahrheitsfindung \u00fcberwiegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie l\u00e4uft die Einvernahme des Zeugen ab?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zeugen werden prinzipiell von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht einvernommen. Die Polizei hat nur ausnahmsweise die Kompetenz zur delegierten Einvernahme (Art. 142 Abs. 2 StPO). Die Polizei vernimmt Aussagepersonen entweder als Zeugen oder als Aussagepersonen (Art. 142 Abs. 2, Art. 179 Abs. 2 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die einvernehmende Beh\u00f6rde macht zu Beginn der Einvernahme den Zeugen auf ihr <strong>Zeugnis- und Wahrheitspflichten<\/strong> und auf die <strong>strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage<\/strong> aufmerksam. Ansonsten ist die Einvernahme ung\u00fcltig. Das heisst die Aussagen k\u00f6nnen absolut nicht als Beweise verwertet werden (Art. 177 Abs. 1 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beh\u00f6rde muss den Zeugen zu Beginn der Partei auch \u00fcber ihre <strong>Beziehungen zur Partei befragen<\/strong> (Art. 177 Abs. 2 StPO). Einfach zu erkl\u00e4ren, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, gen\u00fcgt somit nicht. Die Befragung dient einerseits zur Abkl\u00e4rung allf\u00e4lliger Zeugnisverweigerungsrechte, andererseits zu Kl\u00e4rung der Glaubw\u00fcrdigkeit sowie den Stellenwert der Zeugenaussage (im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung). Die als Zeuge vorgeladene Person wird also \u00fcber Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft usw. zur beschuldigten Person aber auch zur Privatkl\u00e4gerschaft befragt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Falls aufgrund der Akten und der Befragung sich ein Zeugnisverweigerungsrecht erkenntlich wird, muss die Beh\u00f6rde auf solche den Beschuldigten aufmerksam machen. Unterbleibt dies, dann sind die Aussagen unverwertbar, aber nur wenn f\u00fcr die Strafbeh\u00f6rde das Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar war (Art. 177 Abs. 3 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt sich nachtr\u00e4glich heraus, dass der Zeuge effektive beschuldigte Person ist und als solche h\u00e4tte einvernommen werden sollen, ist die Aussage unverwertbar. Wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Person T\u00e4ter sein konnte, auch wenn keine konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dann sollte diese Person zun\u00e4chst als Auskunftsperson einvernommen werden (Art. 178 lit. d StPO).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind Auskunftspersonen und wie werden sie einvernommen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auskunftsperson ist eine strafprozessuale Figur zwischen Zeugen und der beschuldigten Person. Die Aussage einer Auskunftsperson ist weniger wertvoll als die Aussage eines Zeugen, weil sie nicht verpflichtet ist wahrheitsgem\u00e4ss auszusagen. Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer, ohne selbst beschuldigter zu sein, nicht als T\u00e4ter oder Teilnehmer der in Frage stehenden Straftat oder einer damit verbundenen Tat ausgeschlossen werden kann. Weiter sind mitbeschuldigte Personen oder wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzukl\u00e4renden Straftat in Zusammenhang besteht, beschuldigt wird, als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Auch wer sich als Privatkl\u00e4gerschaft konstituiert, wird als Auskunftsperson einvernommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auskunftsperson wird nach den Bestimmungen \u00fcber die Einvernahme der beschuldigten Person einvernommen (Art. 180 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme bildet die Privatkl\u00e4gerschaft, welche zur Aussage verpflichtet ist. Sie ist zwar Auskunftsperson, wird aber nach den Bestimmungen \u00fcber die Zeugeneinvernahme befragt (Art. 180 Abs. 2 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was bedeutet es, dass f\u00fcr sie sinngem\u00e4ssdie Bestimmungen \u00fcber die Einvernahme der beschuldigten Person gelten? Haben sie auch die gleichen Rechte wie die beschuldigten Personen, was z.B. die Akteneinsicht, den Bezug eines Anwalt oder die Anwesenheit des Anwalts bei der Einvernahm betrifft? Die Verfahrensrechte der beschuldigten Person stehen einem Verfahrensbeteiligten, darunter also auch der Auskunftsperson, nur dann zu, wenn dieser in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn die Beeintr\u00e4chtigung seiner Rechte direkt, unmittelbar und pers\u00f6nlich sind, wobei eine tats\u00e4chliche oder indirekte Beeintr\u00e4chtigung nicht ausreicht. Als Beispiele von direkten Beeintr\u00e4chtigungen der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nennt die Lehre: die Verletzung von Grundrechten, die Pflicht, sich einer Untersuchung zu unterziehen, die&nbsp;Bestreitung des Schweigerechts, die Abweisung eines Gesuchs um Entsch\u00e4digung, die Auflage von Kosten oder auch die Verweigerung einer Schutzmassnahme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob eine Person anstatt als Zeuge oder Zeugin als Auskunftsperson einzuvernehmen ist, entscheidet die einvernehmende Person anhand der Aktenlage im Zeitpunkt der Einvernahme. Die einzuvernehmende Person hat kein Wahlrecht, ist aber anzuh\u00f6ren, der Entscheid ist sorgf\u00e4ltig zu f\u00e4llen und soweit m\u00f6glich zu dokumentieren (z.B. ist die rechtskr\u00e4ftige Erledigung des gegen die einzuvernehmende Person gef\u00fchrten Strafverfahrens beizulegen). Wird sie als Zeuge oder Zeugin anstatt als Auskunftsperson einvernommen, droht die (absolute) Unverwertbarkeit der Einvernahme, wenn sie sich als beschuldigte Person nachtr\u00e4glich auf ihr Aussageverweigerungsrecht beruft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wer ist ein Gutachter bzw. Sachverst\u00e4ndiger?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gutachter ist jemand, der ein Fachwissen hat, aus bestimmten Spuren Informationen zu extrahieren. Daf\u00fcr braucht man jahrelange Erfahrung und Ausbildung. Der Richter ist dazu nicht imstande. Sein Wissen beschr\u00e4nkt sich auf das gymnasiales Wissen. Er kann z.B. aus einer Leiche nicht ablesen, wann der Todeszeitpunkt sich abgespielt hat oder aus dem Autowrack nicht bestimmen, wie schnell das Auto gefahren ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a><\/a>Sachverst\u00e4ndiger sind somit Entscheidungsgehilfen des Gerichts. Die Strafbeh\u00f6rden ziehen Sachverst\u00e4ndige bei, wenn ihnen die besonderen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten fehlen, die f\u00fcr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes n\u00f6tig sind (Art. 182 StPO). H\u00e4ufig sind Gutachten medizinischer und psychiatrischer, aber auch kriminaltechnischer Art. Ebenso gibt es Gutachten im Bereich von Bausachen, Buchhaltung etc.. Klassischer Inhalt sind die Feststellung von Tatsachen \u00fcber Todesursache, Aufprallgeschwindigkeit, Brandursache, DNA-Analyse etc.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind die Grunds\u00e4tze bei der Arbeit des Sachverst\u00e4ndiger?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Sachverhalt, von dem der Gutachter auszugehen hat, wird von der Strafbeh\u00f6rde vorgegeben. Der Gutachter kann keine eigene Untersuchungshandlungen bzw. Beweiserhebungen vornehmen. Er hat nicht den Sachverhalt zu erforschen, sondern ihn zu beurteilen, wie er ihm vorgegeben wird, d.h. konkrete Fragen zur Ermittlung eines Sachverhaltes zu beantworten. Der Gutachter darf also nicht dazu beitragen den Sachverhalt zu erstellen oder ihn rechtlich zu w\u00fcrdigen. Er muss nur eine konkrete Frage beantworten, die ihm gestellt wird. Er hat im Auftrag der Strafbeh\u00f6rden Aspekte des Sachverhalts zu kl\u00e4ren mit anderen Worte Beweis zu liefern, dass sich etwas zugetragen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausnahmsweise gestattet das Gericht dem Sachverst\u00e4ndiger direkt Tatsachen zu erheben, vor allem Beizug zur Einvernahme, allenfalls Teilnahme am Augenschein oder Hausdurch-suchungen, etwa wenn der Wirtschaftsexperte sagen muss, welche Akten er braucht. Ein pers\u00f6nliches Untersuchungsgespr\u00e4ch zwischen der verantwortlichen sachverst\u00e4ndigen Person und dem betroffenen Straft\u00e4ter geh\u00f6rt zu einer unentbehrlichen Hauptaufgaben der Begutachtung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Erhebungen der Beweise seitens des Gutachters hat auch die beschuldigte Person ein Mitwirkungs- und Verweigerungsrecht und auch Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Gutachter muss ihn \u00fcber diese Rechte informieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gutachter darf nicht f\u00fcr die Beurteilung von Rechtsfragen zugezogen werden. Es geht also um die sachverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Seite eines Straffalls, nicht um dessen rechtliche W\u00fcrdigung. Tatfragen und Rechtsfragen sind also immer dem Richter vorbehalten. Der Sachverst\u00e4ndiger beurteilt nur z.B. nur medizinische oder psychogische Fachfragen und keine Rechtsfragen. Bei juristischen Begriffen muss immer der Richter bewerten, ob dies gegeben sind. Z.B. nur der Richter kann beurteilen, ob Arglist, Verwerflichkeit, Feststellung einer seelischen Belastung vorliegt. Was im Ermessen des Richters ist, darf nicht vom Sachverst\u00e4ndiger beurteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Darf das Gericht von einem Gutachten abweichen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gr\u00fcnden von einem Gerichtsgutachten abweichen. Fehlt es an derartigen Gr\u00fcnden, soll das Gericht in Fachfragen nicht seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen. Das Gericht hat zu pr\u00fcfen, ob sich auf Grund der \u00fcbrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einw\u00e4nde gegen die Schl\u00fcssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdr\u00e4ngen. Erscheint ihm die Schl\u00fcssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht n\u00f6tigenfalls erg\u00e4nzende Beweise zur Kl\u00e4rung dieser Zweifel zu erheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Abstellen auf eine nicht schl\u00fcssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zus\u00e4tzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willk\u00fcrlicher Beweisw\u00fcrdigung verstossen. Keine Schl\u00fcssige Expertise liegt vor, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet hat, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widerspr\u00fcchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an M\u00e4ngeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demgegen\u00fcber ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Aussagen des Gutachters unter Beizug der Fachliteratur auf ihre wissenschaftliche Richtigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das Gericht darf vielmehr davon ausgehen, dass das Gutachten auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht. Auch das Bundesgericht pr\u00fcft nicht, ob s\u00e4mtliche Schl\u00fcsse des Experten dem Willk\u00fcrvorwurf standhalten. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, zu pr\u00fcfen, ob sich die kantonalen Instanzen ohne Willk\u00fcr dem Ergebnis des Gerichtsgutachtens anschliessen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind sachliche Beweismittel?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachliche Beweismittel sind jene Gegenst\u00e4nde, Tatspuren, \u00d6rtlichkeiten, Zust\u00e4nde und Vorg\u00e4nge, die der Strafbeh\u00f6rde aufgrund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit entscheidrelevante Aufschl\u00fcsse vermitteln k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beweisgegenst\u00e4nde sind Beweismittel, die direkt zu dem Akten genommen werden k\u00f6nnen, (Art. 192 StGB), also z.B. kleinen Tatwaffen, Tatobjekte (z.B. besch\u00e4digte Sachen), Tatspuren (Haar, Textilfasern, Fingerabdr\u00fccke, blut- und DNA Spuren, aber auch beweisrelevante Schriften, namentlich Urkunden).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beweismittel sind Mittel (Medien) die einen Vorgang oder einen Zustand der Vergangenheit gespeichert haben. 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