{"id":1487,"date":"2023-09-24T12:04:00","date_gmt":"2023-09-24T12:04:00","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/?p=1487"},"modified":"2023-10-30T06:21:05","modified_gmt":"2023-10-30T06:21:05","slug":"durchsuchungen-und-untersuchungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/sq\/durchsuchungen-und-untersuchungen\/","title":{"rendered":"Durchsuchungen und Untersuchungen &#8211; Ein Anwalt kl\u00e4rt auf"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Wozu dienen die Durchsuchung und die Untersuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durchsuchungen und Untersuchungen dienen dazu, beschuldigte Personen, Beweismittel, vor allem Beweisgegenst\u00e4nde und Urkunden, oder delikts-, einziehungsrelevante Verm\u00f6genswerte zu finden und f\u00fcr das Strafverfahren sicherzustellen. Mit der Durchsuchung und Untersuchung werden regelm\u00e4ssig weitere Massnahmen, wie Haft und Beschlagnahme erm\u00f6glicht und vorbereitet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Haft dient dazu, dass die Tatspuren durch den Beschuldigten nicht verwischt werden (Kollisionsgrund) oder den Beschuldigten f\u00fcr das Verfahren zu sichern (Fluchtgrund). Die Durchsuchung und Untersuchung dient dazu den Tatverdacht und die Haftgr\u00fcnde zu erh\u00e4rten. Sie finden also in der Regel zeitlich vor der Haft statt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Rechtfertigung dieser Zwangsmassnahmen nur einen mittleren Tatverdacht, weil dadurch erst der dringende Tatverdacht geschafft werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beschuldigte haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. \u00dcber meine Handynummer k\u00f6nnen mich bei einer Durchsuchung erreichen. Ich stehe Ihnen schnellstm\u00f6glich als Anwalt bei Durchsuchungen zur Seite.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Durchsuchung und die Untersuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durchsuchungen von R\u00e4umlichkeiten, beweglichen Sachen, Aufzeichnungen (als Datentr\u00e4ger oder als Schriftst\u00fcck) oder Personen und Untersuchungen einer lebenden oder toten Person sind in einem <strong>schriftlichen Befehl<\/strong> von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und bei Gefahr in Verzug in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen von der Polizei anzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Darin ist der vorgeworfene Sachverhalt kurz zu schildern, Ausf\u00fchrungen zu den Beweismitteln sind jedoch insbesondere zu Beginn des Verfahrens aus untersuchungstaktischen Gr\u00fcnden wegzulassen. In dringenden F\u00e4llen kann die Anordnung auch m\u00fcndlich mit nachtr\u00e4glicher Schriftlichkeit erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als weitere Voraussetzung kommt neben dem <strong>Tatverdacht<\/strong> zus\u00e4tzlich die <strong>Vermutung<\/strong>, dass durch die Durchsuchung Gegenst\u00e4nde aufgefunden werden k\u00f6nnen, die als Beweise dienen k\u00f6nnen. Diese Vermutung muss auch auf konkrete Anhaltspunkte beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei <strong>Gefahr in Verzug<\/strong> (Wenn die Hausdurchsuchung nicht der Strafverfolgung dient, sondern der <strong>Abwehr einer Gefahr<\/strong>) kann die Polizei Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, muss aber die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich informieren. Bsp: Personen aus einer gegenw\u00e4rtigen erheblichen Gefahr f\u00fcr Leib und Leben zu befreien, Tiere oder Gegenst\u00e4nde von namhaftem Wert zu sch\u00fctzen oder um eine Person in Gewahrsam zu nehmen. &nbsp;Unzul\u00e4ssig, aber immer wieder anzutreffen, sind Hausdurchsuchungen ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung aufgrund der Blanko-Begr\u00fcndung \u00abGefahr in Verzug\u00bb, ohne diese Gefahr n\u00e4her zu umschreiben. Ein solches Vorgehen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verweis in \u00a7&nbsp;35&nbsp;lit. c PolG\/ZH auf die Sicherstellung von Gegenst\u00e4nden bedeutet wiederum, dass eine Durchsuchung angeordnet werden kann, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zum Schutz privater Rechte notwendig ist. Zudem kann ein Gegenstand sichergestellt werden, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass eine in Gewahrsam genommene Person diesen Gegenstand missbr\u00e4uchlich verwenden w\u00fcrde. Keiner der im PolG\/ZH genannten zul\u00e4ssigen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Durchsuchung zielt auf die Ermittlung von Straftaten ab; sie alle <strong>dienen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.<\/strong> Wenn hier zus\u00e4tzlich kein Tatverdacht vorliegt, k\u00f6nnen die Beweismittel nicht verwertet werden<strong><em>.<\/em><\/strong> Daraus folgt, dass bei Kleindealern, welche sog. K\u00fcgeli im Mund verstecken, keine polizeiliche Durchsuchung nach den Vorschriften des PolG\/ZH durchgef\u00fchrt werden darf. Diese Dealer haben keine Mengen auf sich, die eine unmittelbar lebensgef\u00e4hrliche Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit nach sich ziehen w\u00fcrden. Damit kann die polizeiliche Massnahme nicht mit Gefahrenabwehr begr\u00fcndet werden. Weil die Eruierung von allf\u00e4lligen Straftaten bereits im Grundsatz nicht zum Anwendungsbereich des Polizeigesetzes geh\u00f6rt, sondern genuines Strafprozessrecht ist, kann die Durchsuchung nicht mit dem PolG\/ZH legitimiert werden. W\u00e4hrend der Durch- und Untersuchung kann eine sich nicht korrekt verhaltende Person, die sich z.B. unzul\u00e4ssigerweise entfernt, weggewiesen oder in polizeilichen Gewahrsam versetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">K\u00f6nnen Zufallsfunde aus Durchsuchungen verwertet werden? &nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zufallsfunde bei Durchsuchungen sind nach Art. 243 StPO von der ausf\u00fchrenden Beh\u00f6rde, \u00fcblicherweise der Polizei, sicherzustellen und der zust\u00e4ndigen Verfahrensleitung mit einem Bericht weiterzuleiten. Die zust\u00e4ndige Verfahrensleitung (die Untersuchung anordnende Beh\u00f6rde) muss entscheiden, ob ein solcher Zufallsfund im Prozess verwendet werden darf oder nicht. Die entscheidende Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden l\u00e4sst sich nur indirekt anhand von Art. 243 Abs. 2 StPO beantworten, jedoch geht der Sinn der Bestimmung nach der Botschaft und nach der mehrheitlich vertretenen Lehrmeinung dahin, dass Zufallsfunde grunds\u00e4tzlich als Beweismittel verwendet werden d\u00fcrfen. Die Verwertbarkeit verlangt jedoch die kumulative Erf\u00fcllung von zwei Voraussetzungen. Erstens muss <strong>die urspr\u00fcngliche Zwangsmassnahme rechtm\u00e4ssig erfolgt sein<\/strong> und zweitens <strong>h\u00e4tte die Beweiserhebung auch hinsichtlich der zuf\u00e4llig entdeckten Tat<\/strong> <strong>verfahrensrechtlich zul\u00e4ssig gewesen sein m\u00fcssen <\/strong>(sog. hypothetische Zul\u00e4ssigkeit der Zwangsmassnahme). Die hypothetische Zul\u00e4ssigkeit verlangt, dass keine entgegenstehenden Interessen bez\u00fcglich des durch den Zufallsfund entdeckten Deliktes, wie bspw. ein Berufsgeheimnis, der Verwertbarkeit der Beweise im Wege stehen. War die Massnahme, die zum Zufallsfund f\u00fchrte, jedoch rechtswidrig, ist ein solches Beweisst\u00fcck nur unter den Einschr\u00e4nkungen von Art. 141 StPO verwertbar. F\u00fcr Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden oder das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet, sieht Abs. 1 des eben zitierten Artikels ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Beweise, die Strafbeh\u00f6rden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von G\u00fcltigkeitsvorschriften erhoben haben, d\u00fcrfen nach Abs. 2 grunds\u00e4tzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufkl\u00e4rung schwerer Straftaten unerl\u00e4sslich. Beweise die unter Verletzung von Ordnungsvorschriften (Abs. 3) gewonnen werden sind immer verwertbar. Nach herrschender Ansicht sind Ergebnisse nicht verwertbar, die mittels fishing expedition erlangt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verwertung von zuf\u00e4llig entdeckten Spuren oder Gegenst\u00e4nden ist zul\u00e4ssig. Die Zufalls-funde sind sicherzustellen, als solche zu bezeichnen und zusammen mit einem Bericht der Leitung des Verfahrens zu \u00fcbermitteln, in dessen Zusammenhang die Durchsuchung oder Untersuchung erfolgt ist. Je nach Situation ist ein neues Verfahren einzuleiten oder die Strafbeh\u00f6rde zu benachrichtigen, bei der das Verfahren h\u00e4ngig ist, in welchem die Zufalls-funde Bedeutung haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zun\u00e4chst muss eine Vermutung bestehen, dass in den Raum, dass durchsucht werden soll, gesuchte Personen anwesend sind. Gesuchte Personen sind Tatverd\u00e4chtige, die auf der Flucht sind, nach ihnen gefahndet wird oder vorzuf\u00fchren sind. Weitere alternative Voraussetzungen f\u00fcr die Hausdurchsuchung bestehen, wenn im Raum Tatspuren, zu beschlagnahmende Gegenst\u00e4nde oder Verm\u00f6genswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Formell braucht es einen Durchsuchungsbefehl oder wenn Gefahr in Verzug ist auch ohne diesen. (z. B. Razzien: Wenn Straft\u00e4ter in flagrant gestellt werden k\u00f6nnen)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann ist die Durchsuchung von Aufzeichnungen zul\u00e4ssig?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Voraussetzung f\u00fcr die Durchsuchung ist die Vermutung, dass sich in Ton-, Bild und anderen Aufzeichnungen, in Datentr\u00e4gern sowie in Computern und Mobiltelefone Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Informationen als Beweis gebraucht werden k\u00f6nnen, (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, Beweismittelbeschlagnahme) und wenn keine Einschr\u00e4nkung der Beschlagnahme vorliegen (Art. 264 StGB). Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind zun\u00e4chst Unterlagen (Dokumente; Urkunden; Akten o. \u00c4.) aus dem Verkehr mit der Verteidigung. Weiter k\u00f6nnen pers\u00f6nliche Korrespondenz \/ Aufzeichnungen des Beschuldigten nicht beschlagnahmt werden, wenn sein Interesse am Schutz der Pers\u00f6nlichkeit das Interesse an der Strafverfolgung \u00fcberwiegt. Weiter von der Beschlagnahme ist die Korrespondenz mit Personen, die das Zeugenaussageverweigerungsrecht nach 170 bis 173 haben, ausgeschlossen, wenn sie im gleichen Sachverhalt nicht beschuldigt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zus\u00e4tzliche Voraussetzungen sind der hinreichende Tatverdacht, die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und das kein Siegelungsgesuch vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist die Siegelung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufzeichnungen und Gegenst\u00e4nde, die nach Angaben der Inhaber oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht durchsucht oder beschlagnahmet werden d\u00fcrfen, sich zu versiegeln und d\u00fcrfen von den Strafbeh\u00f6rden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist die Inhaberschaft bei der Durchsuchung der Aufzeichnungen anwesend, muss sie sich somit dieser <strong>sofort widersetzen und angeben, welche Aufzeichnungen oder Gegenst\u00e4nde versiegelt werden sollen<\/strong>. Auf nachtr\u00e4glich gestellte Siegelungs- und Aussonderungsbegehren ist nicht einzutreten. Die Siegelung ist sp\u00e4testens am Schluss der Grobtriage zu verlangen. Das Risiko einer Kenntnisnahme der Aufzeichnungen tr\u00e4gt derjenige, der zuwartet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Andere berechtigte Personen k\u00f6nnen aber auch noch im Beschlagnahmeverfahren die Siegelung verlangen, wenn sie ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht glaubhaft machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Siegelung gehen eine kurze Sichtung und summarische Pr\u00fcfung voraus, um feststellen zu k\u00f6nnen, ob Aufzeichnungen \u00fcberhaupt durchsucht bzw. sichergestellt werden m\u00fcssen. Bei gr\u00f6sseren bzw. schwierigeren Durchsuchungen (z.B. Wirtschaftsstraff\u00e4lle, \u00c4rztef\u00e4lle, EDV-Anlagen) empfiehlt es sich, Sachverst\u00e4ndige beizuziehen, insbesondere bei der Durchsuchung von Computern die Spezialisten des Kompetenzzentrums f\u00fcr Cybercrime oder Spezialisten f\u00fcr Verm\u00f6genseinziehung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfahrensleitung muss <strong>innert 20 Tagen beim Gericht ein Entsiegelungsgesuch<\/strong> <strong>stellen<\/strong>. Verpasst sie die Frist m\u00fcssen die Aufzeichnungen oder die Datentr\u00e4ger dem Berechtigten zur\u00fcckgegeben werden. Stellt sie aber ein Entsiegelungsgesuch, entscheidet dar\u00fcber im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht und in anderen F\u00e4llen das Gericht, bei dem der Fall h\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, Passw\u00f6rter zu verschl\u00fcsselten Datentr\u00e4gern herauszugeben. Die fehlende Mitwirkung darf daher auch keinen Verlust der gesetzlich gesch\u00fctzten Geheimnisinteressen zur Folge haben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entsiegelung von Smartphones: Im Rahmen eines Siegelungsbegehrens m\u00fcssen die Geheimhaltungsinteressen ausreichend substantiiert und die betroffenen Dateien sowie deren Speicherort benannt werden, ohne diese inhaltlich bereits offenzulegen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Personendurchsuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Personendurchsuchung ist im Unterschied zur Untersuchung von Personen nebst der Kontrolle der Kleider auf die K\u00f6rperoberfl\u00e4che beschr\u00e4nkt. Dazu geh\u00f6ren auch einsehbare K\u00f6rper\u00f6ffnungen und K\u00f6rperh\u00f6hlen, wie Mund, Nase, Ohren, Achselh\u00f6hlen und das \u00c4ussere der Aftergegend (nicht aber Vagina, Harnr\u00f6hre, Darm).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorausgesetzt wird, dass die Vermutung besteht, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenst\u00e4nde und Verm\u00f6genswerte gefunden werden k\u00f6nnen (Art. 249 StPO). Blosser Anfangstatverdacht reicht f\u00fcr eine Leibesvisitation oder Durchsuchung von Gegenst\u00e4nden (Kleider, Taschen, Fahrzeuge, einsehbare K\u00f6rper\u00f6ffnungen und H\u00f6hlen) nicht aus. Hier heisst es nicht im Interesse der Aufkl\u00e4rung einer Straftat, wie bei der polizeilichen Anhaltung, sondern es braucht die Vermutung, dass sich Deliktsgut in den Beh\u00e4ltnissen befinden. Dies muss auf konkrete Anhaltspunkte beruhen. Wenn keine solchen Anhaltspunkte f\u00fcr das Befinden des Deliktsgut in der Taschen vorhanden sind, dann ist die Untersuchung verboten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist anzunehmen, dass bei einer Durchsuchung von Personen und Gegenst\u00e4nden nur Sachen gefunden werden, die nicht beschlagnahmt werden d\u00fcrfen (Verteidigerpost, pers\u00f6nliche Aufzeichnungen des Beschuldigten bei \u00fcberwiegendem Pers\u00f6nlichkeitsschutzinteresse, Gegenst\u00e4nde aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und im gleichen Zusammenhang nicht selbst beschuldigten Berufsgeheimnistr\u00e4gern gem\u00e4ss Art. 170-173 StPO), ist die Durchsuchung nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Vorzeige und \u00d6ffnung bei Polizeiliche Anhaltung <\/strong>im Falle der polizeilichen Anhaltung, also wenn nur ein kleiner Tatverdacht besteht, kann die Polizei die angehaltene Person verpflichten mitgef\u00fchrte Sachen vorzuzeigen und Beh\u00e4ltnisse und Fahrzeuge zu \u00f6ffnen. Das heisst, dass es eigentlich keine aktive Durchsuchung ist, sondern nur eine Aufforderung, dass die angehaltene Person kurz das Autogep\u00e4ck oder die Taschen zeigt. Die Polizei durchsucht einem nicht, sondern schaut nur, ob etwas drin ist. Man ist nur verpflichtet sie vorzuzeigen und nicht die Sache abzugeben, damit sie durchw\u00fchlt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist der Unterschied zwischen Untersuchung und Durchsuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Untersuchungen von Personen unterscheiden sich von der Durchsuchung von Personen durch die Intensit\u00e4t des Angriffs in der k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t. Bei ersteren untersucht man die Oberfl\u00e4che beim letzteren das Innere des menschschlichen K\u00f6rpers aber auch den geistigen Zustand (Art. 251 StPO). Untersuchen kann man also nur einen menschlichen K\u00f6rper, Durchsuchen kann man alle K\u00f6rper. Z.B. heisst Durchsuchung des Mundes, dass im Mund drin reingeschaut wird. Untersuchung des Mundes heisst hingegen, dass z.B. ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Voraussetzungen der Untersuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Untersuchung erfolgen somit, wenn festgestellt werden soll, ob k\u00f6rperfremder Stoffe wie Gift, Alkohol und Drogen im K\u00f6rper vorhanden sind, oder welche Folgen deliktische Einwirkungen auf den K\u00f6rper (Verletzungen usw.) haben. Weiter kann die beschuldigte Person untersucht werden, wenn abzukl\u00e4ren ist, ob sie schuld-, verhandlungs- und haftserstehunsf\u00e4hig ist. Weiter beinhaltet die Untersuchung auch die Erforschung von k\u00f6rpereigenen Zust\u00e4nden und entsprechende Geschehnisse (psychiatrische Gutachten).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch hier gelten die allgemeine Voraussetzungen der Untersuchung n\u00e4mlich der hinreichende Tatverdacht und die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Formell ist ein Untersuchungsbefehl n\u00f6tig, wenn keine Gefahr im Verzug ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn <strong>Gefahr im Verzug<\/strong> ist, dann kann die Polizei K\u00f6rper\u00f6ffnungen und K\u00f6rperh\u00f6hlen (zB. Blut-, Urin-, oder Speichelproben in Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten) untersuchen. Das ist der Fall, wenn ohne sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu bef\u00fcrchten ist. Andere Untersuchungen darf die Polizei weder anordnen noch durchf\u00fchren. &nbsp;Wenn keine Gefahr in Verzug ist, m\u00fcssen solche Massnahmen zuerst von dem Staatsanwalt bewilligt werden. Vielfach werden aber Blut- oder Urinproben von der Polizei angeordnet und die staatsanwaltschaftliche Anordnung ist dann nur erforderlich, wenn sich der Betroffene der Entnahme verweigert. Bei Atemproben gen\u00fcgt die polizeiliche Anordnung, da nur ein leichter Eingriff besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 251 Abs. 4 StPO schr\u00e4nkt die k\u00f6rperliche Untersuchung bei Nichtbeschuldigten ein. Hier k\u00f6nnen solche Untersuchungen nur dann angeordnet werden, falls der Sachverhalt von bestimmten Tatbest\u00e4nden festgestellt werden muss (Vergewaltigung, T\u00f6tung\u2026).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind die Voraussetzungen f\u00fcr Untersuchungen an Leichen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen f\u00fcr einen unnat\u00fcrlichen Tod, worunter jeder Todesfall f\u00e4llt, welcher nicht sofort eindeutig auf ein nat\u00fcrliches inneres Geschehen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, oder ist die Identit\u00e4t des Leichnams unbekannt, ordnet die Staatsanwaltschaft eine Legalinspektion zur Kl\u00e4rung der Todesursache oder Identifizierung der Leiche an (Art. 253 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Legalinspektion ist von der Polizei insbesondere bei jedem aussergew\u00f6hnlichen Todesfall, bei welchem kein Todesschein ausgestellt oder bei dem die Polizei benachrichtigt wird, zu veranlassen. Diese wird durch den IRM-Arzt bzw. den Bezirksarzt durchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Voraussetzungen f\u00fcr die Obduktion?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identit\u00e4t fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung fest.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Unter-suchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, n\u00f6tigenfalls die Obduktion an.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Obduktion des Leichnams wird durch die Staatsanwaltschaft nach R\u00fccksprache mit dem Institut f\u00fcr Rechtsmedizin der Universit\u00e4t Z\u00fcrich (IRM) nur angeordnet, wenn die Todesart nicht mit gen\u00fcgender Sicherheit bestimmt werden kann. Der Entscheid \u00fcber die Anordnung einer Obduktion ist nicht nur aufgrund der Ergebnisse der Legalinspektion, sondern auch gest\u00fctzt auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu f\u00e4llen. Beim pl\u00f6tzlichen Kindstod ist auf jeden Fall eine Obduktion anzuordnen. Die Obduktion wird stets durch das IRM durchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Opponieren Angeh\u00f6rige gegen eine Obduktion, ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Gr\u00fcnde darzulegen. Nach R\u00fccksprache mit dem IRM ist auf religi\u00f6se Gebr\u00e4uche soweit m\u00f6glich R\u00fccksicht zu nehmen (Menschenw\u00fcrde, Beizug eines\/r Geistlichen, virtuelle Teilobduktion, Bestattungsfristen). Der Kommunikation mit den Angeh\u00f6rigen bzw. allf\u00e4lligen Religionsvertretungen ist die n\u00f6tige Beachtung zu schenken. Die Staatsanwaltschaft entscheidet \u00fcber die Obduktion unter Abw\u00e4gung aller Interessen. In F\u00e4llen, in welchen keine Obduktion angeordnet und die Leiche freigegeben wird, die Angeh\u00f6rigen jedoch Interesse an der genauen Todesursache haben, sind diese f\u00fcr eine private Obduktion an das Universit\u00e4tsspital Z\u00fcrich oder an das Kantonsspital Winterthur zu verweisen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durchsuchungen und Untersuchungen dienen dazu, beschuldigte Personen, Beweismittel, vor allem Beweisgegenst\u00e4nde und Urkunden, oder delikts-, einziehungsrelevante Verm\u00f6genswerte zu finden und f\u00fcr das Strafverfahren sicherzustellen. 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