{"id":1451,"date":"2023-09-14T15:31:43","date_gmt":"2023-09-14T15:31:43","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/?p=1451"},"modified":"2023-10-30T06:22:13","modified_gmt":"2023-10-30T06:22:13","slug":"der-strafprozess-in-der-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/sq\/der-strafprozess-in-der-schweiz\/","title":{"rendered":"Der Strafprozess in der Schweiz &#8211; Ein Anwalt kl\u00e4rt auf"},"content":{"rendered":"<p>Der Strafprozess besteht aus einem Vorverfahren und dem gerichtichen Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was beinhaltet das Vorverfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Vorverfahren besteht aus dem <strong>Ermittlungsverfahren <\/strong>der Polizei und der <strong>Untersuchung <\/strong>der Staatsanwaltschaft. Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen get\u00e4tigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder ob das Verfahren einzustellen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann beginnt strafrechtliche Vorverfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Vorverfahren beginnt unter anderem <strong>mit der Ermittlungst\u00e4tigkeit der Polizei<\/strong>. Diese ist verpflichtet ein Strafverfahren einzuleiten, wenn ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgr\u00fcnde bekannt werden. Von einer Straftat oder einem Tatverdacht wird die Polizei durch <strong>Anzeige<\/strong>, <strong>Anweisungen der Staatsanwaltschaft<\/strong> ose <strong>eigenen Feststellungen<\/strong> in Kenntnis gebracht. Ab diesem Zeitpunkt ist ihre Aufgabe die Verdachtslage oder die Straftat zu kl\u00e4ren, indem sie Spuren und Beweise sicherstellt und auswertet, gesch\u00e4digte und Tatverd\u00e4chtigte Tatpersonen ermittelt und befragt und tatverd\u00e4chtigte Personen festnimmt oder nach ihnen fahndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Polizei bereitet durch ihre Ermittlungst\u00e4tigkeit den Sachverhalt so weit auf, dass die Staatsanwaltschaft darauf aufbauend entscheiden kann, ob sie gegen die beschuldigte Person ein Strafbefehl erl\u00e4sst, eine Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sobald jemand Strafanzeige gegen Sie erstattet oder Sie aufgrund eines Tatverdachts mit der Polizei in Ber\u00fchrung kommen, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Polizei gegen Sie ein Strafverfahren er\u00f6ffnen wird. Damit Ihre Rechte von Anfang an als verd\u00e4chtige Person gewahrt werden, insbesondere damit Sie sich nicht selbst belasten, sollten Sie rasch nach der Er\u00f6ffnung des Strafverfahrens gegen Sie einen Anwalt f\u00fcr Strafrecht mit Ihrem Fall beauftragen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie von der Polizei eine Vorladung erhalten haben, eine Hausdurchsuchung gegen Sie erfolgt oder wenn Sie festgenommen worden sind. Ohne einen Anwalt sind Sie der Polizei ausgeliefert, da diese daran ge\u00fcbt ist Sie durch Tricks dazu zu bringen, dass Sie sich selbst belasten. Sie geben sich als Helfer und erkl\u00e4ren Ihnen, dass eine Aussage zu Ihrem Gunsten ist. Sie handeln aber immer gegen Ihre Interessen, da sie belastende Aussagen erzielen m\u00f6chten, damit Ihre Ermittlungen gegen Sie schlussendlich erfolgreich sind. Daher sollten Sie ohne Anwalt nie aussagen machen. <\/p>\n\n\n\n<p>Als Anwalt f\u00fcr Strafrecht werden ich nach der ersten Kontaktaufnahme mit Ihnen sofort reagieren, damit das Verfahren von Anfang zu Ihrem Gunsten verl\u00e4uft. Sie k\u00f6nnen mich auch ausserhalb der B\u00fcrozeiten auf mein Gesch\u00e4ftshandy kontaktieren. Ich bin jederzeit bereit mich f\u00fcr Ihre Rechte gegen die Polizei einzusetzten.  <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was beinhaltet das polizeiliche Ermittlungsverfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Polizei kann selbstst\u00e4ndig (ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft) Ermittlungen durchf\u00fchren. Sie untersteht jedoch bereits w\u00e4hrend des Ermittlungsverfahrens der Aufsicht der Staatsanwaltschaft. Die Dokumentationspflicht gilt von Anfang an auch f\u00fcr die Polizei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wird er\u00f6ffnet, wenn sich die Polizei aus eigenem Antrieb oder gest\u00fctzt auf eine Anzeige mit der Verfolgung einer Straftat zu befassen hat. <strong>Meistens wird die Polizei aufgrund einer Anzeige t\u00e4tig.<\/strong> Die B\u00fcrger sind somit anzeigeberechtigt, sie sind aber nicht anzeigeverpflichtet. Die Strafanzeige dient lediglich dazu die Strafbeh\u00f6rde auf ein Delikt aufmerksam zu machen. Sie ist f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Ermittlung weder notwendig noch ausreichend: Das Einreichen einer Strafanzeige begr\u00fcndet keinen Anspruch auf Er\u00f6ffnung eines Ermittlungsverfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Antragsdelikten muss ein Strafantrag gestellt werden. Dieser ist eine Willenserkl\u00e4rung des Berechtigten eine Strafverfolgung gegen jemanden zu er\u00f6ffnen. Sie ist nur bei Antragsdelikten m\u00f6glich und nur ein gesetzlich Berechtigter kann einen Antrag stellen. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden m\u00fcssen daraufhin ein Vorverfahren einleiten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie sieht die Zusammenarbeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus?<\/h2>\n\n\n\n<p>Hierbei muss zwischen <strong>Brandtourf\u00e4llen <\/strong>und <strong>Alltagsf\u00e4llen <\/strong>unterscheiden werden, weil je nachdem die Zusammenarbeit der Polizei mit der Staatsanwaltschaft anders verl\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<p>Erh\u00e4lt die Polizei Kenntnis von einer schweren Straftat (Brandtour, Piketf\u00e4lle), so informiert sie <strong>unverz\u00fcglich<\/strong> die Staatsanwaltschaft. Diese er\u00f6ffnet eine Untersuchung. Brandtourf\u00e4lle sind Ereignissen mit gr\u00f6sserer Tragweite wie beispielsweise schwere Raub\u00fcberf\u00e4lle, Geiselnahmen oder Unf\u00e4lle im Strassen-, Bahn-, Luft- und Schiffsverkehr mit schweren Verletzungen oder Todesfolge. In diesem F\u00e4llen r\u00fcckt die sogenannte \u201eBrandtour\u201c der Kantonspolizei an den Ereignisort aus. Die Brandtour ist ein Einsatzteam, das sich aus den erforderlichen Spezialisten f\u00fcr das jeweilige Ereignis zusammensetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>In <strong>Alltagsf\u00e4llen<\/strong> stellt die Polizei den f\u00fcr eine Straftat relevanten Sachverhalt eigenst\u00e4ndig fest und erstellt dabei laufend Rapporte. Am Ende ihrer Ermittlungen schreibt sie einen <strong>zusammenfassenden Rapport<\/strong> und \u00fcbermittelt diesen zusammen mit den <strong>Einvernahmeprotokolle <\/strong>den <strong>gesammelten Beweisen<\/strong> usw. der Staatsanwaltschaft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist der Zweck der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn die Sache bei der Staatsanwaltschaft landet, muss diese als erstes entscheiden, ob sie die <strong>Untersuchung er\u00f6ffnet<\/strong> oder ob sie eine <strong>Nichtanhandnahme verf\u00fcgt.<\/strong> Wenn sie sofort aus den Akten sieht, dass keine Straftat gegeben ist bspw. dass es sich nur um privatrechtliche Streitigkeiten handelt oder Hindernisse f\u00fcr den Strafprozess vorliegen, dann tritt sie nicht auf den Fall ein und erl\u00e4sst eine <strong>Nichteintretensverf\u00fcgung<\/strong>. Wenn sie andererseits feststellt, dass Straftatbest\u00e4nde in Frage kommen und keine Prozesshindernisse vorliegen, dann muss sie pr\u00fcfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dies auch gegeben ist, dann er\u00f6ffnet Sie die Untersuchung.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Untersuchung muss die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt so weit abkl\u00e4ren, dass sie eine Entscheidungsgrundlage erh\u00e4lt, aufgrund dessen sie entscheiden kann, ob sie eine Anklage erhebt oder die Untersuchungen einstellt. Hierf\u00fcr muss sie <strong>die notwendigen Beweise erheben<\/strong> und Abkl\u00e4rungen treffen. Soll Anklage erhoben werden, so hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht die f\u00fcr die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Mit ihren Akten soll es dem Gericht m\u00f6glich sein ohne eigene Beweisabnahme den Fall zu behandeln. Auch soll es daraus die Sanktionierung des schuldig gesprochenen Angeklagten beurteilen k\u00f6nnen. Daher muss die Staatsanwaltschaft auch die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der beschuldigten Person abkl\u00e4ren soweit eine Anklage oder ein Strafbefehl zu erwarten ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum ist es f\u00fcr den Beschuldigten wichtig, dass die Untersuchung er\u00f6ffnet wird?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Er\u00f6ffnung der Untersuchung ist wichtig f\u00fcr die Rechte des Beschuldigten. Die Beschuldigten haben w\u00e4hrend des polizeilichen Ermittlungsverfahrens weniger Rechte<em>, <\/em>insbesondere haben sie keine Teilnahmerechte an den Beweiserhebungen. Wird eine Person von den zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden einer Straftat bezichtigt oder aufgrund konkreter Umst\u00e4nde verd\u00e4chtig, hat sie Anspruch darauf, dass eine formelle Untersuchung er\u00f6ffnet und auch zum Abschluss gebracht wird. Bereits die Tatsache, dass eine Person strafrechtlich verfolgt wird, macht sie zur beschuldigten Person und verleiht ihr damit die vom Gesetz einger\u00e4umten Rechte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind die Voraussetzungen der Er\u00f6ffnung der Untersuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Damit die Staatsanwaltschaft die Untersuchung er\u00f6ffnen kann, muss zun\u00e4chst entweder ein <strong>hinreichender Tatverdacht<\/strong> oder eine <strong>Anordnung von Zwangsmassnahmen<\/strong> ose <strong>eine Benachrichtig der Polizei \u00fcber Brandtouren<\/strong> vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich aus den Berichten der Polizei, wenn sich eindeutig daraus eine genaue Umschreibung \u00fcber den Sachverhalt ergibt, der auf ein strafbares Verhalten hindeutet. Bloss Ger\u00fcchte oder Vermutungen gen\u00fcgen nicht. <strong>Der Anfangstatverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete M\u00f6glichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. <\/strong>Die Polizei muss also sauber arbeiten. Wenn sie keinen plausiblen Bericht, keine Beweise oder konkrete Hinweise auf eine Straftat liefert, dann kann die Staatsanwaltschaft gar nicht die Untersuchung er\u00f6ffnent, sondern wird eine Nichtanhandnahme verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie kann aber auch, falls der Tatverdacht bei Eingang der Akten f\u00fcr die Er\u00f6ffnung oder Nichtanhandnahme einer Untersuchung noch nicht hinreichend erscheint, die Akten zur Vornahme erg\u00e4nzender Ermittlungen der Polizei \u00fcberweisen und erst danach \u00fcber die Er\u00f6ffnung der Untersuchung entscheiden. Diese rein polizeilichen Abkl\u00e4rungen oder Befragungen bewirken f\u00fcr sich allein genommen noch keine Er\u00f6ffnung der Untersuchung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie er\u00f6ffnet die Staatsanwaltschaft formell die Untersuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Formell muss die Staatsanwaltschaft <strong>eine Verf\u00fcgung \u00fcber die Er\u00f6ffnung der Untersuchung erlassen<\/strong>. In dieser Er\u00f6ffnungsverf\u00fcgung ist festzuhalten, gegen wen und auf welche Straftaten sich die Er\u00f6ffnung der Untersuchung bezieht. Eine Untersuchung kann auch gegen unbekannte T\u00e4terschaft er\u00f6ffnet werden. Bei sp\u00e4terer Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten sind zus\u00e4tzliche Er\u00f6ffnungsverf\u00fcgungen zu erlassen. <strong>Die Strafuntersuchung gilt jedoch als tats\u00e4chlich er\u00f6ffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginn<\/strong>t. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, gen\u00fcgt es in aller Regel f\u00fcr die Er\u00f6ffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt. Der Er\u00f6ffnungsverf\u00fcgung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Er\u00f6ffnungsverf\u00fcgung ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung und ist den Parteien auch nicht mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann erl\u00e4sst die Staatsanwaltschaft eine Nichtannahmeverf\u00fcgung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nichtanhandnahme bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft, <strong>bevor sie \u00fcberhaupt den Fall untersucht<\/strong>, diesen mit einer Verf\u00fcgung abschliesst. Dies macht Sie, wenn sich bereits aufgrund der Aktenlage der Polizei klar ergibt, dass keine Straftaten vorliegen oder die Prozessvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter kann die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verf\u00fcgen, wenn Prozesshindernisse bestehen. Der Grund daf\u00fcr kann darin vorliegen, dass sie daf\u00fcr \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig ist, dass die Strafsache nicht verfolgt werden kann, da es bereits eine aburteilte Sache ist oder dass die Straftat schon verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft teilt die Nichtanhandnahmeverf\u00fcgung der beschuldigten Person, der Privatkl\u00e4gerschaft, dem Opfer und der gesch\u00e4digten Person sowie allenfalls anderen von der Verf\u00fcgung betroffenen Verfahrensbeteiligten mit, ausser es wird ausdr\u00fccklich darauf verzichtet.<a> Will sich der Privatkl\u00e4ger dagegen wehren, weil es eine Strafverfolgung interessiert ist, kann sie die Einstellungsverf\u00fcgung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. <\/a>In Kanton Z\u00fcrich das Obergericht. Gegen den Entscheid der Beschwerdeinstanz steht hernach die Bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Falls Sie als Privatkl\u00e4ger die Nachricht von der Staatsanwaltschaft erhalten, dass diese sich mit Ihren Fall nicht befassen und den Beschuldigten, der eine Tat gegen Sie begangen hat, nicht bestrafen will, dann helfe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt f\u00fcr Strafrecht weiter. Ich erhebe f\u00fcr Sie gegen die Staatsaanwalt Beschwerde und k\u00e4mpfe f\u00fcr Sie, damit Sie zu Ihrem Recht kommen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wer f\u00fchrt die Untersuchung durch nach deren Er\u00f6ffnung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft f\u00fchrt die Beweiserhebung selbst durch. Sie kann somit nicht nur auf die polizeilichen Akten hinweisen, sondern muss selbst z.B. die beschuldigte Person einvernehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Dies muss sie jedoch in einer neuen Verf\u00fcgung festlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Somit kann nach der Er\u00f6ffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft d<strong>ie Polizei keine selbstst\u00e4ndigen Ermittlungen mehr durchf\u00fchren<\/strong>. Ihre T\u00e4tigkeit ist auf konkrete Auftr\u00e4ge der Staatsanwaltschaft beschr\u00e4nkt. Ab den Zeitpunkt, wo sie den Fall an die Staatsanwaltschaft \u00fcbermittelt, geht die Kompetenz der Fallf\u00fchrung an die Staatsanwaltschaft \u00fcber. Mit der Er\u00f6ffnung der Untersuchung verliert somit die Polizei seine vorrangige Rolle bei der Ermittlung des Falles.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft kann wie gesagt die Polizei nach Er\u00f6ffnung der Untersuchung <strong>mit erg\u00e4nzenden Ermittlungen beauftragen.<\/strong> Damit dies nicht zur Aush\u00f6hlung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung f\u00fchrt, hat der Gesetzgeber die Delegationsm\u00f6glichkeit eingeschr\u00e4nkt. Der Auftrag bedarf grunds\u00e4tzlich der schriftlichen Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, wobei er auf <strong>konkret umschriebene Abkl\u00e4rungen<\/strong> beschr\u00e4nkt ist. Nicht zul\u00e4ssig ist insbesondere, der Polizei Strafanzeigen mit dem Generalauftrag \u201ezur Durchf\u00fchrung der notwendigen Erhebungen\u201c zu \u00fcbermitteln. Andererseits haben die Verfahrensbeteiligten <strong>bei delegierten Einvernahmen mehr Rechte als bei rein polizeilichen Ermittlungen<\/strong>. Bei der Befragung durch die Polizei vor Er\u00f6ffnung der Strafuntersuchung haben die Parteien kein Teilnahmerecht bei der Beweiserhebung. Wird hingegen die Einvernahme von der Staatsanwaltschaft &#8211; nach Er\u00f6ffnung der Strafuntersuchung &#8211; an die Polizei delegiert, steht den Parteien ein Teilnahmerecht zu<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Delegation rechtfertigt sich abgesehen von nicht erheblichen Ermittlungen n\u00e4mlich auch dann, wenn Polizeiangeh\u00f6rige ein spezialisiertes Sachverst\u00e4ndigenwissen haben so im kriminaltechnischen Bereich oder wenn es sich um bei der Polizei angestellte Wirtschaftsexperten handelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann wird eine Strafverfahren sistiert?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Sistierung werden die Untersuchungsakten ad acta gelegt. Das Verfahren wird somit vor\u00fcbergehende eingestellt. Die Sistierung ist zul\u00e4ssig, wenn das Strafverfahren w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit wegen eines Hindernisses nicht weiter gef\u00f6rdert, aber voraussichtlich zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt beseitigt werden kann. Das Verfahren kann sistiert werden, wenn zum Beispiel der Aufenthalt des T\u00e4ters unbekannt oder er krank ist, wenn der Ausgang des Verfahrens von einem anderen Verfahren abh\u00e4ngig ist und es erscheint angebracht dessen Ausgang abzuwarten, wenn Vergleichsverfahren anh\u00e4ngig sind und es erscheint, angebracht dessen Ausgang abzuwarten oder wenn ein Sachverhalt von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit jeder Sistierung wird die Fortsetzung des Verfahrens zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt beabsichtigt, weshalb in der Sistierungsverf\u00fcgung der Gegenstand des Verfahrens und die Gr\u00fcnde anzugeben sind, weshalb dieses zurzeit nicht weitergef\u00fchrt wird. Wenn m\u00f6glich ist auch auszuf\u00fchren, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren wieder aufgenommen wird.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz zur Einstellung werden bei der Sistierung des Verfahrens allf\u00e4llige Beschlagnahmungen, Sicherstellungen, Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen und Fahndungsmassnahmen in der Regel aufrechterhalten, wor\u00fcber in der Verf\u00fcgung zu befinden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist die Schlusseinvernahme?<\/h2>\n\n\n\n<p>In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren findet noch eine Schlusseinvernahme statt, worin die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auffordert zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Darin sind in konzentrierter und \u00fcbersichtlicher Form die Deliktvorw\u00fcrfe und die Stellungnahme der beschuldigten Person festzuhalten. Liegt kein Gest\u00e4ndnis vor, sind in der Schlusseinvernahme stets alle wesentlichen Beweismittel mit Aktenverweisen zu nennen. Im Gegensatz zu anderen Einvernahmen wird<strong> hier detailliert dem Beschuldigten alles vorgehalten und alle Beweismittel dargelegt und dazu eine Stellungnahme erwartet.<\/strong> In den vorherigen Einvernahmen wird dem Beschuldigten nur in Grundz\u00fcgen erkl\u00e4rt, was ihm vorgeworfen wird und der Beschuldigte kennt nicht alle Akten. In der Schlusseinvernahme wird also mit offenen Karten gespielt. Der Beschuldigte kann zu der Anklage noch vor der Anklagerhebung Stellung nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schlusseinvernahme dient einerseits der Staatsanwaltschaft als Kontrollinstrument in Bezug auf die Vollst\u00e4ndigkeit der Untersuchung und erleichtert andererseits dem Gericht den Zugang zum Fall. Auch der beschuldigten Person und der Privatkl\u00e4gerschaft verhilft die Schlusseinvernahme zu einem besseren \u00dcberblick, was die Abgabe konkreter Stellungnahmen bzw. die Einreichung von Beweisantr\u00e4gen leichter m\u00f6glich macht.<\/p>\n\n\n\n<p>Sp\u00e4testens bei der Schlusseinvernahme muss die Anklage vollst\u00e4ndig und fertig ausformuliert sein. Die Vorw\u00fcrfe, zu welchen die beschuldigte Person nochmals Stellung nehmen soll, sind im Aufbau und in der Form der Anklage zu konzipieren. Bei jedem Sachverhalt sind die einzelnen Vorhalte derart zu unterteilen, dass die beschuldigte Person sich zu jedem Tatbestandselement und den subjektiven Umst\u00e4nden unmittelbar \u00e4ussern kann, wobei je nach Stellungnahme der beschuldigten Person in den wesentlichsten Punkten gest\u00fctzt auf die Untersuchungsergebnisse die zentralen Beweise und Schuldindizien (Zeugenaussagen, Gutachten, Amtsberichte, fr\u00fchere Aussagen etc.) erneut zusammenfassend vorzuhalten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Es handelt sich jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift, d.h. das Fehlen einer Schlusseinvernahme hat nicht die Ung\u00fcltigkeit oder Nichtigkeit der nachfolgenden Anklage zur Folge. Deren Durchf\u00fchrung ist mit Ausnahme von kleineren F\u00e4llen mit wenigen Straftaten jedoch stets zu empfehlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beschuldigte Person hat gem\u00e4ss Bundesgericht keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Schlusseinvernahme. Wer die Durchf\u00fchrung einer Schlusseinvernahme, f\u00fcr die es zahlreiche gute Gr\u00fcnde gibt, beantragt, muss damit rechnen, ohne Rechtsschutz abgewiesen zu werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie schliesst die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ab?<\/h2>\n\n\n\n<p>Erachtet die Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchungen vollst\u00e4ndig sind, also dass die Beweise und die Beweiserhebungen f\u00fcr die Erstellung eines Sachverhaltes gegeben sind, dann schliesst sie das Vorverfahren ab. Dies tut sie, indem sie entweder einen <strong>Strafbefehl <\/strong>gegen die Partei erl\u00e4sst oder dieser eine <strong>Schlussverf\u00fcgung mit Beweisantr\u00e4gen<\/strong> zustellt. Mit der Schlussverf\u00fcgung k\u00fcndigt sie der Parteien an, ob gegen sie eine Anklage erhoben wird oder nicht. Die Adressaten m\u00fcssen aus der Schlussverf\u00fcgung erkennen k\u00f6nnen, welches der weitere Gang des Verfahrens ist. Die Staatsanwaltschaft gibt an, welchen Straftatbestand sie anzuklagen gedenkt. Die Schlussverf\u00fcgung wird der beschuldigten Person, der Privatkl\u00e4gerschaft sowie der gesch\u00e4digten Person, die nicht ausdr\u00fccklich auf die Konstituierung verzichten hat schriftlich mitgeteilt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellung von Beweisantr\u00e4gen gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der in der schriftlichen, nicht beschwerdef\u00e4higen Mitteilung \u00fcber den bevorstehenden Abschluss enthaltene Hinweis auf die vorgesehene Erledigungsart ist f\u00fcr die Staatsanwaltschaft nicht verbindlich. Insbesondere nach Durchf\u00fchrung von weiteren \u2013 von den Parteien beantragten \u2013 Untersuchungshandlungen k\u00f6nnen sich neue Anhaltspunkte ergeben, die zu einem anderen als dem angek\u00fcndigten Verfahrensabschluss f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist vorgesehen, das Verfahren teilweise einzustellen und teilweise zur Anklage zu bringen, ist f\u00fcr jeden untersuchten Tatvorwurf anzugeben, welche Erledigungsart beabsichtigt wird. Andernfalls sind die Parteien, insbesondere auch die Privatkl\u00e4gerschaft, unter Umst\u00e4nden nicht in der Lage, Beweisantr\u00e4ge einzureichen. Jeder Privatkl\u00e4ger muss dar\u00fcber informiert sein, ob sein Fall eingestellt oder angeklagt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen\u00fcber der beschuldigten Person kann in der <a>Mitteilung \u00fcber den bevorstehenden Verfahrensabschluss betreffend der Anklage- und Einstellungspunkte<\/a> pauschal auf die Schlusseinvernahme verwiesen werden. Gleichermassen kann bez\u00fcglich der Privatkl\u00e4gerschaft vorgegangen werden, wenn sie oder deren Vertretung an der Schlusseinvernahme teilgenommen bzw. vom Inhalt der Schlusseinvernahme anderweitig Kenntnis erhalten hat.&nbsp; <a>In der Schlussverf\u00fcgung muss also genau angegeben werden \u00fcber welche Vorw\u00fcrfe das Verfahren eingestellt wird.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die den Parteien mit der Mitteilung \u00fcber den bevorstehenden Verfahrensabschluss zur Stellung von Beweisantr\u00e4gen anzusetzende Frist ist keine gesetzliche und kann auf Gesuch hin erstreckt werden. In Ber\u00fccksichtigung des Beschleunigungsgebots ist eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, die einmal erstreckt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Beweisantr\u00e4gen ist in der Regel zu entsprechen, soweit keine Beweiserhebung \u00fcber Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbeh\u00f6rde bekannt oder bereits rechtsgen\u00fcgend erwiesen sind, verlangt werden. Dies damit der Abschluss des Vorverfahrens auf m\u00f6glichst umfassenden Beweisen beruht und das Gericht von Beweisabnahmen entlastet ist.&nbsp; Die Ablehnung ist \u2013 mindestens summarisch \u2013 zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndung dient dem urteilenden Gericht f\u00fcr den Fall, dass ein abgelehnter Beweisantrag im Hauptverfahren erneut gestellt wird. Die Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen kann grunds\u00e4tzlich nicht angefochten werden. Droht ein Rechtsnachteil, z.B. ein Beweisverlust (ein m\u00f6glicher Zeuge, eine m\u00f6gliche Zeugin, der\/die sich als Tourist in der Schweiz aufh\u00e4lt, reist in B\u00e4lde ab, und kann sp\u00e4ter nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand tangiert werden, ist betagt oder schwer krank) ist die Beschwerde m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft nach der beantragten und durchgef\u00fchrten Beweiserg\u00e4nzung in Abweichung zur urspr\u00fcnglichen Schlussverf\u00fcgung einen Wechsel in der Erledigungsart, ist eine neue Schlussverf\u00fcgung zu erlassen. In der Regel ist den Parteien erneut Frist zur Einreichung von Beweisantr\u00e4gen zu stellen. Diese M\u00f6glichkeit ist der beschuldigten Person insbesondere dann zwingend einzur\u00e4umen, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, anzuklagen anstatt einzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein?<\/h2>\n\n\n\n<p>Aus dem Erledigungsgrundsatz folgt, dass in jedem Fall ein eingeleitetes Verfahren auch in formeller Weise abgeschlossen werden muss; also auch dann, wenn es nicht zum Hauptverfahren kommt. Es gibt drei m\u00f6gliche Erledigungsarten nach der Er\u00f6ffnung der Untersuchung. Diese sind die Einstellung, der Strafbefehl oder die Anklageerhebung.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter <strong>Einstellung <\/strong>versteht man die Verf\u00fcgung mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgef\u00fchrter Untersuchung das Strafverfahren <strong>ohne weitere Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl beendet<\/strong>. Einstellung wird verf\u00fcgt, wenn sich aufgrund einer durchgef\u00fchrten Untersuchung ergibt, dass es im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Freispruch kommen w\u00fcrde. Auf dieser Weise sollen dem Beschuldigten und der Justiz die Umtriebe eines \u00f6ffentlichen Prozesses erspart werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ein Verfahren darf grunds\u00e4tzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden<\/strong>. Das heisst, dass sofern das Verfahren nicht mit einem Strafbefehl erledigt werden kann, <strong>Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.<\/strong> Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, dr\u00e4ngt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Staatsanwalt hat damit keine abschliessende Beurteilung dar\u00fcber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zu Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob gen\u00fcgend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen, das Verfahren fortzuf\u00fchren. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einstellung des Vorverfahrens sind, dass kein Straftatbestand erf\u00fcllt ist, dass Rechtfertigungsgr\u00fcnde wie beispielsweise Notwehr liegt, dass Prozessvorausserzungen nicht erf\u00fcllt sind oder Prozesshindernisse vorliegen (Bsp. Ablauf der Strafantrags<strong>frist<\/strong>, Verj\u00e4hrung, ne bis idem, dauernde Verhandlungsunf\u00e4higkeit, Tod des Beschuldigten, Erlass, Amnestie).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Welche<\/strong> Wirkungen hat die Einstellung der Untersuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Einstellung wird in Form einer Verf\u00fcgung erlassen, sie muss also begr\u00fcndet werden. Mit der Einstellung werden alle bestehenden Zwangsmassnahmen aufgehoben und der Privatkl\u00e4gerschaft steht f\u00fcr die Durchsetzung ihrer Forderungen der Zivilweg offen. Weiter kommt eine rechtskr\u00e4ftigen Einstellungsverf\u00fcgung einem freisprechendem Entscheid gleicht<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollst\u00e4ndig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung f\u00fchren oder durch einen Strafbefehl beurteilt werden, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grunds\u00e4tzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorg\u00e4nge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche W\u00fcrdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wenn \u00fcber einen Sachverhalt die Untersuchung eingestellt wird (weil z.B. kein Antrag f\u00fcr eine K\u00f6rperverletzung vorliegt), dann darf dieser Sachverhalt nicht mehr f\u00fcr die Erf\u00fcllung anderer Tatbest\u00e4nde von der Staatsanwaltschaft untersucht werden. Einstellung der Untersuchung bedeutet also immer Einstellung der Feststellung des Sachverhaltes und Einstellung der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann kann eine Untersuchung wieder aufgenommen werden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskr\u00e4ftige Einstellungsverf\u00fcgung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Da aber Einstellungsverf\u00fcgungen nicht von einer Gerichtsbeh\u00f6rde erlassen werden und h\u00e4ufig auf einer eher d\u00fcrftigen Aktenlage beruhen, ist ihre materielle Rechtskraft beschr\u00e4nkt. Die Staatsanwaltschaft verf\u00fcgt n\u00e4mlich nach Art. 323 Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverf\u00fcgung rechtskr\u00e4ftig beendeten Verfahrens, wenn ihr <strong>neue Beweismittel<\/strong> ose <strong>Tatsachen<\/strong> bekannt werden, die f\u00fcr eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den fr\u00fcheren Akten ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend bei blosser Sistierung des Verfahrens jederzeit formlos wieder aufgenommen werden kann, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist, erschwert die Einstellung die Wiederaufnahme.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie kann man sich gegen <strong>die Einstellung der Untersuchung wehren?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Art. 322 Abs. 2 StPO k\u00f6nnen die Parteien die Einstellungsverf\u00fcgung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeberechtigt sind nicht nur die Parteien, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte, wenn die Einstellung ihre rechtlich gesch\u00fctzten Interessen tangiert, was z.B. bei Entscheiden betreffend Einziehungen oder bei Kostenauflagen bzw. Entsch\u00e4digungsentscheiden der Fall sein kann und denen deshalb Einstellungsentscheid zuzustellen ist. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 393 ff. StPO sowie nach den allgemeinen Vorschriften betreffend die Rechtsmittel (Art. 379 ff. StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Werden Sie als Dritte durch die Einstellung des Strafverfahrens in Ihren Rechten ber\u00fchrt sind, weil Sie zum Beispiel gegen den Beschuldigten Schadenersatzforderungen geltend machen wollen, dann erhebe ich als Anwalt f\u00fcr Strafrecht gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Die Einstellung wirkt sich f\u00fcr sie sehr negativ aus, weil Sie bei Schadenersatzforderungen im Prozess nachweisen m\u00fcssen, dass der Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht wurde. Wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, dann heisst das, das er sich rechtm\u00e4ssig Verhalten hat und damit kann in der Regel kein Schadenersatz gelten gemacht werden. Zudem k\u00f6nnen direkt in einem Strafprozess private Forderungen gestellt werden. Die Kombination von Strafklage und Privatklage ist im Strafprozess sehr vorteilhaft f\u00fcr Sie, da die Staatsanwaltschaft die Beweise sichert. Diese hat durch die Polizei mehr Macht um Beweise sicherzustellen als ein Strafverteidiger. Als Anwalt f\u00fcr Strafrecht setze ich mich somit ein, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitergef\u00fchrt wird und er sich vor Gericht f\u00fcr seine Taten gegen Sie verantworten muss. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind die Voraussetzungen der Anklageerhebung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Unter der Anklage versteht man das Schriftst\u00fcck, mit dem der Staatsanwalt, basierend auf dem Vorverfahren gegen bestimmte Personen konkrete Deliktsvorw\u00fcrfe erhebt und zur Beurteilung an das Gericht \u00fcberweist.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn gen\u00fcgend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuf\u00fchren, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu sch\u00fctzen, die mit einiger Sicherheit zu Freispr\u00fcchen f\u00fchren m\u00fcssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, \u00fcber Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gest\u00fctzt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsf\u00e4llen beweism\u00e4ssiger oder rechtlicher Natur soll &#8211; wenn kein Strafbefehl ergehen kann &#8211; tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier keine Rolle, weil die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgr\u00fcnde als hinreichend erachtet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was beinhaltet der Anklagegrundsatz? &nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Dass die Anklage m\u00f6glichst kurz aber genau in der Anklageschrift die der beschuldigten Personen vorgeworfene Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausf\u00fchrung bezeichnen (325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklageprinzip muss die beschuldigte Person genau wissen, was ihr konkret vorgeworfen wird. Der Staatsanwalt muss also eine konzise, aber genaue Sachverhaltsdarstellung abgeben und eine rechtliche Subsumtion vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt keine Rechtsmittel gegen die Anklageerhebung. Wenn der Staatsanwalt entscheidet, dass die Anklage zu erheben ist, dann kommt es vor Gericht. Das Gericht hat aber noch die M\u00f6glichkeit die Anklage an den Staatsanwalt zur\u00fcckzuweisen, falls die Anklage unvollst\u00e4ndig ist, also nicht ordnungsgem\u00e4ss erstellt worden ist (Art. 329 Abs. 1 lit. a).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie l\u00e4uft das Strafverfahren vor dem Gericht zusammenfassend ab?<\/h2>\n\n\n\n<p>Zuerst geht es darum zu bestimmen, ob der Staatsanwalt grobe Fehler <strong>in der Verfassung der Anklage<\/strong> und <strong>Erstellung der Akten<\/strong> gemacht hat und ob <strong>Prozessvoraussetzungen<\/strong> ose <strong>Prozesshindernisse<\/strong> gegeben sind, die eine Urteilf\u00e4llung definitiv oder nur vor\u00fcbergehend verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Falls alles ok ist, dann geht es darum zu entscheiden, welche <strong>Beweise<\/strong> unmittelbar durch das Gericht zu erheben sind. Der Verteidiger muss an dieser Stelle Beweisantr\u00e4ge stellen. Danach geht es weiter zur eigentlichen <strong>Hauptverhandlung<\/strong>. Zuerst werden hier vorfrageweise den Parteien erlaubt, sich nochmals \u00fcber die Abweisung oder Annahme der Beweisantr\u00e4ge und zu den Akten, Anklage, Prozessvoraussetzungen, Prozesshindernissen zu \u00e4ussern. Danach wird die beschuldigte Person einvernommen und die weiteren Beweise, deren Erhebung schon in der Vorbereitung der Hauptverhandlung bestimmt wurde, erhoben. Als n\u00e4chstes folgen die Parteiantr\u00e4ge und am Schluss urteilt das Gericht \u00fcber den Beschuldigten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was pr\u00fcft das Gericht, bevor es die Hauptverhandlung ansetzt?<\/h2>\n\n\n\n<p>In ersten Phase pr\u00fcft das Gericht, ob die Staatsanwaltschaft die Klage richtig erhoben hat. Die Verfahrensleitung entscheidet \u00fcber die Zulassung der Anklage. Sie pr\u00fcft, ob die Anklageschrift formell und inhaltlich korrekt erstellt ist. Eine Straftat kann nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zust\u00e4ndigen Gericht Anklage erhoben hat. Insbesondere wichtig dabei ist, ob der Sachverhalt genug <strong>substanziiert<\/strong> ist. Die Anklageschrift muss m\u00f6glichst kurz, aber genau die vorgeworfene Tat mit genauer Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausf\u00fchrung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Wenn also die Anklageschrift zwingende Elemente nicht enth\u00e4lt oder <strong>wenn die der beschuldigten Person vorgeworfene Taten ungen\u00fcgend dargelegt sind,<\/strong> gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit die Anklage zu erg\u00e4nzen oder zu berichtigen&nbsp;(Art. 329 Abs. 2 StPO).&nbsp;Wenn die Staatsanwaltschaft somit den Sachverhalt zu grob, widerspr\u00fcchlich, nicht plausibel, zu ungenau, erstellt hat, obwohl aus den Beweisen, sie dies h\u00e4tte besser tun sollen, dann weist das Gericht die Anklage zur Erg\u00e4nzung zur\u00fcck. Dies ist so, weil das Gericht die Anklage nicht selbst erg\u00e4nzen darf. Was nicht direkt aus der Anklageschrift ergeht, kann nicht vom Gericht beurteilt werden. Das Gericht kann also den Sachverhalt nicht mit Tatsachen erg\u00e4nzen, die sich aus den Akten ergeben, aber nicht direkt aus der Anklage ersichtlich sind. Z.B. wenn wichtige Aussagen des Beschuldigten sich aus Akten ergeben, aber nicht in der Anklageschrift erw\u00e4hnt sind, dann darf das Gericht diese Aussagen f\u00fcr seine Beurteilung nicht beachten. Nach der Anklageerhebung kann jedoch die Staatsanwaltschaft in der Regel die Anklage nicht mehr erg\u00e4nzen oder berichtigen (=Immutabilit\u00e4tsprinzip).Deshalb darf die Staatsanwaltschaft die Anklage nur so weit erg\u00e4nzen, als sie sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes h\u00e4lt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ausnahmsweise kann das Gericht der Staatsanwaltschaft die Klage zu einer Beweiserhebung zur\u00fcckweisen, wenn<strong> unverzichtbare Beweise zu erheben<\/strong> sind.&nbsp; Eine Anklagepr\u00fcfung nach StPO 329 erfolgt zwar lediglich in einem summarischen Umfang, allerdings ist die Pr\u00fcfung nicht nur auf die formelle Richtigkeit beschr\u00e4nkt. Ergibt sich aufgrund der Pr\u00fcfung gem. StPO 329 Abs. 1 auf den ersten Blick, dass i.S.v. StPO 329 abs. 2 ein <strong>unabdingbares Beweismittel f\u00fcr das weitere Verfahren fehlt,<\/strong> darf das Gericht die Anklage zur Erg\u00e4nzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zur\u00fcckweisen oder das Verfahren lediglich sistieren. Eine R\u00fcckweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft ist nur dann unzul\u00e4ssig, wenn dem Gericht eine Beweiserg\u00e4nzung nur w\u00fcnschenswert, aber nicht unabdingbar oder von grundlegender Bedeutung f\u00fcr die infrage stehenden Tatvorw\u00fcrde oder sonstige Entscheid Voraussetzungen erschiene. Eine R\u00fcckweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweiserg\u00e4nzung ist somit nur ganz ausnahmsweise zul\u00e4ssig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollst\u00e4ndig erhobene Beweise zu erg\u00e4nzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgem\u00e4ss abgenommene Beweise nochmals zu erheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Pr\u00fcfung des Inhalt der Anklage pr\u00fcft das Gericht weiter, ob die Akten korrekt und vollst\u00e4ndig gef\u00fchrt sowie ordnungsgem\u00e4ss angelegt sind (z.B. ob das Verfahrensprotokoll, die Aktenverzeichnisse, die notwendigen Unterschriften auf Protokollen oder soweit erforderlich Schlusseinvernahmen vorliegen.)<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter muss das Gericht pr\u00fcfen, ob die <strong>Prozessvoraussetzungen <\/strong>erf\u00fcllt sind (ist die Zust\u00e4ndigkeit gegeben, ist die Straftat verj\u00e4hrt, sind die Antr\u00e4ge korrekt) und ob Verfahrenshindernisse bestehen. Eine Krankheit oder der Tod des Beschuldigten k\u00f6nnten n\u00e4mlich das Verfahren unm\u00f6glich machen. Es k\u00f6nnte sich dabei um ein bereits abgeurteilte Sache handeln. Niemand darf n\u00e4mlich wegen desselben Sachverhalts, f\u00fcr den er schon einmal verurteilt oder freigesprochen wurde, nochmals verurteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zweck des Vorpr\u00fcfung gem\u00e4ss 329 StPO ist somit, dass verhindert werden soll, dass sich das Gericht mit formell oder materielle ungen\u00fcgenden Akten sich befassen muss. <\/strong>Der Fokus der Vorpr\u00fcfung liegt mehr auf die summarische und vorl\u00e4ufige Pr\u00fcfung der Anklage, der Akten und der Prozessvoraussetzung. Es soll nicht mangels eines entsprechenden Tatbestandes von Vornherein ein Freispruch entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Was aber vom Gericht nicht gepr\u00fcft werden darf, ist, ob die Beweislage f\u00fcr Verurteilung ausreicht bzw. ob Abnahme weiterer Beweise n\u00f6tig ist, ausser die Beweisabnahme ist klar fehlerhaft bzw. es fehlen unerl\u00e4ssliche Beweismittel. Weiter darf es nicht pr\u00fcfen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Falls \u00fcberwindbare Verfahrenshindernisse bestehen (M\u00e4ngel gegeben sind, die sich beheben lassen) sistiert das Gericht das Verfahren. Falls Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen oder un\u00fcberwindbare Verfahrenshindernisse bestehen, dann stellt es das Verfahren mit einem Einstellungsentscheid ein (siehe unten).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann f\u00e4llt das Gericht ein Einstellungsentscheid?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ergibt die vorl\u00e4ufige und summarische Pr\u00fcfung der Akten und der Prozessvoraussetzungen und -hindernissen, dass definitiv kein Urteil ergehen kann, weil M\u00e4ngel vorliegen, dann teilt es dies den Parteien und dadurch beschwerten Dritten (rechtliches Geh\u00f6r) und stellt das Verfahren mittels Einstellungsverf\u00fcgung gem\u00e4ss Art. 320 StPO ein.&nbsp; Bei sachlicher oder \u00f6rtlicher Unzust\u00e4ndigkeit muss es ein Nichteintretensbeschluss erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Einstellungsverf\u00fcgung entfaltet eine beschr\u00e4nkte Rechtskraftwirkung: Die Wiederaufnahme der Anklage ist nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einstellungsverf\u00fcgung kann mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeentscheid kann mit Strafrechtsbeschwerde vors Bundesgericht weitergezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Anklage mit mehreren Sachverhalten und Beschuldigte, kann es sein, dass einzelne Delikte verj\u00e4hrt sind, oder einzelne Verfahren wegen R\u00fcckzug des Strafantrags einzustellen sind. Dann muss nicht das ganze Verfahren eingestellt werden, sondern nur einzelne Anklagepunkte. Diese Teileinstellung ergeht mit dem Urteil zusammen (Art. 329 Abs. 5 StPO).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beweiserhebung vor der Hauptverhandlung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben der Pr\u00fcfung der Anklage ist eine wichtige weitere Aufgabe des Gerichts zu bestimmen, welche Beweise in der Hauptverhandlung zu erheben sind. Sie setzt den Parteien Frist, um Beweisantr\u00e4ge zu stellen. Die Parteien haben somit die Gelegenheit, neue Beweisantr\u00e4ge (z.B. Entlastungszeugen, Gutachten \u00fcber Schuldf\u00e4higkeit des Beschuldigten oder \u00fcber Aussagef\u00e4higkeit des Opfers) zu stellen oder im Vorverfahren abgelehnte Antr\u00e4ge (Art. 318 Abs. 2 StPO) zu wiederholen (Art. 331 Abs. 2 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Die antragstellende Partei hat angesichts der grunds\u00e4tzlichen Mittelbarkeit des Strafverfahrens zu begr\u00fcnden, weshalb die offerierenden Beweise neu sind, die fr\u00fcheren unvollst\u00e4ndig bzw. nicht ordnungsgem\u00e4ss waren oder weshalb die unmittelbare Kenntnisnahme des Gerichts f\u00fcr die Urteilsbildung notwendig sind (Art. 343 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Als Ihr Anwalt f\u00fcr Strafrecht r\u00fcge ich somit vor Gericht, dass meine Beweisantr\u00e4ge von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurden und beantrage dem Gericht, dass diese in der Hautpverhandlung neu zu erheben sind. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann darf die Klage ge\u00e4ndert, wann erweitert werden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Art. 333 StPO sieht vor, dass der Richter unter bestimmten Umst\u00e4nden (rechtliche W\u00fcrdigung) auf die Anklage, die er zu beurteilen hat, Einfluss nehmen kann. Die Norm ist bereits deshalb kritisch, weil die personelle Trennung zwischen anklagenden und richterlichen Funktionen aufgeweicht wird. Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu \u00e4ndern. <strong><u><\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzung f\u00fcr eine Anklage\u00e4nderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist, dass innerhalb des bereits in der Anklage enthaltenen Sachverhaltes eine andere Qualifikation in Frage kommt. Der Sachverhalt darf somit nicht ge\u00e4ndert werden, <strong>was ge\u00e4ndert wird, ist, dass ein anderer Straftatbestand dem Beschuldigten zu Last gelegt wird oder ein zus\u00e4tzlicher Tatbestand hinzukommt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach&nbsp;<strong>Art. 333 Abs. 2 StPO<\/strong>&nbsp;kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu&nbsp;<strong>erweitern<\/strong>, wenn w\u00e4hrend des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Immutabilit\u00e4tsprinzip (Art. 350), wonach das Gericht in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist. Gemeint sind F\u00e4lle, in denen die Prozess\u00f6konomie es nahelegt, Straftaten, die w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachtr\u00e4glich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus welchen Verfahrensschritte besteht die Hauptverhandlung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Aus der Er\u00f6ffnung mit Vor- und Zwischenfragen, des Beweisverfahren, der Parteivortr\u00e4ge und dem Urteil.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie beginnt die Hauptverhandlung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfahrensleitung er\u00f6ffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichtes bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. Anschliessend k\u00f6nnen das Gericht und die Parteien <strong>Vorfragen aufwerfen<\/strong>. Diese betreffen die formale Zul\u00e4ssigkeit der Anklage. Die Vorfragen k\u00f6nnen die G\u00fcltigkeit der Anklage, die Prozessvoraussetzungen, die Verfahrenshindernisse, die Akten und die erhobenen Beweise betreffen. Es ist ein Art rechtliches Geh\u00f6r, da gegen die Zulassung der Anklage, kein Rechtsmittel gibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht entscheidet unverz\u00fcglich \u00fcber die Vorfragen. Im Falle der Abweisung der Einreden, wird dies m\u00fcndlich er\u00f6ffnet und die Parteien dazu angeh\u00f6rt. Schriftlich begr\u00fcndet wird es im Endentscheid.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Falle von fundierten Einreden geht das Gericht gleich vor wie in der Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Bei behebbaren M\u00e4ngeln gehen die Akten zur Erg\u00e4nzung an die Staatsanwaltschaft zur\u00fcck, bei nicht behebbaren muss das Gericht ein Nichteintretensentscheid f\u00e4llen. Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar und kann mit Strafrechtsbeschwerde weitergezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die fertige Behandlung der Vorfragen hat eine \u00e4hnliche Rechtsfolge wie die Rechtsh\u00e4ngigkeit. Ab jetzt darf die Anklage nicht mehr ge\u00e4ndert werden und die Hauptverhandlung bis zum Urteil ohne Unterbruch zu Ende gef\u00fchrt werden. Dies ist der Grundsatz der Konzentration und besagt, dass die Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung ohne l\u00e4ngere Unterbrechung durchgef\u00fchrt werden soll. Die Beratung und die Verk\u00fcndung des Urteils sollten unmittelbar danach erfolgen (vgl. StPO 348).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet das Unmittelbarkeitsprinzip?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Prinzip der Unmittelbarkeit besagt, dass die Beweisaufnahme <strong>unmittelbar<\/strong> durch das Gericht zu erfolgen hat. Es muss eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung der Beweismittel stattfinden. Das Gericht muss an der Hauptverhandlung den Prozessstoff selbst beschaffen. Es muss aus der Quelle selbst sch\u00f6pfen. Es darf nur ber\u00fccksichtigen, was an der Hauptverhandlung Diskussionsgegenstand war. Das Gericht kann sich nicht auf die Akten st\u00fctzen, ausser wenn der Akteninhalt an der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens \u00abreproduziert\u00bb wird. Also k\u00f6nnte sich gem\u00e4ss dem Unmittelbarkeitsprinzips das Gericht nicht an Protokolle der Einvernahmen der Staatsanwaltschaft st\u00fctzen, sondern m\u00fcsste selbst die Einvernahme wiederholen. Folge dieses Prinzips w\u00e4re, dass an der Hauptverhandlung ein Beweisverfahren durchgef\u00fchrt wird und nur auf die erhobenen Beweise abgestellt werden d\u00fcrfte. Das gegenteilige Prinzip ist der Grundsatz der Mittelbarkeit. Danach darf das Gericht das in der Untersuchung aufgenommene Beweismaterial \u00fcbernehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Vorteil des Unmittelbarkeitsprinzips ist, dass die<\/strong> unmittelbare Wahrnehmung von Aussagen des Beschuldigten, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverst\u00e4ndigen eine sicherere und bessere Erkenntnisquelle ist, als blosse Protokolle, die oft nicht die Ambiance wiedergeben, in der sie erstellt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Schweiz gilt <strong>das beschr\u00e4nkte Unmittelbarkeitsprinzip<\/strong>. Es bedeutet, dass sich das Gericht in der Regel <strong>auf das Beweisergebnis der Voruntersuchung und damit auf die Akten abst\u00fctzt,<\/strong> soweit nicht wesentliche umstrittene Tatsachen und neues Beweismaterial zur Diskussion steht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Beweise erhebt das Gericht unmittelbar?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht erhebt zun\u00e4chst neue Beweise. Wenn z.B. zu einem Vorfall nur ein Teil der infrage kommenden relevanten Zeugen befragt wurde, dann wird in der Hauptverhandlung erg\u00e4nzend die \u00fcbrigen Zeugen befragt. Weiter werden Beweise, die nicht ordnungsgem\u00e4ss erhoben wurden, nochmals erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Ordnungsgem\u00e4ss erhobene Beweise erhebt es nochmals, wenn deren <strong>unmittelbare Kenntnis durch das Gericht f\u00fcr die Urteilsf\u00e4llung notwendig erscheint<\/strong> (Art. 343 Abs. 3 StPO). Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erscheint f\u00fcr die Urteilsf\u00e4llung dann notwendig, wenn sie <strong>den Ausgang des Verfahrens beeinflussen<\/strong> kann. Unmittelbare Kenntnis ist bei Zeugenaussagen wichtig, da deren Eindruck w\u00e4hrend der Aussage f\u00fcr die Glaubw\u00fcrdigkeit wichtig ist, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person einen besondere Aussagekraft haben. Dies ist insbesondere gegeben bei Augenzeugen eines Gewaltverbrechens, bei Alibizeugen und Betrugsopfer. Allein dies aber l\u00e4sst eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. <strong>Massgebend ist auch, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Person abh\u00e4ngt.<\/strong> Andernfalls h\u00e4tte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren m\u00fcssen, was er jedoch unterliess. Eine solche Notwendigkeit nochmaliger Beweiserhebung liegt z.B. bei einem Vergewaltigungsfall, wenn Aussage gegen Aussage steht, keine weiteren relevanten Beweismittel zur Verf\u00fcgung stehen und die protokollierten Aussagen keine eindeutige Schl\u00fcsse in der einen oder andern Richtung zulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem das Beweisverfahren abgeschlossen ist, k\u00f6nnen keine weiteren Beweiserhebungen get\u00e4tigt werden. Einzige Ausnahme bilden Beweiserg\u00e4nzungen als Folge der Urteilsberatung.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begr\u00fcnden die Parteien ihre Antr\u00e4ge. Zuerst ist die Staatsanwaltschaft und Privatkl\u00e4gerschaft dran, dann der Beschuldigte. Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag, 346.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00e4llung des Urteils<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zu geheimen Urteilsberatung zur\u00fcck. Falls der Fall <strong>nicht spruchreif<\/strong> ist, also wenn die Anklage aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverl\u00e4ssig beurteilt werden kann, dann entscheidet das Gericht, die Beweise zu erg\u00e4nzen und die Parteiverhandlung wieder aufzunehmen. Hier ist der Fall relevant, dass sich w\u00e4hrend der Urteilsberatung, z.B. gest\u00fctzt auf die Parteivortr\u00e4ge eine L\u00fcckenhaftigkeit oder M\u00e4ngel der Beweiserhebung sich ergeben. Oder wenn das Gericht w\u00e4hrend der Beratung erkennt, dass eine abweichende rechtliche W\u00fcrdigung in Frage kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Kann jedoch das Gericht materiell \u00fcber die Anklage entscheiden, so f\u00e4llt es ein Urteil \u00fcber die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. Das Gericht ist dabei an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche W\u00fcrdigung gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-large-font-size\">Mein Aufgabe als Ihr Strafverteidiger <\/p>\n\n\n\n<p>Als Anwalt f\u00fcr Strafrecht tragen ich w\u00e4hrend des gesamten Strafprozesses eine Reihe von wichtigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Zun\u00e4chst einmal bin ich daf\u00fcr verantwortlich, Sie in jeder Phase des Strafprozesses <strong>umfassend zu beraten und Ihnen alle relevanten rechtlichen Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/strong> Als Strafverteidiger ist es meine Aufgabe, Ihre Interessen zu sch\u00fctzen und sicherzustellen, dass Sie ein faires Verfahren erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Ermittlungsphase, <strong>pr\u00fcfe ich f\u00fcr Sie die Beweise sorgf\u00e4ltig<\/strong> und g<strong>ehe gegebenfalls gegen rechtswidrige Ermittlungsmethoden vor<\/strong>. Ich vertrete Sie vor der Polizei und den Staatsanw\u00e4lten und sorgen daf\u00fcr, dass Ihre Rechte gewahrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im weiteren Verlauf des Strafprozesses bereiten ich die <strong>Verteidigungsstrategie <\/strong>vor, indem ich Zeugen befragen, Beweise pr\u00e4sentiere und gegebenenfalls Antr\u00e4ge stelle, um belastende Beweise auszuschlie\u00dfen. Ich stehen Ihnen w\u00e4hrend der Verhandlung vor Gericht bei und setzen mich energisch f\u00fcr Ihre Interessen ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiterer wichtiger Aspekt meiner Aufgaben als Anwalt f\u00fcr Strafrecht ist die <strong>Verhandlungsf\u00fchrung<\/strong>, sowohl bei der Strafma\u00dfbestimmung als auch bei m\u00f6glichen Vereinbarungen mit der Staatsanwaltschaft. Hier ist es meine Aufgabe, die besten Ergebnisse f\u00fcr Sie als meinen Mandanten zu erzielen, sei es durch eine geringere Strafe, einen Freispruch oder andere g\u00fcnstige Vereinbarungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich bin ich als Strafverteidiger daf\u00fcr verantwortlich, Sie vor, w\u00e4hrend und nach dem Urteil zu unterst\u00fctzen, sei es durch Beratung bei der Strafvollstreckung oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln. 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