{"id":1416,"date":"2023-09-11T14:46:28","date_gmt":"2023-09-11T14:46:28","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/?p=1416"},"modified":"2023-10-30T06:17:06","modified_gmt":"2023-10-30T06:17:06","slug":"was-ist-die-untersuchungshaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-eshrefi.ch\/sq\/was-ist-die-untersuchungshaft\/","title":{"rendered":"Untersuchungshaft: Voraussetzungen und Verfahren &#8211; Ausf\u00fchrungen eines Anwalts"},"content":{"rendered":"<p>Die Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme in Form einer Haft, die nicht der Bestrafung, sondern der Gew\u00e4hrleistung der Strafverfolgung dient. Mit der Untersuchungshaft wird somit nicht bezweckt, dass der Beschuldigte bestraft wird, sondern dass er daran gehindert wird zu fliehen oder in der Beweisermittlung einzuwirken. Wenn somit die Strafbeh\u00f6rde annimmt, dass der Beschuldigte die Strafverfolgung erschweren k\u00f6nnte, dann verhaftet sie ihn. Mit anderen Worten heisst dies, dass eine Person, die immer noch als unschuldig gilt, da noch keine Verurteilung durch ein Gericht erfolgt ist, verhaftet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Strafverfolgung kann insbesondere durch zwei Umst\u00e4nde gef\u00e4hrdet sein, falls der Beschuldigte in Freiheit belassen wird. Einerseits kann er fliehen und sich dadurch der Strafbeh\u00f6rde entziehen. Andererseits kann er, falls er nicht durch Haft sichergestellt wird, versuchen die Ermittlungen gegen ihn zu erschweren, indem er Beweismittel verschwinden l\u00e4sst, er sich mit Zeugen und Mitt\u00e4ter absprechen l\u00e4sst, diese bedroht oder zu manipulieren versucht. Diese Gefahr, dass er in die Beweisermittlung einwirken k\u00f6nnte, nennt man Kollusionsgefahr. Liegt somit die Prognose vor, dass einer dieser Gefahren, die Flucht- oder die Kollusionsgefahr sich mit grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen k\u00f6nnte, dann liegt ein Haftgrund vor. Neben diesen alternativen Voraussetzungen muss zus\u00e4tzlich immer ein dringender Tatverdacht vorliegen und die Untersuchungshaft muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt aber auch Haftgr\u00fcnde, die nicht der Strafverfolgung dienen. Diese sind die Wiederholungs- und die Ausf\u00fchrungsgefahr. Die Haft dient hier pr\u00e4ventiv eine zuk\u00fcnftige Tathandlung zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig f\u00fcr Sie ist, dass sie keine Zeit verlieren und bei Untersuchungshaft einen Anwalt kontaktieren oder jedenfalls einen Bekannten damit beauftragen dies f\u00fcr Sie zu erledigt. Ohnen einen Anwalt k\u00f6nnen Sie Fehler machen, die sich sp\u00e4ter f\u00fcr Sie sehr negativ auswirken k\u00f6nnen. Dies unteranderem weil die Beamten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden geschult sind auf Sie auf der Art einzuwirken, dass sie belastende Aussagen gegen Sie selbst machen. Als spezialisierter Anwalt f\u00fcr Strafrecht stelle ich sicher, dass Ihre Rechte und Interessen gesch\u00fctzt und sichergestellt sind, so dass das Verfahren fair und rechtsstaatlich abl\u00e4uft. Hier sind einige der Schritte und Ma\u00dfnahmen, die Ich als Strafverteidiger im Falle einer Untersuchungshaft unternehme: <\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Sofortige Kommunikation: Als Ihr Verteidiger stellen Sie sicher, dass ich so bald wie m\u00f6glich Kontakt zu Ihen in Untersuchungshaft aufnehme. Ich verlange Akteneinsicht und kl\u00e4re Sie \u00fcber die Umst\u00e4nde der Inhaftierung auf. <\/li>\n\n\n\n<li>\u00dcberpr\u00fcfung der Haftgr\u00fcnde: Ich pr\u00fcfe f\u00fcr Sie, ob die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Untersuchungshaft, wie etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr im konkreten Fall zutreffen.<\/li>\n\n\n\n<li>Verteidigung vor dem Zwangsgericht: Hier argumentiere ich, warum die Untersuchungshaft aufgehoben oder gemildert werden sollte.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Im Folgenden werden die einzelnen Haftgr\u00fcnde n\u00e4her dargelegt. Zun\u00e4chst aber wird noch erkl\u00e4rt, wann ein dringender Tatverdacht vorliegt. Dieser muss immer neben einem der Haftgr\u00fcnde als Voraussetzung f\u00fcr die Untersuchungshaft gegeben sein. Ohne dringenden Tatverdacht kann keine Untersuchungshaft angeordnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann liegt ein dringender Tatverdacht vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein dringender Tatverdacht entsteht, wenn <strong><u>konkrete Anhaltspunkte<\/u><\/strong> bzw. Tatsachen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zum Schluss f\u00fchren, dass mit <strong><u>erheblicher Wahrscheinlichkeit<\/u><\/strong> eine Straftat vom Beschuldigten begangen wurde. Ein dringender Verdacht ist somit eine Vermutung, dass auf Tatsachen beruht, die darauf hinweisen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Straftat vorliegt. Reine Mutmassungen, Ger\u00fcchte oder generelle und vage Vermutungen sowie die M\u00f6glichkeit der Tatbegehung verm\u00f6gen jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann ist Fluchtgefahr gegeben?<\/h2>\n\n\n\n<p>Damit ein Beschuldigter wegen der Fluchtgefahr in Untersuchungshaft kommt, muss neben dem oben beschriebenen dringenden Tatverdacht zus\u00e4tzlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegen. Diese Gefahr wird angenommen, wenn ernsthaft zu bef\u00fcrchten ist, dass der Beschuldigte im Inland untertaucht oder sich in Ausland absetzt und damit versucht sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Flucht muss als sehr wahrscheinlich und nicht nur m\u00f6glich erscheinen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob eine hohe Gefahr der Flucht besteht, beurteilt sich aufgrund des <strong>Bezuges des Beschuldigten zur Schweiz<\/strong>. Dabei spielen die <u>famili\u00e4re<\/u>, <u>berufliche<\/u> und <u>soziale Bindungen<\/u> zur Schweiz eine grosse Rolle. Zu fragen ist dabei insbesondere; Hat der Beschuldigte hier Kinder und Frau? Wie sieht seine berufliche Situation aus? Welchen Beruf hat er? Ist sein Freundeskreis in der Schweiz gross? Wird er fl\u00fcchten und all das hinter sich zur\u00fccklassen? Weiter wichtig f\u00fcr die Beurteilung der Fluchtgefahr ist das <strong>Alter, die Gesundheit, die Schulden, die Reise- und Sprachgewandtheit<\/strong> des Beschuldigten. Die Schwere der angedrohten Sanktion kann hingegen nur als Indiz gewertet werden. Fluchtpl\u00e4ne und damit konkrete Fluchtabsichten sind f\u00fcr die Annahme einer Fluchtgefahr nicht erforderlich. Es ist also f\u00fcr die Annahme einer Fluchtgefahr das Augenmerkt auf die <strong>individuellen Lebensumst\u00e4nden<\/strong> des Beschuldigten zu werfen. Das Alleinige Abstellen auf die ausl\u00e4ndische Herkunft gen\u00fcgt dabei nicht f\u00fcr die Annahme der Fluchtgefahr. Eine Fluchtgefahr ist somit zu verneinen, wenn der Beschuldigte einen famili\u00e4ren, beruflichen und sozialen Bezug zur Schweiz hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben der Prognose der Fluchtgefahr muss auch eine Prognose gef\u00e4llt werden, ob der Beschuldigte ernsthaft eine lange Freiheitsstrafe bef\u00fcrchten muss. Dies fliesst aus dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. In diesem Fall m\u00fcssen weniger einschneidende Massnahmen ergriffen werden, wie der Entzug des Passes oder andere Ersatzmassnahmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist Kollusionsgefahr?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Fluchtgefahr ist das Ziel der Untersuchungshaft, wie wir gesehen haben, dass der Beschuldigte vor der Flucht gehindert wird und damit der Strafbeh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung steht. Ein anderer Grund f\u00fcr die Untersuchungshaft ist, dass die Beweise gesichert werden. Der Beschuldigte soll daran gehindert werden, dass er in Freiheit belassen die Wahrheitsfindung erschwert. Insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte andere Verfahrenspersonen wie Mitbeschuldigte oder Zeugen bedrohen, manipulieren und dadurch sie zu Falschaussagen bewegen k\u00f6nnte, ist Untersuchungshaft anzuordnen. Weiter wird diese verf\u00fcgt, wenn angenommen werden k\u00f6nnte, dass er Beweismittel verschwinden lassen, verbergen oder ver\u00e4ndern w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit die Gefahr der Beweismanipulation bejaht wird, braucht es <strong>konkrete Anhaltspunkte<\/strong>. Solche k\u00f6nnen sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft etc.), aus ihrer pers\u00f6nlichen Merkmalen (Leumund, Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeitr\u00e4gen im Rahmen des zu untersuchenden Sachverhaltes sowie aus den pers\u00f6nlichen Beziehungen (berufliche, freundschaftliche, famili\u00e4re Kontakte) zwischen ihr und den sie belastenden Personen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>In der Anfangsphase der Untersuchung gen\u00fcgen in der Regel bereits widerspr\u00fcchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten mehrerer miteinander verhafteter Mitbeschuldigten f\u00fcr die Annahme von Kollusionsgefahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Keine Kollusionsgefahr liegt vor, bei blosser Erschwerung oder Gef\u00e4hrdung der Ermittlungst\u00e4tigkeit, bei der alleinigen Tatsache<strong>,<\/strong> dass noch nicht alle Beweise erhoben sind oder bei blosser Aussageverweigerung der beschuldigten Person<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beh\u00f6rden sind angehalten schnell das Ermittlungsverfahren zu beenden und so die Kollusionsgefahr zu beseitigen und den Beschuldigten in Freiheit zu belassen.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann liegt Fortsetzungsgefahr vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Dieser Haftgrund dient der Pr\u00e4vention und nicht der Sicherung des Verfahrens. Es bezweckt mit anderen Worten, dass sehr gef\u00e4hrliche Personen verhaftet werden, damit die Sicherheit andere nicht gef\u00e4hrdet wird. Es handelt sich um ein Pr\u00e4ventivhaft (Bsp. Terroristen, Kindersch\u00e4nder).<\/p>\n\n\n\n<p>Vorausgesetzt wird auch hier das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dieser muss sich auf ein <strong>Verbrechen<\/strong> beziehen. Weiter muss beim Beschuldigten eine sehr ung\u00fcnstige<strong> R\u00fcckfallprognose<\/strong> gegeben sein, dass er neben des Verbrechens, f\u00fcr das er beschuldigt wird, einen <strong>weiteren Delikt schwerer Natur<\/strong> ver\u00fcben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese beurteilt sich zun\u00e4chst aufgrund der Intensit\u00e4t und Schwere der<strong> bisherigen deliktischen T\u00e4tigkeit<\/strong> des Beschuldigten. Dabei muss der Beschuldigte fr\u00fcher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gef\u00e4hrdende Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Die begangene Tat muss nicht rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sein, daher k\u00f6nnen auch <strong>Erstt\u00e4ter<\/strong> wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt werden. Bei Erstt\u00e4ter m\u00fcssen jedoch erdr\u00fcckende Belastungsbeweise vorliegen, die einen Schuldspruch f\u00fcr vergangene Straftaten als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Weiter m\u00fcssen schwere Verbrechen oder Vergehen im Raume stehen (z.B. T\u00f6tungsdelikt).<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter m\u00fcssen seine <strong>pers\u00f6nlichen Gegebenheiten<\/strong> und <strong>Anlagen<\/strong> gepr\u00fcft werden, um zu beurteilen, ob diese auf weitere Straff\u00e4lligkeit hinweisen. Liegt bereits ein Gutachten hinsichtlich Legalprognose vor, ist auf dieses abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie gesagt m\u00fcssen die <strong>zu bef\u00fcrchteten Delikte Schwerer Natur sein<\/strong>. Das heisst, dass es sich um Gewaltdelikte handeln muss, die sich gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung richten. Darunter fallen Gewalt- aber auch schwere Bet\u00e4ubungsmitteldelikte, die unmittelbar gegen die psychische oder physische Integrit\u00e4t ihrer Opfer gerichtet sind und damit ihre Sicherheit beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Delikte, die sich gegen das Verm\u00f6gen richten<\/strong> z\u00e4hlen in der Regel nicht zu Delikten schwerer Natur. Zum Beispiel reicht ein einfacher, wenn auch mehrfach begangener Diebstahl nicht aus, um Wiederholungsgefahr anzunehmen. Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis bedroht selbst ein gewerbsm\u00e4ssiger Betrug grunds\u00e4tzlich nicht unmittelbar die Sicherheit Dritter, sondern bloss deren Verm\u00f6gen, weshalb die Haft wegen Wiederholungsgefahr h\u00f6chstens in objektiv besonders schweren F\u00e4llen ausnahmsweise gerechtfertigt sein k\u00f6nnte. Dies ist gegeben, wenn die Taten des Beschuldigten sich insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verh\u00e4ltnissen lebende Gesch\u00e4digte richten. Besonders schwer von einem Verm\u00f6gensdelikt betroffen sein k\u00f6nnen auch juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die vom T\u00e4ter um f\u00fcr den Betrieb notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitspl\u00e4tzen f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann liegt Ausf\u00fchrungsgefahr vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Vollends zur Pr\u00e4ventivhaft wird die Untersuchungshaft aufgrund der Ausf\u00fchrungsgefahr. Noch bevor ein Tatverdacht zu einer konkret begangenen Tat besteht, kann jemand in Haft genommen werden, falls die folgenden materiellen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: Zun\u00e4chst muss jemand <strong><em>drohen<\/em><\/strong> ein schweres Verbrechen zu ver\u00fcben. Weiter muss zu bef\u00fcrchten sein, dass er diese tats\u00e4chlich ver\u00fcben wird. Dies ist zu bejahen, wenn <strong><em>die <u>Wahrscheinlichkeit<\/u> einer Ausf\u00fchrung aufgrund einer Gesamtbewertung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse sowie der Umst\u00e4nde als <u>sehr hoch<\/u> erscheint.<\/em><\/strong> Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem <strong><em>psychischen Zustand<\/em><\/strong> der verd\u00e4chtigen Person bzw. <strong><em>ihrer Unberechenbarkeit<\/em><\/strong> ose <strong><em>Aggressivit\u00e4t<\/em><\/strong> Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine <strong><em>genaue Risikoeinsch\u00e4tzung<\/em><\/strong> erlauben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Haft wegen Ausf\u00fchrungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Die rein <em>hypothetische<\/em> M\u00f6glichkeit der Ver\u00fcbung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringf\u00fcgige Straftaten ver\u00fcbt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausf\u00fchrungsgefahr zu begr\u00fcnden. Bei der <em>Annahme<\/em>, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen k\u00f6nnte, ist Zur\u00fcckhaltung geboten. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verd\u00e4chtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die bef\u00fcrchtete Tat zu vollenden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind Ersatzmassnahmen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Untersuchungshaft ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte von Beschuldigten. Daher muss neben dem dringenden Tatverdacht und einem der Haftgr\u00fcnde immer auch die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Untersuchungshaft gepr\u00fcft werden. Das heisst, dass gefragt werden muss, ob es mildere Massnahmen f\u00fcr die Sicherstellung des Strafverfahrens gibt. Daher ordnet an Stelle der Untersuchungshaft das zust\u00e4ndige Gericht eine oder mehrere milderer Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck die die Haft erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit sind die Ersatzmassnahmen gemeint. Diese sind die Kautionsleistung, die Ausweis und Schriftensperre, die Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung, die Auflage, sich regelm\u00e4ssig bei einer Amtsstelle zu melden, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sich einer \u00e4rztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen und das Verbot mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. Die Voraussetzungen f\u00fcr Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie f\u00fcr Untersuchungshaft. Fehlt es an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmassnahmen unzul\u00e4ssig<strong><em>.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung, z.B. in einem bestimmten Haus zu bleiben, Hausarrest), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufenthalts- bzw. Rayonverbot zum Gegenstand haben. Letzteres kann insbesondere bei h\u00e4uslicher Gewalt zur Verminderung der Ausf\u00fchrungsgefahr angebracht sein und mit einem Kontaktverbot verbunden<a><\/a> werden. So kann etwa ein Ehemann, der seine Ehefrau massiv bedroht und schl\u00e4gt, aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm verboten werden, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten und sich der Wohnung zu n\u00e4hern.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht kann zur \u00dcberwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Ger\u00e4te und deren feste Verbindung mit der zu \u00fcberwachenden Person anordnen. Angesprochen ist damit prim\u00e4r die elektronische \u00dcberwachung (&#8222;Electronic Monitoring&#8220;) von Ein- bzw. Ausgrenzungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umst\u00e4nde dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie l\u00e4uft das Haftverfahren bei der Polizei?<\/h2>\n\n\n\n<p>Verdichten sich aufgrund von Ermittlungen der Tatverdacht, dass der Beschuldigte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dann kann die Polizei ihn vorl\u00e4ufig festnehmen. Die Polizei kann somit, eine Person vorl\u00e4ufig festnehmen, wenn aufgrund ausw\u00e4rtiger Informationen oder eigener Ermittlung oder direkter Wahrnehmung ein Tatverdacht besteht, dass diese Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Pflicht der Polizei zur Festnahme besteht, wenn sie jemanden bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt hat, unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder diese zur Verhaftung ausgeschrieben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Festnahme muss die Polizei unverz\u00fcglich die <strong>Identit\u00e4t<\/strong> der festgenommenen Person feststellen, sie in einer verst\u00e4ndlichen Sprache \u00fcber die <strong>Festnahmegr\u00fcnde<\/strong> und ihre <strong>Verfahrensrechte<\/strong> informieren. Anschliessend erfolgt die <strong>Befragung<\/strong> zu dem gegen sie bestehenden Verdacht unter Anwendung von Art. 159 StPO. Zuletzt muss sie <strong>weitere Abkl\u00e4rungen<\/strong> unverz\u00fcglich treffen, die geeignet sind den Tatverdacht und die Haftgr\u00fcnde zu erh\u00e4rten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ergibt sich nach dieser Prozedur, dass Haftgr\u00fcnde nicht bestehen, so l\u00e4sst sie die festgenommene Person sofort frei. Verdichtet sich der Tatverdacht und liegen Haftgr\u00fcnde vor, so muss der Festgenommene der Staatsanwaltschaft zugef\u00fchrt werden. Entlassung oder Zuf\u00fchrung zu Staatsanwaltschaft erfolgen in jedem Falle sp\u00e4testens nach 24 Stunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie von der Polizei&nbsp;<strong>verhaftet<\/strong>&nbsp;worden sind dann haben Sie das Recht sofort einen Anwalt f\u00fcr Strafrecht zu beauftragen Ihre Recht zu verteidigen (sog. Anwalt der ersten Stunde). Rufen Sie mich an und ich helfe Ihnen rasch. Ich komme zum Polizeiposten und nehme an ihrer Anh\u00f6rung teil. Ich bin auf meiner Gesch\u00e4ftsnummer sehr gut erreichbar. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie l\u00e4uft das Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach dem obigen Verfahren, wo nur die Polizei t\u00e4tig ist, tritt, falls die Polizei der Meinung ist es liegen Haftgr\u00fcnde und ein dringender Tatverdacht, die Staatsanwaltschaft ins Spiel. Damit sie aber eine Untersuchungshaft anordnen kann, muss sie zuerst die <strong>Untersuchung er\u00f6ffnen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ohne die Er\u00f6ffnung der Untersuchung kann kein Haft verordnet werden<\/strong>. Daf\u00fcr braucht es einen Untersuchungser\u00f6ffnunggrund. Einer der Untersuchungser\u00f6ffnungsgr\u00fcnden ist immer ein hinreichender Tatverdacht. Es braucht also eine \u201e<strong>mittleren Tatverdacht<\/strong>\u201c. Es m\u00fcssen ernsthafte Gr\u00fcnde f\u00fcr das Vorliegen einer Straftat sprechen. Dieser kann sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ergeben (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Er\u00f6ffnung der Untersuchung<a> <\/a>muss unverz\u00fcglich <strong>die beschuldigte Person befragt werden.<\/strong> Ihr muss auch die Gelegenheit gegeben werden sich zum Tatverdacht und zu den Haftgr\u00fcnden zu \u00e4ussern (Art. 224 Abs. 1 StPO). Weiter m\u00fcssen auch <strong>unverz\u00fcglich die Beweise erhoben werden<\/strong>, <strong>die<\/strong> zur Entkr\u00e4ftung oder Erh\u00e4rtung des Tatverdachtes und der Haftgr\u00fcnde geeignet und <strong>ohne weiteres verf\u00fcgbar sind<\/strong>. Falls der Tatverdacht und die Haftgr\u00fcnde sich erh\u00e4rten, dann muss die Staatsanwaltschaft innert <strong>sp\u00e4testens 48h seit der Festnahme durch die Polizei beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft beantragen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>In begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen kann diese Frist bis zur Antragstellung \u00fcberschritten werden, sofern sichergestellt ist, dass die insgesamt gesetzlich vorgesehenen 96 Stunden (24h bei der Polizei, 24h bei der Staatsanwaltschaft und 48h beim Zwangsmassnahmengericht = 96h) durch das Zwangsmassnahmengericht eingehalten werden. Eine \u00dcberschreitung der 96-Stunden Frist f\u00fchrt zur umgehenden Haftentlassung, wenn w\u00e4hrend dieser Zeit die materiellen Haftgr\u00fcnde nicht erf\u00fcllt sind. Dazu muss sie den Antrag schriftlich kurz begr\u00fcnden und die wesentlichen Akten beilegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Die Akten m\u00fcssen dem Beschuldigten vorher er\u00f6ffnet worden sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird eine beschuldigte Person in einem anderen Kanton vorl\u00e4ufig festgenommen, ist sie gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 2 StPO wenn m\u00f6glich innert 24 Stunden zuzuf\u00fchren. Die 24-Stunden-Frist beginnt zu laufen, wenn die festgenommene Person auf dem Polizeiposten im ausschreibenden Kanton gesichert ist und die dortige Polizei mit den vorzunehmenden Vorkehrungen beginnen kann. Wird die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten und erfolgt die Zuf\u00fchrung deshalb direkt an die Staatsanwaltschaft, ist ein Haftantrag sp\u00e4testens innert 24 Stunden zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn Sie sich bereits im Untersuchungshaft befinden, k\u00f6nnen Sie mich kontaktieren. Als ihr Strafverteidiger reagiere ich rasch, trette mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt und setze mich f\u00fcr Sie eine. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie l\u00e4uft das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ab?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Zwangsmassnahmengericht muss unverz\u00fcgliche <strong>eine Verhandlung<\/strong> ansetzen, nach dem die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Untersuchungshaft gestellt hat (Art. 225 Abs. 1 StPO). Es gew\u00e4hrt <strong>vorg\u00e4ngig die Akteneinsicht<\/strong> dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, 225 III. Es liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, aus Kollusionsgr\u00fcnden Akten zur\u00fcckzuhalten, sofern diese f\u00fcr die Beurteilung des Haftantrags nicht wesentlich sind. Dem Gericht sind jedoch alle wesentlichen Akten, die f\u00fcr oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen, zu \u00fcbermitteln. \u00dcber diese ist f\u00fcr das Beschwerdeverfahren ein Aktenverzeichnis anzulegen. Zudem ist bei Einreichen neuer Akten zu dokumentieren, ob die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung diese schon zu Kenntnis genommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die Beweisen, die sofort verf\u00fcgbar<\/strong> und geeignet sind die Haftgr\u00fcnde und oder den Tatverdacht zu entkr\u00e4fte oder zu erh\u00e4rten (Art. 225 Abs. 4 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschuldigte kann auch ausdr\u00fccklich auf eine Verhandlung verzichten. Dann erfolgt das Haftverfahren schriftlich, (Art. 225 Abs. 5 StPO). Die beschuldigte Person kann aber auf eine m\u00fcndliche Verhandlung nur in Kenntnis des begr\u00fcndeten Haftantrags verzichten, weshalb ihr dieser vor Einreichung beim Zwangsmassnahmengericht, wenn m\u00f6glich zu Kenntnis zu bringen ist, um die Frage des Verzichts zu kl\u00e4ren. Stillschweigen ist kein Verzicht auf die m\u00fcndliche Haftverhandlung<\/p>\n\n\n\n<p>Zwangsmassnahmegericht muss innert 48 h seit dem Antrag der Staatsanwaltschaft \u00fcber die Untersuchungshaft entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Falls es Untersuchungshaft anordnet, dann muss es den <strong>Beschuldigte darauf hinweisen, dass es jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann<\/strong> (Art. 226 Abs. 2 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei seinem Entscheid ist das Zwangsmassnahmengericht <strong>befugt eine H\u00f6chstdauer f\u00fcr die Untersuchungshaft anzusetzen<\/strong>, an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anzuordnen oder der Staatsanwaltschaft anordnen bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dies beinhaltet kein Weisungsrecht des Zwangsmassnahmengerichts gegen\u00fcber der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde, sondern dessen Recht, im Voraus f\u00fcr eine allf\u00e4llig notwendige sp\u00e4tere Haftverl\u00e4ngerung Bedingungen zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht kann seine Weisung nicht unmittelbar durchsetzen, sondern nur eine Haftverl\u00e4ngerung verweigern, wenn die Staatsanwaltschaft den Anweisungen nicht nachkommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist somit, dass sie keine Zeit verlieren, einen Anwalt zu kontaktieren oder jedenfalls einen Bekannten, der dies f\u00fcr Sie erledigt. Ohne Anwalt sind Sie den Justizbeh\u00f6rden schutzlos ausgeliefert. Der Strafverteidiger kennt die n\u00f6tigen Schritte, die Ihnen effektive helfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Ihr Strafverteidiger pr\u00fcfe ich, ob \u00fcberhaupt die Voraussetzungen f\u00fcr die Untersuchungshaft vorliegen und ob nicht weniger einschneidende Ersatzmassnahmen statt der Untersuchungshaft anzuordnen sind. Als einfachstes Mittel kommen hier die Abgabe des Reisepasses mit Meldeauflagen oder konkreter Argumente wie die Zusammengeh\u00f6rigkeit der Familie sowie fehlende Auslandskontakte in Betracht. <\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch das Angebot der Mitwirkung bei der weiteren Aufkl\u00e4rung kann bereits \u00fcberzeugen. Allerdings sollte dies vorher mit dem Rechtsanwalt abgesprochen werden oder bestenfalls von diesem formuliert und vorgebracht werden. Die Abgabe eines voreiligen Gest\u00e4ndnisses, nur um aus der Untersuchungshaft zu kommen, wirkt sich im sp\u00e4teren Verlauf des Verfahrens h\u00e4ufig fatal aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Haftverl\u00e4ngerungsgesuch<\/h2>\n\n\n\n<p>L\u00e4uft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverl\u00e4ngerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschr\u00e4nkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von drei Monaten Haft zu stellen. Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begr\u00fcndete Gesuch sp\u00e4testens <strong>vier Tage vor Ablauf<\/strong> der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht muss dem Beschuldigten daraufhin das <strong>Einsichtsrecht in den Akten<\/strong> gew\u00e4hren und ihm eine <strong>Frist von 3 Tagen zur Stellungnahme<\/strong> geben. Daraufhin kann das Gericht provisorisch die Haft verl\u00e4ngern, bis es definitiv entscheidet, ob es das Gesuch gutheissen wird (Art. 227 Abs. 3 und 4 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nach 5 Tagen seit der Stellungnahme oder der Frist zur Stellungnahme des Beschuldigten <\/strong>muss das Zwangsmassnahmengericht \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Haft entscheiden. Dies geschieht durch ein schriftliches Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verl\u00e4ngerung der Untersuchung wird jeweils f\u00fcr l\u00e4ngstens 3 Monate, in Ausnahmef\u00e4llen f\u00fcr l\u00e4ngstens 6 Monate bewilligt. Eine Verl\u00e4ngerung der Untersuchungshaft um sechs anstatt drei Monate ist zu beantragen, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach drei Monaten noch gegeben sein wird. So beispielsweise, wenn eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten ist oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind. Die Untersuchungshaft kann immer wieder verl\u00e4ngert werden. Es <strong>gibt keine Obergrenze<\/strong> der Dauer der Untersuchungshaft. Sie darf aber die Dauer der angedrohten Freiheitsstrafe nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Haftentlassungsgesuch<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss Art. 228 Abs. 1 StPO, Art. 34 Abs. 4 BV, 5 Abs. 4 EMRK hat der Inhaftierte das Recht jederzeit ein Gericht anzurufen, welcher die Rechtm\u00e4ssigkeit der Inhaftierung \u00fcberpr\u00fcft. Will der Staatsanwalt dem nicht entsprechen, dann muss es sp\u00e4testens 3 Tage nach dem Eingang des Gesuchs beim Zwangsmassnahmegericht einen begr\u00fcndeten Antrag auf Ablehnung des Gesuchs stellen. Die Stellungnahme des Staatsanwalts muss das Gericht dem Beschuldigten zur Replik zustellen und ihm eine Frist von 3 Tagen daf\u00fcr geben. Nach Eingang dieser Replik muss das Gericht sp\u00e4testens innert 5 Tagen in einer Verhandlung, oder falls dies der Beschuldigte ausdr\u00fccklich nicht w\u00fcnscht, im schriftlichen Verfahren dar\u00fcber entscheiden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme in Form einer Haft, die nicht der Bestrafung, sondern der Gew\u00e4hrleistung der Strafverfolgung dient. 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