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Delikte gegen das Vermögen – Ein Anwalt klärt auf

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

lic.iur. Anol Eshrefi

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Rechtsvertretung ist Anol Eshrefi als selbstständiger Jurist geübt in Vertretung und Beratung. Darüber hinaus kennt er sich in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen aus, spezialisiert ist er insbesondere im Ausländerrecht.

Kriterium für die Unterscheidung von Delikten gegen das Vermögen ist es, wie die Sache in den Gewahrsam des Täters kommt. Wenn die Sache durch Zufall in den Machtbereich des Täters gelangt, dann liegt unrechtmässige Aneignung vor. Hat das Opfer dem Täter die Sache freiwillig übergeben, dann kommt Veruntreuung in Frage. Wenn der Täter die Sache heimlich an sich genommen hat, dann erfüllt er den Tatbestand des Diebstahls. Geschieht dies durch Gewalt, dann begeht der Täter einen Raub. Und schliesslich begeht der Täter Betrug, wenn er die Sache durch Vortäuschung der Tatsachen erhält.

Wichtig bei Vermögensdelikten ist zwischen der Aneignung und der Wegnahme zu unterscheiden. Eine Wegnahme ist nicht automatisch eine Aneignung. Aneignung ist eine Handlung, wodurch der Täter zu verstehen gibt, dass er sich nun selbst, wie ein Eigentümer ansieht. Wegnahme kann, muss aber nicht, einen solchen Willen manifestieren.

Wird Ihnen vorgeworfen, dass Ihr ein Delikt gegen das Vermögen begangen haben, sei es Diebstahl, Raub, Verutreuung, Betrug etc., dann rufen Sie mich an. Ich verteidige Sie aufgrund meiner Expertise als Anwalt für Vermögensdelikte in diesem Rechtsbereich effizient und zielstrebig.

Grundtatbestand der Aneignung, 137 Ziff. 1 StGB

Dieser Tatbestand hat Bedeutung für Situationen, wo der Täter die Sache irrtümlicherweise in seinem Gewahrsam bringt, da er denkt die Sache gehöre ihm, sie aber nach der Entdeckung des Irrtums, sich entscheidet sie zu behalten.

Tathandlung: Hier muss beim Schritt der Prüfung des objektiven Tatbestandes ein subjektiver Tatbestand geklärt werden. Es muss ein Aneignungswille durch eine äussere Handlung sich manifestieren. Das setzt voraus, dass der Täter eine Sache auch nur vorübergehend für seine Zwecke gebrauchen will (Zueignung) und er muss in Kauf nehmen, dass der wahre Berechtigte dadurch dauernd vom Zugriff auf die Sache ausgeschlossen wird (Enteignung). Im Gegenteil dazu, manifestiert er keinen Aneignungswillen, wenn der Täter die Sache nur für kurze Zeit gebrauchen will, ohne dass dadurch infrage zu stellen, dass die Sache den wahren Berechtigten gehört. Sieht er weiterhin den Berechtigten als den Eigentümer und will er dafür sorgen, dass die Sache wieder zu ihm gelangt, ohne verbraucht zu werden, dann liegt somit kein Aneignungswille vor. Dieser besteht aus dem Enteignungswillen und dem Zueigungswillen. Die Handlung muss also zwei verschiedene Willen manifestieren.

Beispiele von Aneignungshandlungen: rechtsgeschäftliche Verfügung, Verbrauch von Konsumgütern, Vornahme von Veränderungen.

Subjektiv muss der Täter eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht haben. Er muss mit der Aneignung eine wirtschaftliche Besserstellung bezwecken, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Keine Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene irrtümlicherweise annimmt, dass er einen Anspruch auf die Bereicherung hat.

Qualifizierte Tatbestand der Aneignung, Art. 137 Ziff. 2 StGB

Fundunterschlagung: Am häufigsten tritt der Tatbestand in der privilegierten Form des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wenn der Täter eine verlorene Sache findet und für sich behält. Verloren ist eine Sache, wenn sie nicht in Gewahrsam (auch kein gelockerten Gewahrsam) von jemandem sich befindet und sie dem wahren Eigentümer abhandengekommen ist.

Weiterer qualifizierter Tatbestand ist gegeben, wenn dem Täter Vermögenswerte ohne sein Zutun zukommen, also in seinem Gewahrsam gelangen, ohne dass er aktiv etwas dafür tut (Bsp. Vergessene Sachen in seinem Machtbereich, Kassiererin gibt zu viel Rückgeld, irrtümliche Zustellung von Waren).

Handelt der Täter dabei ohne Bereicherungsabsicht oder zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Veruntreuung fremder Sachen

Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, begeht Veruntreuung (Art. 138 Ziff 1 Abs. 1 StGB). Die Veruntreuung verlangt im Unterschied zur unrechtmässigen Aneignung, dass die Sache bzw. der Vermögenswert dem Täter anvertraut sein und dieser eine Treuepflicht verletzen muss.

Eine Sache ist fremd, wenn das Eigentum nicht auf den Täter übergeht. Wenn Geld anvertraut wird, dann darf es nicht mit demjenigen des Täters gemischt werden, da dann eine Eigentumsübertragung durch Vermischung vorliegt. Schwierig sind auch Fälle, in denen das Eigentum an der Sache übergeben werden soll, jedoch unklar ist, ob bzw. wann die Eigentumsübertragung erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn nicht klar ist, ob eine Sache durch Leasing oder Kreditkauf erworben wurde. Bei Leasing erfolgt keine Eigentumsübertragung, bei Kreditkauf schon.

Eine Sache gilt als anvertraut, wenn sie dem Täter mit der Pflicht übergeben wurde im Interesse des Übergebers oder jemand anderem es zu verwenden. Übergeben bedeutet, dass der Eigentümer oder unmittelbarer Besitzer sein Gewahrsam vollumfänglich willentlich aufgibt und auf den Treunehmer überträgt. Dem Treuenehmer fällt also die Sache nicht zu, sondern sie wird aktiv durch den Treugeber in den Machtbereich des Treunehmers gebracht. Wie er dies tut, ist unwichtig. Dies kann auch durch Drittpersonen erfolgen. Keine vollumfängliche Gewahrsamsaufgabe liegt vor bei nur vorübergehender Gewahrsamsaufgabe oder für das blosse Zugänglichmachen. Geschieht die Gewahrsamsübertragung ohne Willen des Täters, dann liegt unrechtmässige Aneignung vor.

Wie gesagt muss die Übertragung des Gewahrsams mit der Verpflichtung erfolgen, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen ­abzuliefern.  Es braucht dafür nicht unbedingt ein Rechtsgeschäft auch eine faktisches Vertrauensverhältnis genügt. Der Treunehmer muss zwei Pflichten erfüllen. Erstens muss es das Eigentum erhalten, er darf also nicht Aneignungshandlungen vornehmen. Weiter muss er die Sache im Interesse eines anderen verwenden, insbesondere kommt in Frage Verwahrung, Verwaltung oder Ablieferung.

Wenn der Täter die anvertraute Sache sich aneignet, dann begeht er Veruntreuung. Wie weiter oben beschrieben, braucht es eine Handlung, die den Willen des Täters offenbart, die Sache anzueignen.

Sind Sie mit dem Tatvorwurf der Verutreuung konfrontiert, dann helfe ich Ihnen weiter gegen die Strafbehörden. Als Anwalt für Strafrecht verlange ich von der Staatsanwaltschaft die Akten, begleite Sie bei den Anhörungen und sorge dafür, dass Ihr Strafverfahren rechtlich einwandfrei durchgezogen sind.

Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerten

Wer sich ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, begeht Veruntreuung (Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB).

Unter Vermögenswerten fallen ausschliesslich obligatorische Ansprüche. Das heisst Täter ist nicht wie oben jemand der eine fremde Sache sich aneignet, sondern jemand der vertragswidrig handelt, also jemand der sich nicht seine vertragliche Pflicht erfüllt, im Interesse von jemanden zu handeln.

Tatobjekt sind also wirtschaftliche Forderungen bzw. obligatorische Ansprüche des Treugebers. Der Treunehmer ist bei Schlechterfüllung nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern er wird auch strafrechtlich verfolgt.

Der obligatorische Anspruch besteht darin, dass bestimmte Vermögenswerte, die in den Eigentum des Täters übertragen wurden, wieder in den Eigentum des Opfers zu übertragen. Der Treunehmer erwirbt an den empfangenen Werten Eigentum. Die Vermögenswerte sind jedoch dazu bestimmt, wieder an den Treugeber zurückzufliessen. Deshalb sind sie für den Treunehmer wirtschaftlich fremd. Vermögenswerte können in den Eigentum des Täters gelangen, durch Vermischung (Einzahlung auf Konto des Täters) oder durch indirekte Stellvertretung, also wenn der Täter eine Sache in Rechnung von jemanden erhält aber in eigenem Namen. Wenn der Täter dann sie Sache sich aneignet, dann begeht er Veruntreuung, auch wenn die Sache in seinem Eigentum ist und er sie nicht vom Opfer erhalten hat, also die Sache anvertraut ist.

Tathandlung bei Buchgeld: Wenn der Täter es weisungswidrig verwendet (Verbrauch, Beiseiteschaffen, Leugnung des Eingangs von Geldern, pflichtgemässe Verwendung vortäuschen) und dabei nicht über entsprechende Gelder oder Sachen in der erforderlichen Art und/oder Höhe ständig verfügt. Durch das Verwenden muss eindeutig der Wille des Täters manifestiert werden, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (so genügt zB das Verheimlichen eines Konkurses nur, wenn dies anhand von Verschleierungshandlungen äusserliche erkennbar ist.)

Auch ein Darlehen kann Gegenstand einer Veruntreuung unter – kumulativ – zwei Voraussetzungen sein: Das Darlehen muss dem Borger zu einem bestimmten Zweck ausgerichtet worden sein. Die unrechtmässige Verwendung des Darlehens verlangt zudem eine Verpflichtung des Borgers, dem Darleiher den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Im Gegensatz dazu kommt eine Werterhaltungspflicht und damit eine Veruntreuung nicht in Frage, wenn zwischen dem Borger und dem Darleiher kein bestimmter Verwendungszweck verabredet worden ist.

Diebstahl

Wer jemandem ein fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, begeht Diebstahl. Hier ist der Gewahrsamsbegriff wichtig. Denn nur eine Sache, die in Gewahrsam von jemanden ist, kann weggenommen werden. Wegnahme im Strafrecht bedeutet Gewahrsamsbruch.

Gewahrsam bedeutet die Möglichkeit und der Wille über eine Sache zu herrschen, d.h. auf sie einzuwirken, zuzugreifen (tatsächliche Sachherrschaft). Diese Möglichkeit wird nach dem Empfinden der Gesellschaft definiert (nach den Regeln des sozialen Lebens). Vor allem, wenn sich die Sache in der Nähe des Betroffenen oder in seinem abgegrenzten Herrschaftsbereich sich befindet, kann er über die Sache herrschen. Dies ist aber nicht nötig, der sog. gelockerte Gewahrsam reicht auch aus.

Wenn diese zwei Situationen (Sache in Nähe oder in einem abgegrenzten Herrschaftsbereich) nicht vorliegen, dann muss das Gewahrsam wie gesagt nach den Regeln des sozialen Lebens bestimmt werden. Bei folgenden Situationen wird Sachherrschaft angenommen: Wenn jemand eine Sache in einem allgemein zugänglichen Raum oder ausserhalb eines räumlich-begrenzten Herrschaftsbereichs vergisst, und wenn der Betroffene den Verlust nach kurzer Zeit bemerkt und er sich noch erinnert, wo er die Sache vergessen hat, dann hat er immer noch Herrschaft über die Sache. Wenn in einem solchen Fall jemand die Sache an sich nimmt, dann liegt Diebstahl vor. Auch wenn jemand sein Auto auf einem Parkplatz hat, hat er noch Sachherrschaft über sein Auto. Weiter besteht noch Gewahrsam über Kleidersäcke, die am Strassenrand abgestellt werden. Ein Ladenbesitzer hat Gewahrsam über die Sachen, wenn der Täter die Sachen im Laden in seinen eigenen Kleidern oder mitgeführten Taschen versteckt.

Der Gewahrsamsbruch besteht in der Aufhebung des Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers und der Begründung des neuen Gewahrsams des Täters oder eines Dritten. Das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers zum Gewahrsamswechsel schliesst den Gewahrsamsbruch und damit den Diebstahl aus. Einverständnis bedeutet, dass der Gewahrsamsinhaber die Sache freiwillig weggibt. Freiwilligkeit liegt auch vor, wenn der Wille des Gewahrsamsinhabers falsch gebildet wurde, da z.B. der Täter ihn falsche Tatsachen vorgetäuscht hat (dann kommt Betrug in Frage).

Um die eigene Gewahrsam zu begründen, muss der Täter nach der Lebenserfahrung und dem normalen Lauf der Dinge die alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhalten. Dies ist klar der Fall, bei der Ergreifung und Fortschaffung einer Sache. Wenn der Dieb die Möglichkeit hat die Sache wegzuschaffen, dann hat er den Gewahrsam gebrochen und der Diebstahl ist beendet. Es ist nicht nötig, dass der Dieb das Diebesgut gesichert hat.

Subjektiv erforderlich ist, dass der Täter die Sache nicht zurückbringen will. Wenn er sie nicht behalten will, dann liegt Sachentzug vor. Weiter braucht es eine Bereicherungsabsicht.

Bei Diebstahl gibt es vier qualifizierte Tatbeständen. Beim gewerbemässigen Diebstahl, erzielt der Dieb durch Diebstahl regelmässig Einnahmen, die seine Lebensgestaltung nicht unerheblich mitfinanzieren. Indiz dafür ist die Häufigkeit des Diebstahls. Ein einzelnes Delikt reicht nicht aus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein. Weitere Qualifikation des Diebstahls ist bei bandenmässigen Diebstahl gegeben. Eine Bande ist eine Verbindung von mind. zwei Personen, die sich mit dem Ziel zusammengefunden haben, eine Vielzahl Diebstähle zu begehen. Weiter muss aus der Vorbereitung und der Ausführung der Tat sich ergeben, dass der Dieb eine Aufgabe, die ihm von einer Bande übertragen wurde, erfüllt hat. Mitführen einer Schusswaffe oder einer andere gefährliche Waffe beim Diebstahl ist eine weitere qualifizierte Form des Diebstahls. Waffe ist ein Gegenstand, das geeignet ist gefährliche Verletzungen hervorzurufen (Springmesser, Pistole). Baseballschläger, Flaschen, Schusswaffen ohne Munition sind keine gefährlichen Waffen. Wenn der Täter beim Diebstahl eine besonderer Gefährlichkeit offenbart, zum Beispiel bei einer besonders kühnen, heimtückischen oder skrupellosen Art der Tatbegehung, dann erfüllt er auch einen qualifizierte Form des Diebstahls.

Wenn Sie eine Anzeige wegen Diebstahl erhaltet, müssen Sie einen fachkundigen Anwalt für Strafrecht nehmen. Als spezialisierte Anwalt für Diebstahl werde ich für Sie eine Verteidigungsstrategie entwickelt, die sich zu Ihrem Gunsten auswirkt. Ich werde Akteneinsicht nehmen und versuchen zunächst, eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Wichtig ist, dass Sie als Täter keine Aussage bei der Polizei machen. Ich bin auch Ansprechpartner für das Opfer und für die Durchsetzung der Rechte des Geschädigten. Ich prüfe die Eigentumsverhältnisse und kann eine Klärung und Einigung erzielen.

Raub

Hier kommt zusätzlich zur Wegnahme die Ausschaltung eines Widerstandes des Opfers hinzu (Art. 140 StGB).

Bei der Tathandlung des Raubs muss die Wegnahme in Verbindung mit Nötigungshandlungen, wie Wegnahme durch Einsatz von Gewalt, Wegnahme durch gegenwärtige Androhung für Leib oder Leben und Wegnahme durch Widerstandsunfähigmachung des Opfers hinzukommen.

Die Gewalt ist eine direkte physische Einwirkung gegen den Körper des Gewahrsamsinhabers. Wenn sich die Gewalt gegen jemand anderen richtet, dann liegt allenfalls Erpressung vor. Die Gewalt muss sich darauf richten den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Gewalt muss kausal zum Widerstandsbruch führen. Eine Gegenwehr ist nötig oder mindesten eine solche zu erwarten. Beispiele von Gewalt sind: Boxhiebe, Handgemenge, Verletzungen, überlegender Krafteinsatz. Wenn der Täter keine Gewalt anwendet, um einen Widerstand entgegenzukommen, sondern dies durch List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder Ausnutzung eines Überraschungsmoments erreicht, dann liegt Entreissdiebstahl vor.

Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss ernst gemeint erscheinen und eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit beinhalten. Dies ist der Fall, wenn auch eine besonnene Person keinen Widerstand leisten würde (Androhung von Gewalttaten). Bei Drohung gegen Dritte liegt Raub nur dann vor, wenn sich die Drohung gegen Sympathiepersonen, wie nahe Angehörige sich richtet.

Unterschied zwischen Raub und räuberischen Diebstahl, 140 Ziff. 1 Abs. 2: Tatobjekte sind auch hier fremde, bewegliche Sachen. In objektiver Hinsicht wird gefordert, dass der Täter, nachdem er eine Sache weggenommen hat, also den Gewahrsam gebrochen hat, qualifizierte Nötigungshandlungen nach einsetzt. Auf frischer Tat ertappt ist der Täter, wenn der Gewahrsamsbruch bereits erfolgt ist, aber die Sachen noch nicht weggeschafft worden ist bzw. gesichert ist, also der Diebstahl noch nicht beendet ist. Bsp.: Wahrnehmung des Diebstahls, Wahrnehmung des Abtransports der Beute am Tatort oder in der unmittelbaren Nähe des Tatorts.

Hier ist noch die Bereicherungsabsicht wichtig. Wenn der Täter einen Widerstand brechen will um nur sich die Flucht ohne die Beute zu ermöglichen, dann liegt kein Raub vor.

Qualifikationen des Raubs

Raub ist in drei Stufen der Gefahr qualifiziert: durch Bewaffnung, durch besondere Gefährlichkeit (z.B. infolge Bandenmässigkeit) und durch Lebensgefährdung, schwere Körperverletzung oder Grausamkeit.

Im systematischen Aufbau von Art. 140 Ziff. 1–4 StGB lässt sich eine Stufenfolge unterschiedlicher Gefährdungen erkennen. Die besondere Gefährlichkeit nach Ziff. 3 wird als mittlere Gefährdungsstufe qualifiziert, die einzig mittels Umkehrschluss aus den Ziff. 1, 2 und 4 definiert werden kann. Erforderlich ist mehr als eine abstrakte Gefährdung des Opfers, jedoch weniger als eine konkrete Lebensgefahr.

Die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn die nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegen (z.B. Überfall auf ein Postamt, wobei Kunden mit der Pistole in Schach gehalten wurden). Es muss jedoch das Opfer nicht in Lebensgefahr gebracht werden. In der Würdigung der Tat, wie sie begangen worden ist, muss sich Umsicht, Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit in der Verfolgung der räuberischen Absicht äussern (z.B. drei Postbüros ausgekundschaftet, das Objekt dann während zwei Tagen bearbeitet und der Tatort zweimal zum Zwecke der Auskundschaftung betreten).

Weitere Definition der Gefährlichkeit: Als besonders gefährlich gilt der Räuber, wenn die Art seines Vorgehens Charaktereigenschaften aufdeckt, die in einem Masse auf eine asoziale Grundhaltung und sittliche Hemmungslosigkeit schliessen lassen, dass befürchtet werden muss, er werde auch bei anderer Gelegenheit vor gleichen oder ähnlichen Handlungen nicht zurückschrecken.

Weiteres Beispiel für die besondere Gefährlichkeit: Im vorliegenden Fall plante der Beschwerdeführer die Tat vorgängig und traf organisatorische Vorkehren. Er wählte ein Lebensmittelgeschäft, das sich an einer unbelebten Strasse befindet, und suchte dieses kurz vor Ladenschluss auf. Er trug Handschuhe, ein Halstuch, eine Sonnenbrille und war mit einem Messer ausgerüstet. Von zentraler Bedeutung ist, dass durch den Einsatz des Messers am Hals eine konkrete Gefahr des Opfers bestand. Eine unbedachte Bewegung oder gar ein Stolpern sowohl des Beschwerdeführers als auch des Opfers hätte angesichts der Nähe des Messers an dessen Hals zu schweren Verletzungen führen können. Das Risiko unkontrollierter Handlungen wurde zusätzlich durch den alkoholisierten Zustand des Beschwerdeführers erhöht. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer nicht die Klinge, sondern den stumpfen Teil des Messers an den Hals des Opfers hielt. An der besonderen Gefährlichkeit ändert auch nichts, dass sich das Opfer am Ende befreien konnte, ohne Verletzungen im Halsbereich davonzutragen. Massgebend ist zudem, dass der Beschwerdeführer sodann durch das Opfer und zwei weitere Personen noch im Lokal überwältigt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde. Auch in dieser Phase bestand die Gefahr von schweren Verletzungen des Opfers, da das Geschehen mit dem Verteidigungsversuch des Beschwerdeführers eine nicht mehr beherrschbare Dynamik annahm. Der Unrechts- und Schuldgehalt der vom Beschwerdeführer verübten Tat wiegt deshalb besonders schwer. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer besonderen Gefährlichkeit aus.

Wie kann ich Ihnen als Rechtsanwalt beim Vorwurf Raub helfen? Mein Fokus als Anwalt für Raub liegt möglichst im Untersuchungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken, um eine gerichtliche Hauptverhandlung zu verhindern. In vielen Fällen handelt es sich bei diesen Verfahren um Indizienprozesse. Dass heisst, dass Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten oder Angeklagten geweckt werden können. Oft gibt es zudem Beweis- und Rechtsfragen, die den entscheidenden Unterschied zwischen einer hohen Strafe und einem guten Ergebnis ausmachen können. Dann arbeite ich als Ihr Anwalt daran, den Fall so darzustellen, dass ein sogenannter minder schwerer Fall angenommen werden kann, um eine Strafe auf Bewährung als Ergebnis zu erhalten.

Haben Sie eine Vorladung erhalten, da gegen Sie ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Raub durchgeführt wird, oder wurde eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung durchgeführt oder wurden Sie verhaftet, dann kontaktieren Sie mich unmittelbar. Ich bin auch in Notsituationen für Sie da.

Ich werde sodann als Ihr Anwalt beim Vorwurf Raub Akteneinsicht beantragen, den Behörden mitteilen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sodann nach Akteneinsicht die optimale Verteidigungsstrategie entwerfen.

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